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Missio canonica (zur Erteilung von Religionsunterricht)

(erstellt: Juli 2018; letzte Änderung: Februar 2024)

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1. Begriffsbestimmung

Missio canonica ist ein lateinischer Fachausdruck, mit dem eine besondere Sendung in der katholischen Kirche bezeichnet wird. Die Besonderheit besteht darin, dass diese Sendung (lat. missio) über die allgemeine Sendung aller Getauften und Gefirmten hinausgeht. Grundsätzlich werden die verschiedenen Aufgaben des geistlichen Dienstes durch eine Missio canonica, eine besondere kirchliche Sendung, übertragen (Aymanns, 2015, 315). Das Wort kanonisch ist vom altgriechischen Wort Kanon abgeleitet, womit eine Richtschnur oder ein Maßstab (Liddell/Scott/Jones, 1978, 875) bezeichnet wurde. In der kirchlichen Tradition wurde dieser Begriff für das eigene kirchliche Recht prägend im Unterschied zum säkularen Recht. Missio canonica bezeichnet daher im deutschsprachigen Raum der katholischen Kirche, im Unterschied zu theologisch begründeten Sendungen, innerkirchlich unterschiedliche rechtliche Sendungsvorgänge und ist nur im Staatskirchenrecht auf das Einverständnis zur Lehrausübung im Namen der katholischen Kirche begrenzt (Riedel-Spangenberger, 2006, 287). Da die Erteilung des Religionsunterrichts zum Verkündigungsdienst der Kirche (c. 761 CIC) und damit zum geistlichen Dienst zählt, bedürfen Religionslehrerinnen und -lehrer für die Erteilung des Faches katholische Religion/Religionslehre der besonderen Sendung, der Missio canonica. Kleriker hingegen bedürfen für die Erteilung von Religionsunterricht keiner Missio canonica (Meckel, 2011, 142), sondern haben Kraft der Weihe die Befugnis zur Erteilung von Religionsunterricht (→ Religionsunterricht, katholisch) (Mussinghoff/Kahler, 2000, c. 805/2).

Eine solche Bevollmächtigung ist kein Alleinstellungsmerkmal der katholischen Kirche. Für den Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaften gemäß Art. 7 Abs. 3 GG ist vergleichbar eine Autorisierung der Lehrenden seitens der jeweiligen Religionsgemeinschaft üblich. So bedürfen Lehrerinnen und Lehrer für jüdischen Religionsunterricht einer Genehmigung des jeweiligen Landesverbandes der jüdischen bzw. israelitischen (Kultus-)Gemeinden, Lehrende für evangelischen Religionsunterricht einer Vokation (Berufung; → Vocatio) und Lehrende für islamischen Religionsunterricht einer Idschaza (Lehrerlaubnis) (zur Vocation: Timmer, 2017, 191-215; zur Idschaza: Arslan, 2017, 217-230).

2. Kirchenrechtliche Entwicklung bis 2022

Die erste innerkirchliche Erwähnung des Begriffes Missio in Verbindung mit der Verkündigungstätigkeit findet sich bei Anselm von Laon (um 1050-1117), die juristische Bedeutung ist erstmals bei Abaelard (1079-1142) belegt als Bedingung für die Predigttätigkeit mit Verweis auf Röm 10,15 (Riedel-Spangenberger, 1991, 63f.): „Wie soll aber jemand verkündigen, wenn er nicht gesandt ist? Darum heißt es in der Schrift: Wie sind die Freudenboten willkommen, die Gutes verkündigen!“ Seine Bedeutung im Kontext der Erteilung von Religionsunterricht erhielt der Begriff Missio aber erst deutlich später, als der Religionsunterricht in den Schulen nicht mehr selbstverständlich „de iure oder de facto eine Veranstaltung der Kirche war“ (Mussinghoff/Kahler, 2000, c. 805/3). Kirchlich war eine Voraussetzung dafür die Unterscheidung der binnenkirchlichen → Katechese (catechetica institutio, c. 761 CIC) vom schulischen Religionsunterricht, der unter den Bedingungen der öffentlichen oder auch kirchlichen Schule konzipiert und erteilt wird (propositio doctrinae in scholis, c. 761 CIC; zur Unterscheidung siehe auch DBK, 1997, 74-76; DBK, 2004, 31f.). Während der Codex Iuris Canonici (CIC) von 1917 noch davon ausgeht, dass der Religionsunterricht an Mittel- und Hochschulen grundsätzlich vom Priester als Lehrer erteilt wird (c. 1373 § 2 CIC/1917; Meckel, 2011, 43) und nur im Elementarbereich Laiinnen und Laien neben Klerikern Religionsunterricht erteilen (Meckel, 2011, 49), spricht der CIC von 1983 in der Konsequenz der Stärkung des Laienapostolats durch das II. Vatikanische Konzil, vor allem durch das Dekret „Apostolicam actuositatem“ (AA), ausschließlich von Lehrern (magistri), „so daß Kleriker und Laien in gleicher Weise darunter zu verstehen sind“ (Mussinghoff/Kahler, 2000, c. 804/9). Auch wird die Unterscheidung zwischen Religionsunterricht und Katechese nun im CIC/1983 begrifflich und konzeptionell klar vollzogen (Meckel, 2011, 147). Der Begriff Missio canonica, mit dem der CIC/1917 einmal in c. 109 allgemeine Beauftragungen bezeichnete, findet allerdings im CIC/1983 keine Erwähnung und Verwendung mehr. Gleichwohl hat sich der Begriff innerkirchlich wie auch in staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen etabliert zur Bezeichnung der bischöflichen Unbedenklichkeitserklärung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer.

Die Notwendigkeit einer solchen kirchlichen Bevollmächtigung für Religionslehrerinnen und -lehrer hat ihren historischen Ursprung in der Entstehung eines säkularen Schulsystems in staatlicher Hand. Solange an Schulen die Lehrkräfte kirchliche Beschäftigte waren oder, wie im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 (PrALR Theil II, 12. Titel, §§ 22 und 25), der geistlichen Schulaufsicht unterstanden, so dass die Geistlichen bei der Berufung mitwirkten, bedurfte es keiner eigenen Rechtsform der kirchlichen Sendung. Mitte des 19. Jahrhunderts forderten katholische Bischöfe erstmals die Anerkennung der Rechtsnotwendigkeit der kirchlichen Befugnis zur Erteilung von Religionsunterricht, eben der Missio canonica, vom Staat, weil niemand öffentlich Religionsunterricht erteilen dürfe, der nicht kirchlich beauftragt sei (Riedel-Spangenberger, 1991, 84f.). Die Missio canonica wurde zum Kampfwort des Jahres 1848 (Flatten, 1958, 127-131; ähnlich Riedel-Spangenberger, 1991, 85; Mussinghoff/Kahler, 2000, c. 805/3).

Durch die Weimarer Reichsverfassung und in der Folge dann übernommen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen (→ Kirche – Staat) für den Schulbereich konstruktiv neu geregelt. Religiöse Bildung erfolgt gemäß Art. 149 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und in der Folge im Geltungsbereich des Artikels 7 Abs. 3 GG und damit in den meisten Bundesländern Deutschlands an öffentlichen Schulen im Religionsunterricht, der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaften unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes erteilt wird. Die Übereinstimmung mit den Grundsätzen wird hergestellt erstens durch die Beteiligung der Religionsgemeinschaften an der Erstellung oder zumindest an der Inkraftsetzung von Lehrplänen (siehe dazu Rees, 2015, 1024f. mit Verweis auf c. 760 CIC), zweitens durch die Erstellung oder Genehmigung von Lehrbüchern (cc. 825 §§ 1 und 2, 827 §§ 1 und 2 CIC) und drittens durch die Notwendigkeit, dass Lehrkräfte an öffentlichen Schulen für den Einsatz im Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft bedürfen. Zudem haben die Religionsgemeinschaften das Recht, Einblick in den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen zu nehmen, um die Erteilung in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu überprüfen.

Die Forderung nach Übereinstimmung des Religionsunterrichts mit der Lehre der Kirche hat ihre Berechtigung vor allem deswegen, weil nach kirchlicher Auffassung Erziehungsrecht und -pflicht vorrangig bei den Eltern liegt, so dass jeder Mitwirkende am Erziehungsprozess nur im Namen, aufgrund ihrer Zustimmung und in einem gewissen Maße sogar nur in ihrem Auftrag tätig wird (Papst Franziskus, 2016, 84). Die enge Zusammenarbeit der Lehrpersonen mit den Eltern ist von der Kirche gewünscht (c. 796 § 2 CIC), auch beim Religionsunterricht (Rees, 2015, 88 ). Entsprechend steht zum Beispiel in Deutschland den Eltern das Recht zu, über die Teilnahme am Religionsunterricht zu entscheiden, solange ihre Kinder noch nicht religionsmündig sind (Art. 7 Abs. 2 GG). Die Eltern und später dann religionsmündige Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch, dass sie im katholischen Religionsunterricht die Lehre der Kirche kennenlernen und reflektieren können; Religionslehrkräfte müssen also Gelehrte sein, die über die Lehre der Kirche Auskunft geben können. Da das Spezifikum des konfessionellen Religionsunterrichts, auch wenn er in ökumenischer Kooperation erteilt wird, darin besteht, „dass Glaube und Lehre der Kirche in der Perspektive der Teilnehmer thematisiert werden“ (DBK, 2005, 23), müssen die ihn erteilenden Lehrkräfte selbst über die Teilnehmerperspektive verfügen, die sie durch ihre aktive Teilnahme am Leben der Kirche einnehmen können.

Auch wenn das weltkirchlich ausgerichtete katholische Kirchenrecht nicht zwischen dem Religionsunterricht als res mixta und einem in alleiniger kirchlichen Verantwortung erteilten Religionsunterricht differenziert, gilt die Notwendigkeit der Bevollmächtigung der Religionslehrerinnen und -lehrer bei beiden Varianten. „Unmissverständlich bringt c. 805 CIC (c. 636 § 2 CCEO) zum Ausdruck, dass, wer immer auf der Welt katholischen Religionsunterricht erteilt, hierzu einer kirchlichen Beauftragung bedarf“ (Rees, 2015, 1022): „Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen beziehungsweise zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen beziehungsweise ihre Abberufung zu fordern“ (c. 805 CIC). Das Recht auf Ernennung (nominatio) und Abberufung bezieht sich auf Religionslehrpersonen im Dienst einer Diözese, das Recht auf Approbation (approbatio) und Forderung der Abberufung auf Religionslehrpersonen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Diözese stehen. Im ersten Fall wird ein Kirchenamt (officium) gemäß c. 145 in Verbindung mit c. 148 CIC verliehen (Künzel, 2004, 42), im zweiten Fall wird kein Dienstverhältnis begründet und daher mit der approbatio für Lehrpersonen an nicht-kirchlichen Schulen auch kein Kirchenamt (officium) verliehen (Künzel, 2004, 42; Meckel, 2011, 147). Religionslehrerinnen und -lehrer, die nicht im kirchlichen Dienst stehen, üben ein Amt (munus) gemäß c. 228 § 1 aus (Künzel, 2004, 41; Meckel, 2011, 147; anders Kallenbach, 2000, 320-322), das einem geistlichen Zweck dient. Der Ort, an dem der Religionsunterricht erteilt wird, ist für die Unterscheidung nicht relevant, sondern nur das Faktum des Dienstgebers. Kirchliche Religionslehrerinnen und -lehrer, die als Angestellte oder Beamte der Diözese an öffentlichen oder freien Schulen, die nicht in diözesaner Trägerschaft sind, eingesetzt sind, haben demnach ein Kirchenamt (officium) inne, beurlaubte Landesbeamtinnen und -beamte an kirchlichen Schulen hingegen nicht, sondern üben wie Religionslehrkräfte im Landesdienst ein Amt (munus) aus. Alle Religionslehrerinnen und -lehrer haben Teil am munus docendi des Bischofs: „Die Missio ist Teilhabe an dem munus docendi, das den Bischöfen als Nachfolgern der Apostel kraft Weihe zukommt“ (Mussinghoff/Kahler, 2000, c. 805/2; anders Künzel, 2004, 41). Religionslehrerinnen und -lehrer, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Diözese stehen, haben eine „einzigartige Stellung“, wenn sie „nach der approbatio durch den Ortsordinarius die Lehre der Kirche in einem Dienstverhältnis außerhalb der Kirche“ darlegen (Künzel, 2004, 42).

Die Missio canonica als amtliche Bevollmächtigung zur Lehrverkündigung erteilt der Bischof gemäß c. 805 für den Dienst in seiner Diözese. Daher benötigen Lehrpersonen, die nicht in der Diözese wohnen, in der sie Religionsunterricht erteilen, die Missio des Bischofs der Diözese, in der sie katholischen Religionsunterricht erteilen. Aufgrund verfassungs-, konkordats- und kirchenvertraglicher Regelungen ist die Erteilung der Missio canonica durch den zuständigen Bischof von den staatlichen Schulbehörden als notwendige Voraussetzung für den Einsatz im katholischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen anerkannt, an Schulen in freier Trägerschaft bedarf es dazu ggf. der Kontaktpflege der Kirche mit den jeweiligen Schulträgern. Es zeigt sich also, dass die Missio canonica sich als eine Folge der Trennung von Kirche und Staat entwickelt hat und heute ein Element der Verbundenheit von Staat und Kirche beim Religionsunterricht als res mixta bildet.

Unbeschadet der Zuständigkeit des Diözesanbischofs, den Bereich des Religionsunterrichts in seiner Diözese zu regeln und zu überwachen (c. 804 § 1 Satz 2 CIC), ist den Bischofskonferenzen durch den CIC von 1983 die Aufgabe übertragen, für den Religionsunterricht allgemeine Normen zu erlassen (c. 804 § 1 Satz 1 CIC). Schon elf Jahre vor der Geltung dieser Regelung des CIC hat die Deutsche Bischofskonferenz diese Aufgabe wahrgenommen durch die Verabschiedung von Rahmenrichtlinien zur Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas Katholische Religionslehre und der Rahmengeschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien für die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas Katholische Religionslehre; diese wurden 1973 auf der Herbstvollversammlung der Bischofskonferenz in Fulda beschlossen (Amtsblatt Mainz, 1974, 116-118) und hatten ein halbes Jahrhundert Bestand. Trotz des richtigen Hinweises von Heike Künzel, dass dieser 1973 gefasste Beschluss „allenfalls moralische Bindungswirkung für die Zustimmenden, die Vereinbarung in ihrer Diözese in Kraft zu setzen,“ habe, „eine Rechtsbindung zur Inkraftsetzung oder gar Anwendung der Vereinbarung“ jedoch nicht bestehe (Künzel, 2004, 64), orientierten sich diözesane Missio-Ordnungen, die vor 2023 erlassen wurden, an diesen Rahmenrichtlinien. In der Regel finden sich die Formulierungen der Kriterien der Rahmenrichtlinien in diesen wörtlich wieder (z.B. Amtsblatt Görlitz 2009), in den 2010er Jahren dann zunehmend mit Änderungen in Bezug auf die Kirchenbindung der Religionslehrkräfte wie z.B. die Missio-Ordnung des Erzbistums Paderborn von 2014, wo der Zusatz hinzugefügt ist: „Ich versichere, dass ich am Leben der Kirche aktiv teilnehme und mich meinen Schülerinnen und Schülern gegenüber dazu bekennen will“ (Missio-Ordnung Paderborn, 2014b, § 1 Abs. 4.).

Die Rahmenrichtlinien von 1973 differenzieren zwischen der unbefristet erteilten Missio canonica und der befristet erteilten kirchlichen Unterrichtserlaubnis, die für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erteilt werden kann. Die theologische, didaktische und methodische Eignung wird gewährleistet durch die Voraussetzung der bestandenen pädagogischen Prüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes; Ausnahmemöglichkeiten eröffnen einzelne Missio-Ordnungen (z.B. Amtsblatt Paderborn, 2014a, 112f. § 4). Weitere Kriterien für die Verleihung der Missio canonica sind:

  • „Der Religionslehrer ist bereit, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen.“
  • „Der Religionslehrer beachtet in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der katholischen Kirche“ (DBK, 1974b, Abs. 7).

Zur schriftlichen Versicherung der künftigen Religionslehrperson, dass sie „den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche erteilen wird“ (DBK, 1974b, Abs. 4b) finden sich im Synodenbeschluss des Folgejahres Konkretisierungen: „Der Religionslehrer soll bereit sein, die Sache des Evangeliums zu seiner eigenen zu machen und sie – soviel an ihm liegt – glaubwürdig zu bezeugen.“ „Daß sein Glaube sich oft als tragfähig für Zweifel erweisen muß, braucht der Lehrer seinen Schülern nicht zu verhehlen“ (DBK, 1974a, 2.8.3). Zweitens soll er „bereit sein, die Verantwortung der Kirche für die Inhalte des Religionsunterrichts mitzutragen“ (DBK, 1974a, 2.8.4). Dabei gilt: „Die Bindung des Religionslehrers an die Kirche erfordert gleichzeitig ein waches Bewußtsein für Fehler und Schwächen sowie für die Bereitschaft zu Veränderungen und Reformen. Darin liegt Konfliktstoff. Die Bindung kann daher nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, zwischen der Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, zwischen Ursprung und Gegenwart, darf nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert werden. Liebe und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen. Sie stehen zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis, wenn mit der Kritikfähigkeit Hörbereitschaft und selbstloses Engagement wachsen“ (DBK, 1974a, 2.8.5.).

Während die Anforderung, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche zu erteilen, nicht weiter in Missio-Ordnungen bis 2022 konkretisiert wird, finden sich solche Konkretisierungen nicht selten für die Anforderung, in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der katholischen Kirche zu beachten – vor allem in Bezug auf die aktive Teilnahme am kirchlichen Leben – mit einer erstaunlichen Bandbreite: Von der Beschränkung auf die Voraussetzung der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche und der vollen Eingliederung in die katholische Kirche durch Empfang der Initiationssakramente Taufe, Firmung (→ Firmung/Firmkatechese) und Eucharistie – so. z.B. die Missio-Ordnungen der Erzdiözese Hamburg, 2008, § 2.3, der bayerischen Diözesen, 2011, Art. 3.3 und Hildesheim, 2022, Art. 1 – über die zusätzliche Forderung an verheiratete Religionslehrkräfte nach einer nach katholischem Verständnis gültig geschlossenen Ehe und an Religionslehrerinnen und -lehrer mit eigenen Kindern die Forderung, dass sowohl diese in der katholischen Kirche getauft sind als auch die Lehrperson um deren katholische Erziehung bemüht ist – so z.B. die Missio-Ordnungen der Erzdiözese Freiburg, 2005 Art. 3; der Diözesen Mainz 2007, Abs. 2 und Paderborn, 2014, § 1,1 – , bis hin zum Nachweis der Teilnahme am Leben einer Gemeinde: „Die Teilnahme am Leben einer Gemeinde, besonders am Sonntagsgottesdienst, muss aus den Unterlagen hervorgehen“ (Amtsblatt Köln 2014, Nr. 117, I.3) und der Forderung, dass der Schulabteilung jede Personenstandsänderung mitgeteilt werden muss (Amtsblatt Köln 2014, Nr. 117, 8). Als Beleg für die aktive Teilnahme am Leben der Kirche sind in der Regel zwei schriftliche Referenzen beizubringen, von denen mindestens eine von einem Geistlichen einzuholen ist. Die Rahmenrichtlinien von 1973 formulieren hier offener: „Namen und Anschriften der Persönlichkeiten, die für den Antragsteller Referenzen geben können. Von ihnen sollte wenigstens einer Priester sein“ (DBK, 1974b, 4.c). Für die in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes (→ Referendariat/Vorbereitungsdienst) befristet erteilte kirchliche Unterrichtserlaubnis gelten die gleichen Regelungen mit der Abweichung, dass in einigen Diözesen auf die Referenzen verzichtet wird, sofern der Nachweis über die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Mentorats für Studierende der katholischen Theologie erbracht wird (z.B. Amtsblatt Hamburg, 2017, 209). Dieser Verzicht auf die Referenzen ist nicht in allen Diözesen üblich, die Mentorate eingerichtet haben (so z.B. Amtsblatt Paderborn, 2014, 112).

Die Missio-Ordnungen entfalten die mit dem dritten Kriterium der fachlichen Eignung verbundenen Anforderungen nicht, weil c. 805 CIC unmissverständlich die Zuständigkeit der Ortsordinarien für eine Abberufung allein aus religiösen oder sittlichen Gründen regelt. Denn die Missio, so Stefan Mückl, verfolge „die Zielsetzung, die Kirchlichkeit des Religionsunterrichts zu gewährleisten“ und nicht, „einen allgemein reibungslosen Ablauf des Religionsunterrichts zu ermöglichen“ (Mückl, 2020, 488).

Obwohl c. 805 CIC die Ernennung und Approbation in die Zuständigkeit des jeweiligen Ortsbischofs legt, ist in den Rahmenrichtlinien für die Diözesen der damaligen Bundesrepublik Deutschland geregelt: „Die Missio canonica gilt für die (Erz-)Diözesen des jeweiligen Bundeslandes, dem der Antragsteller zugehört.“ Einige Missio-Ordnungen beschränken entsprechend der Regelung des CIC die Gültigkeit der Missio nur auf die diese Missio erteilt habende Diözese, so z.B. die Missio-Ordnung der Erzdiözese Hamburg vom 05.09.2008 § 1 Abs. 1: „Die Missio canonica ist die Beauftragung und Bevollmächtigung durch den Erzbischof zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht im Erzbistum Hamburg“ (Amtsblatt Hamburg, 2008, 101, § 1 Abs. 1); andere behalten die Geltung auf Ebene des Bundeslandes bei (siehe z.B. die Hinweise des Bistums Mainz und die Missio-Ordnung des Bistums Trier 2007). Die Diözesen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen haben eine eigene Regelung getroffen: „Beim Wechsel von einer Diözese in eine andere wird eine neue Urkunde ausgestellt. Damit dies nicht als ein rein formaler Verwaltungsakt gehandhabt wird, werden Angaben zur Person erbeten. Es gibt kein neues Verfahren“ (Amtsblatt Köln, 2014, Nr. 117). Die bayerischen (Erz-)Diözesen haben gleichlautende Richtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und für die Verleihung der Missio canonica für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach Katholische Religionslehre in den bayerischen (Erz-)Diözesen erlassen (Amtsblatt Würzburg, 2011, 6) mit der gegenseitigen Anerkennung der vorläufigen Unterrichtserlaubnis (Amtsblatt Würzburg, 2011, 9).

Die bischöfliche Bevollmächtigung ist auch notwendige Voraussetzung für die katholischen Religionslehrerinnen und -lehrer, die katholischen Religionsunterricht in den verschiedenen Formen der konfessionellen Kooperation (→ Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht) erteilen. Der CIC trifft zwar keine Aussage zur Ökumene im schulischen Religionsunterricht; doch „trotz dieses Mangels muss sich dieser Unterricht 'durch ökumenische Offenheit' auszeichnen“ (Rees, 2015, 89), weil die Förderung des Ökumenismus übergreifende Aufgabe des Bischofs ist (c. 383 § 4 CIC). Daher muss katholischer Religionsunterricht „aus theologischen Gründen von ökumenischer Gesinnung getragen sein“ (DBK, 1974a, 3.4). Für alle Formen der Kooperation gilt, dass sich die Konfessionalität des Unterrichts auch in gemischt-konfessionellen Lerngruppen nach der Konfession der Lehrkraft richtet, „die die Lehrbeauftragung ihrer Diözese oder Landeskirche (Missio canonica bzw. Vocatio) hat“ (DBK, 2016, 36); damit obliegt die Zuständigkeit für die Inhalte und Autorisierung der Lehrkräfte auch bei enger Kooperation immer nur bei einer Religionsgemeinschaft, die dann für die Autorisierung der Lehrkräfte zuständig ist.

Aber auch bei über diese Formen der Kooperationen hinausgehenden Konstruktionen des Religionsunterrichts, in denen der Religionsunterricht gemeinsam von den beteiligten Religionsgemeinschaften trägerplural verantwortet wird, gelten für katholische Religionslehrerinnen und -lehrer, die diesen Religionsunterricht erteilen, bislang die Missio-Regelungen bzw. sollen weiterhin gelten, wie die beiden folgenden Beispiele aus Deutschland zeigen:

Der im Land Hamburg erteilte „Religionsunterricht für alle 2.0“ (RUfa 2.0) ist ein religionsübergreifend-trägerpluraler Religionsunterricht in gemeinsamer Verantwortung der beteiligten Religionsgemeinschaften, wozu seit 2022 auch das Erzbistum Hamburg zählt. Da in diesem Religionsunterricht keine Äquidistanz zu allen Religionen eingenommen wird, ist er als bekenntnisgebundener Unterricht mit religionskundlichen Anteilen konzipiert mit der Anforderungen der religiösen Positionalität der Lehrenden. Matthias Wißmann hält deshalb ein zweistufiges Modell für die Beauftragung der Lehrerinnen und Lehrer durch die beteiligten Religionsgemeinschaften für notwendig: Neben der Beauftragung durch die Religionsgemeinschaft, der die Religionslehrenden angehören, „ist darüber hinaus auch die weitere Zustimmung der anderen beteiligten Religionsgemeinschaften für den Einsatz der Lehrkraft erforderlich. Denn die Lehrkraft unterrichtet auch die anderen Schülerinnen und Schüler nicht rein religionskundlich. Diese Zustimmung darf allerdings naheliegenderweise nur verweigert werden, wenn es angebbare Gründe dafür gibt, dass eine Lehrkraft das Nebeneinander von Glaubenserziehung und Darstellung des Glaubens für konfessionsfremde Schülerinnen und Schüler nicht bewältigt“ (Wißmann, 2019, 81f.). Diese doppelte Beauftragung bzw. Zustimmung setzt sowohl auf Seiten der beteiligten Religionsgemeinschaften die Akzeptanz voraus, dass nicht nur eigene Bekenntnisinhalte mit dem je eigenen Wahrheitsanspruch diesen Religionsunterricht prägen, sondern auch die differenten Bekenntnisinhalte mit Wahrheitsanspruch der anderen Religionsgemeinschaften, als auch auf Seiten der Religionslehrerinnen und Religionslehrer eine Haltung der „epistemischen Demut“ (von Stosch, 2012, 156f.) bei Beibehaltung ihrer erkennbaren Positionalität. Daher bedürfen auch katholische Religionslehrerinnen und -lehrer, die im Bundesland Hamburg RUfa 2.0 erteilen wollen, einerseits der Missio canonica (Hamburg BSB, o.J.) und andererseits der Zustimmung durch die anderen beteiligten Religionsgemeinschaften. An welche Voraussetzungen die von Hinnerk Wißmann zusätzlich geforderte Zustimmung der anderen am RUfa 2.0 beteiligten Religionsgemeinschaften gebunden ist und wie diese erfolgt, haben die Religionsgemeinschaften bislang noch nicht veröffentlicht.

Erst noch in der Projektierungsphase ist der christlicher Religionsunterricht in gemeinsamer Verantwortung der evangelischen (Landes)Kirchen und katholischen Bistümer im Land Niedersachsen (CRU). Im Unterschied zu Kooperationsmodellen wird beim CRU die bisherige Trennung der Fächer aufgegeben und ein Fach trägerplural – derzeit von den evangelisch-lutherischen Landeskirchen, der evangelisch-reformierten Kirche und den römisch-katholische Bistümern in Niedersachsen – etabliert werden, aber im Unterschied zu Hamburg nicht religionsübergreifend. Für dieses im Rahmen von Art. 7. Abs. 3 GG gemeinsam verantwortete Fach soll der Zugang zur Lehrbefähigung grundsätzlich konfessionell gebunden bleiben. „CRU erteilen können evangelische und katholische Religionslehrer*innen mit einer Fakultas für die Fächer Evangelische oder Katholische Religion, denn damit soll auch die Fakultas für den CRU gegeben sein. So können alle bereits im Dienst befindlichen Religionslehrer*innen das neue Fach erteilen. Der Zugang über das Studium der evangelischen oder katholischen Theologie bleibt erhalten. Die Vokation für Evangelische Religion und die Missio für Katholische Religion bevollmächtigen für den Dienst im Land Niedersachsen zugleich zur Erteilung des CRU“ (Gäfgen-Track/Verburg, 2023, 12). In diesem Fach sollen die Lehrenden nicht nur die von den Kirchen geteilten Bekenntnisinhalte unterrichten, sondern auch an differente Bekenntnisinhalte unter Wahrung ihrer konfessionellen Positionalität. Da diese Unterschiede im CRU als einem konfessionsübergreifenden-trägerpluralen Religionsunterricht aufgrund der hohen Gemeinsamkeiten der biblischen Literatur, der altkirchlichen Bekenntnisschriften und der erreichten Konsense in der Ökumenik sowohl in ihrer Quantität als auch in ihrer Qualität erheblich geringer sind als bei einem religionsübergreifenden-trägerpluralen Religionsunterricht, sehen weder die beteiligten Kirchen noch die verfassungsrechtlich Begutachtung (Poscher, 2022) die Notwendigkeit einer wechselseitigen Zustimmung zur Bevollmächtigung der Religionslehrenden durch die Kirche, der diese angehören. Die Religionslehrerinnen und -lehrer für den CRU seitens der Kirchen nicht nur wie bisher zu bevollmächtigen, ihren Religionsunterricht im Rahmen des schulischen Bildungsauftrages in Übereinstimmung mit der Lehre ihrer Kirche zu erteilen, sondern sie künftig auch zu bevollmächtigen, in ihrem Religionsunterricht respektvoll Perspektiven anderer Konfessionen einzubringen und diesen in ökumenischem Geist zu erteilen, beabsichtigen die beteiligten Kirchen. Eine diesem Ziel entsprechende Missio für christlichen Religionsunterricht kann ebenso für den katholischen Religionsunterricht in alleiniger Verantwortung der katholischen Kirche gelten; denn „Übereinstimmung besteht darin, daß konfessioneller Religionsunterricht immer auch in ökumenischem Geist erteilt wird“ (DBK/EKD, 1998, I.2). Entsprechend hat das Bistum Osnabrück in seiner Neufassung der Missio-Ordnung vom 01.04.2023 die Ergänzung vorgenommen, durch die die Lehrenden ihre Bereitschaft erklären, „im Rahmen des schulischen Bildungsauftrags den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche in ökumenischem Geist glaubwürdig zu erteilen“ (Amtsblatt Osnabrück, 2023, Art. 171 § 3 Abs. 1 Ziffer 4; Amtsblatt Münster, 2023, Art. 173, § 3 Abs. 1 Ziffer 4; BMO Vechta, 2023, Art. 173).

3. Kirchliche Begründung der Missio canonica

Für die Sendung der Getauften zu allen Menschen – lateinisch missio – ist der Auftrag des Auferstandenen am Ende des Matthäusevangeliums ein eindrücklicher Beleg (Mt 28,19f.). Dass der Sendungsauftrag der Kirche allen in der Kirche gilt, hat das Zweite Vatikanische Konzil betont: „Allen Christgläubigen wird als die vortreffliche Bürde auferlegt, dabei mitzuwirken, dass die göttliche Botschaft des Heils von allen Menschen auf Erden erfahren und angenommen wird“ (AA 3,3). Denn: „Die Kirche ist dazu geboren, dass sie, indem sie das Reich Christi überall auf der Erden zur Ehre Gottes, des Vaters, verbreitet, alle Menschen der heilsamen Erlösung teilhaftig macht und durch diese die gesamte Welt wirklich auf Christus hingeordnet wird“ (AA 2,1). Im weiteren Verlauf des Dokuments wird darauf hingewiesen, dass die Hierarchie den Laiinnen und Laien auch gewisse Aufgaben anvertraut, die enger mit den Ämtern der Hirten verbunden sind, etwa bei der Unterweisung der christlichen Lehre (AA 24). Dazu Thomas Meckel (Meckel, 2011, 76): „Mit der hier angesprochenen 'propositio doctrinae christianae' ist die Unterweisung in der christlichen Lehre im schulischen Kontext sicherlich mitgemeint, und dies zeigt, dass Laien, die von der Hierarchie mittels einer 'missio' als Religionslehrer beauftragt sind, dazu befugt sind, öffentlich im Namen der Kirche zu handeln.“

Die Kirchenkonstitution Lumen gentium (LG) begründet die Teilhabe der Laiinnen und Laien am Sendungsauftrag der Kirche mit der Taufe, Firmung und der Teilnahme an der Eucharistie (LG 33,2): „Die Laien aber sind besonders dazu berufen, die Kirche an den Stellen unter den Umständen gegenwärtig und wirksam zu machen, wo sie selbst nur durch sie Salz der Erde werden kann. So tritt jeder Laie gerade aufgrund der Gaben, die ihm anvertraut worden sind, zugleich als Zeuge und als lebendiges Werkzeug ebendieser Sendung der Kirche ‚nach dem Maß der Gabe Christi‘ (Eph 4,7) auf“ (LG 33,2; siehe auch LG 35,1). Die Bezeichnung als Zeuge wird dann auch 1983 vom CIC übernommen: „Die Laien sind, kraft der Taufe und der Firmung, durch ihr Wort und das Beispiel christlichen Lebens Zeugen des Evangeliums; sie können auch zur Mitarbeit mit dem Bischof und den Priestern bei der Ausübung des Dienstes am Wort berufen werden“ (c. 759 CIC). Die Bezeichnung der Zeuginnen und Zeugen des Evangeliums findet sich nach dem Konzil auch in kirchlichen Dokumenten für die Rolle der Religionslehrenden; so bei Papst Paul VI. in Bezug auf alle, die in der Katechese tätig sind: „Der heutige Mensch hört lieber auf Zeugen als auf Gelehrte, und wenn er auf Gelehrte hört, dann deshalb, weil sie Zeugen sind“ (Papst Paul VI., 1998, 41; Zitat von 1975). Auch im Beschluss der Würzburger Synode zum Religionsunterricht von 1974 findet sich ein Hinweis auf Religionslehrende als Zeuginnen bzw. Zeugen: „Ein Religionslehrer soll bereit sein, die Sache des Evangeliums zu seiner eigenen zu machen und – soviel an ihm liegt – glaubwürdig bezeugen“ (DBK, 1974a, 2.7.8). In Dokumenten der Deutschen Bischofskonferenz wird in der Folgezeit die Rolle der Religionslehrperson immer wieder als die des Zeugen beschrieben, nicht im Sinne der Aufhebung der sachlich notwendigen Differenzierung zwischen Katechese und schulischem Religionsunterricht oder einer Überforderung der Religionslehrkräfte, sondern: „Mit 'Zeuge' ist zunächst etwas ganz anderes gemeint: Er ist jemand, der etwas bekundet, wovon er existentiell betroffen ist. Der Glaubenszeuge ist also bereit, Auskunft und Rechenschaft über den Glauben, den er vertritt, zu geben, so wie es im 1. Petrusbrief gefordert wird: 'Seid stets bereits, jedem Rede und Antwort zu stehen, der nach der Hoffnung fragt, die euch erfüllt' (1 Petr 3,15)“ (DBK, 1983, 24-27, Zitat 26) (→ Glaube). Vier Jahre später: „Der Religionslehrer ist daher gerufen, in den Stand des 'Zeugen' zu treten, und zwar so, daß sein Leben und Tun in die 'Botschaft des Evangeliums' hineinverwandelt wird. Ihr muß er sich unterordnen, ihr muß er dienen. Für jeden Religionslehrer, jeden Priester, jeden Bischof – für alle, die den Glauben verkünden – geht es daher um die größtmögliche Übereinstimmung von Lehre und Leben“ (DBK, 1987, 23). In der Schrift von 1996 sprechen die Bischöfe dann im Zusammenhang des Bezeugens von der Notwendigkeit des Verbürgens für das Evangelium (DBK, 2009, 83f.; kritisch dazu Burrichter, 2013, 10), 2005 dann wieder explizit von der Zeugenschaft: „Religionslehrerinnen und Religionslehrer stehen mit ihrer Person auch für den Glauben der Kirche ein. Sie sind gesandt, Zeugen des Glaubens in der Schule zu sein“ (DBK, 2005, 34; in der Folge auch DBK, 2010, 47). Diese Aussage wendet für die gesellschaftliche Einrichtung der Schule an, was das Konzil allgemein formuliert hat, dass Christus die Laien „sowohl als Zeugen einsetzt als auch mit einem Sinn für den Glauben und die Gnade des Wortes ausrüstet (siehe Apg 2,17f.; Offb 19,10), damit die Kraft des Evangeliums im alltäglichen familiären und gesellschaftlichen Leben aufleuchtet“ (LG 35,1). Dem Fazit von Wilhelm Rees ist daher zuzustimmen: „Allgemein wird eine Person, die Religionsunterricht erteilt, in kirchlichen Dokumenten als 'Zeuge des Glaubens' gesehen; sie soll die Sache des Evangeliums zu ihrer eigenen machen und sie – soviel an ihr liegt – glaubwürdig bezeugen“ (Rees, 2015, 1023). Der CIC c. 804 § 2 fordert neben der zusätzlichen Anforderung des „pädagogischen Geschicks“ von den Religionslehrpersonen daher, was für alle Katholikinnen und Katholiken gilt: Auszeichnung durch Rechtgläubigkeit und das Zeugnis christlichen Lebens.

4. Regelungen zur Verleihung Missio canonica im deutschsprachigen Raum

4.1. Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) ab 2023

Sowohl die zunehmenden Abweichungen neuerer diözesaner Missio-Ordnungen von den Rahmenrichtlinien von 1973 als auch die von deren Vorgaben abweichende Praxis bei Vergabe und (Nicht-)Entzug in vielen Diözesen ließen erkennen, dass nach einem halben Jahrhundert die Regelungen von 1973 als Rahmen nicht mehr hinreichten. Vier Regelungsnotwendigkeiten kristallisierten sich heraus:

  1. 1.Die Verpflichtung, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche zu erteilen, ist unbestimmt, vor allem in Bezug auf innerkirchliche theologische Kontroversen, wie z.B. die Zulassung von Frauen zu Weiheämtern. Ungeklärt bleibt auch, wie Religionslehrkräfte Spannungen im Unterricht gestalten sollen zwischen kirchenamtlich vertretenen Positionen einerseits und anderseits ihren persönlichen Positionen, die in ihren Religionsunterricht einzubringen didaktisch sinnvoll (Englert, 2012, 87) und sogar kirchlich gefordert ist; denn „ein konfessioneller Religionsunterricht zeichnet sich durch eine Didaktik aus, die die Positionalität der Religionslehrkraft einschließt“ (DBK, 2023a, 12f.)
  2. 2.Die Anforderungen an die außerdienstliche Lebensführung, die Missio-Ordnungen in Anlehnung an die Rahmenordnung von 1973 stellten, entsprachen nicht mehr der aktuellen Fassung der Grundordnung, so dass an Religionslehrkräfte im öffentlichen Dienst der Länder höhere Anforderungen gestellt wurden als an Mitarbeitende in kirchlichen Einrichtungen.
  3. 3.Sehr unterschiedliche Verfahrensvorgaben bei Verweigerung oder Entzug führten zu Rechtsunsicherheiten.
  4. 4.Die höhere Mobilität der Studierenden der katholischen Theologie (→ Theologiestudium, katholisch), der Religionslehrkräfte im Vorbereitungsdienst und von im Landesdienst stehender Religionslehrkräfte führen dazu, dass Studienorte, Seminarstandorte und Einsatzschulen innerhalb einer Berufsbiografie in verschiedenen Diözesen liegen. Die in der Ausbildung stehenden künftigen Religionslehrkräfte drängen darauf, dass die Kriterien in allen Diözesen einheitlich sind. Bei bereits im Dienst stehenden Religionslehrkräften schwindet die Akzeptanz, bei einem Wechsel des Dienstortes in eine andere Diözese ein erneutes Antragsverfahren durchlaufen zu müssen, und bestand die Erwartung, dass eine einmal erteilte Missio anerkannt wird.

Die Konferenz der Leiterinnen und Leiter der für den Religionsunterricht zuständigen Abteilungen in den Diözesanverwaltungen hat nach intensiver interner Diskussion bei der Kommission für Erziehung und Schule der DBK eine Neuregelung mit der Zielsetzung, für die vier benannten Defizite Lösungen zu schaffen, angeregt, die diese aufgegriffen hat. Am Ende des Prozesses verabschiedete der Ständige Rat der DBK im Januar 2023 eine Musterordnung der katholischen (Erz-)Diözesen Deutschlands für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht (DBK, 2023c) und die als Grundlage für die Entwicklung diözesaner Ordnungen dienen soll.

Durch die Musterordnung soll eine möglichst große Vergleichbarkeit der auf dieser Grundlage entstehenden diözesanen Missio-Ordnungen erreicht werden, so dass die Missio canonica nach vergleichbaren Kriterien erteilt wird, was eine Voraussetzung für die wechselseitige Anerkennung ist. Diese Anerkennung sieht die Musterordnung (DBK, 2023c, § 2 Abs. 4) vor und verpflichtet Religionslehrkräfte, die in einer Schule auf dem Gebiet einer anderen Diözese als der, die die Urkunde ausgestellt hat, Religionsunterricht erteilt, lediglich zur Vorlage dieser Urkunde. Damit kommt die Musterordnung der vierten Regelungsnotwendigkeit nach. Im Sinne der dritten Regelungsnotwendigkeit sieht die Musterordnung einheitliche Regelung bei Verweigerung und Entzug vor (siehe dazu Kapitel 5). Bezüglich der Anforderungen an die Lebensführung orientiert sich die Musterordnung am institutionenorientierten Ansatz und den sich daraus ergebenden Konsequenzen der Grundordnung von 2023, indem die Bereitschaft, ein Zeugnis christlichen Lebens zu geben auf den Bereich des dienstlichen Einsatzes in Schule und Unterricht beschränkt wird (DBK, 2023c, § 3 Abs. 1 Ziffer 4; § 4 Abs. 1 Ziffer 5). Damit wird eine Lösung für die zweite Regelungsnotwendigkeit geschaffen. Das Versprechen, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche zu erteilen, ergänzt die Musterordnung durch den Zusatz „im Rahmen des schulischen Bildungsauftrages“ (DBK, 2023c, § 3 Abs. 1 Ziffer 4; § 4 Abs. 1 Ziffer 4). Dieser Zusatz betont einerseits die bestehende Differenz des schulischen Religionsunterrichts von kirchlicher Katechese und verweist andererseits auf die Klärung in der Präambel. Dort werden in Analogie zum Beutelsbacher Konsens, entwickelt für den Politikunterricht (bpb, 2011), diese drei Grundregeln schulischen Lernens formuliert: erstens die Geltung des Überwältigungsverbot, was durch die Zielsetzung im Synodenbeschluss, Schülerinnen und Schüler „zu verantwortlichem Denken und Verhalten im Hinblick auf Religion und Glaube“ zu befähigen (DBK, 1974a, 2.5.1), schon lange Standard des katholischen Religionsunterricht ist; zweitens die Subjekt- und Schülerinnen- bzw. Schülerorientierung, die für den katholischen Religionsunterricht in besonderer Weise gilt; denn „besonders religiöse Erziehung macht nur Sinn in Korrespondenz zum eigenen Leben des jungen Menschen. Sonst verkommt sie zur Indoktrination“ (DBK, 2009, 28); drittens das Kontroversitätsgebot, demzufolge das, was in Kirche und theologischer Wissenschaft kontrovers ist, auch im Religionsunterricht kontrovers zur Sprache kommen muss (DBK, 2023c, 3), wobei wegen der Schülerinnen- bzw. Schülerorientierung didaktische Reduktionen zulässig und sogar geboten sind. Daher können und sollen Religionslehrkräfte sowohl kontroverse theologische Positionen, die für die Schülerinnen und Schüler von Relevanz sind, und deren theologische Begründungen in ihren Unterricht einbringen als auch sich selbst „im Sinne einer kritischen Loyalität zu kontrovers diskutierten kirchlichen Themen auch im Unterricht theologisch begründet positionieren“ (DBK, 2023c, 3). Im Sinne der Musterordnung wäre also nicht ein Religionsunterricht problematisch, in dem verschiedene, auch kontroverse Positionen und ihre theologischen Begründungen, z.B. in der Frage der Zulassung von Frauen zu Weiheämtern, bearbeitet werden, sondern nur ein Unterricht, der den Schülerinnen und Schülern kontroverse Positionen vorenthielte und ihnen die Position der Lehrkraft mit ihrer theologischen Begründung schuldig bliebe. Die eigene Position der Lehrkraft schließt „theologisch begründete Zweifel und Kritik nicht aus“, so die Musterordnung mit Verweis auf c. 804 § 2 CIC (DBK, 2023c, 3). Die Bearbeitung theologischer Kontroversen mit Relevanz für die Schülerinnen und Schüler im Sinne eines an ihnen orientierten Unterrichts dient dem Ziel, der begründeten selbstständigen Positionsfindung der Schülerinnen und Schüler und vermeidet Indoktrination. Durch den Zusatz „im Rahmen des schulischen Bildungsauftrages“ in Verbindung mit der Präambel trägt die Musterordnung zur Klärung der ersten Regelungsnotwendigkeit bei.

Die Musterordnung selbst entfaltet noch keine Rechtswirksamkeit, gleichwohl ist mit der Verabschiedung im Januar und der Veröffentlichung im März 2023 ein Prozess initiiert worden, der zur Änderung von Missio-Ordnungen in fast allen (Erz-)Diözesen geführt hat. Die meisten (Erz-)Diözesen haben die Regelungen der Musterordnung übernommen, so z.B. alle bayerischen (Erz-)Diözesen (Amtsblatt für die Diözese Regensburg, 2023,105-110), die (Erz-)Diözesen des Nordostens der Bundesrepublik (Anlage zum Amtsblatt der Erzdiözese Berlin, 2023), die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier sowie Freiburg und Rottenburg-Stuttgart. Die (Erz-)Diözesen des Landes Nordrhein-Westfalen – mit Ausnahme von Paderborn wegen der Sedisvakanz – haben die Musterordnung angepasst. Wesentliche Abweichung ist die Etablierung eines Tertiums, einer dritten Bevollmächtigung neben der Missio und der befristeten kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Es handelt sich um eine zunächst befristete und dann ggf. unbefristet erteilte kirchliche Unterrichtsgenehmigung für im Dienst stehende Lehrkräfte ohne Fakultas in katholischer Theologie; dies gilt auch für zur katholischen Kirche konvertierte Religionslehrkräfte (Amtsblatt Köln, 2023, Nr. 71 § 5). Der Unterschied zur Missio liegt somit allein in den Zugangsvoraussetzungen, nicht im Grad der Bevollmächtigung. Zudem wird die Beteiligung der Mentorate geregelt und in einigen Ordnungen auch die Vergabe der Missio an pastorale Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und Kleriker, einschließlich der laisierten. In der Diözese Fulda ist noch keine Anpassung der Missio-Ordnung erfolgt, das Bistum Hildesheim hat vor Verabschiedung der Musterordnung bereits 2022 eine neue Missio-Ordnung erlassen mit Regelungen, die in Richtung der Musterordnung weisen.

Die Regelungen der Diözesen sind damit weitgehend vereinheitlicht. Diese tragen zur Klärung bei, was die Unterrichtserteilung in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche im Rahmen des schulischen Bildungsauftrages bedeutet. Die Anforderungen an die Lebensführung sind denen der Grundordnung angeglichen und auf das berufliche Tätigkeitsfeld beschränkt. Die Verfahren bei Wechsel der Einsatzdiözese entfallen aufgrund der wechselseitigen Anerkennung.

4.2. Im Bereich der österreichischen Bischofskonferenz (ÖBK)

In Österreich obliegt nach Art. 17 Abs. 4 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) die Sorge für den Religionsunterricht der betreffenden Religionsgemeinschaft. Daher gehört die Auswahl der Religionslehrerinnen und -lehrer für den katholischen Religionsunterricht zur inneren Angelegenheit der Kirche. „Die Erteilung von schulischem Religionsunterricht ist an den Besitz der Missio canonica gebunden“ (Rees, 2015, 1031) wie in Deutschland. Die Bischofskonferenz hat auf ihrer Vollversammlung vom 31.03.1998 bis zum 02.04.1998 eine Rahmenordnung für Religionslehrkräfte der österreichischen Diözesen gemäß c. 804 CIC im Sinne einer Verpflichtung für die kirchenrechtlich zuständigen Diözesanbischöfe verabschiedet. Diese Rahmenordnung betont, dass alle Religionslehrerinnen und -lehrer „in besonderer Weise Mitverantwortung in der Kirche bei der Verkündigung des Glaubens“ tragen und am „amtlichen Verkündigungsdienst der Kirche teilhaben (ÖBK, 1998, 10). Voraussetzung für die Erteilung der Missio canonica ist die Verpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer, den Unterricht in Übereinstimmung mit dem Glauben und der Lehre der Kirche und gemäß den Religionsunterricht betreffenden kirchlichen Vorschriften zu erteilen und ihr Leben am Evangelium zu orientieren“ (ÖBK, 1998, 10). Konkretisiert wird dies durch Verweis auf die cc. 208-223 und den c. 804 § 2 CIC (ÖBK, 1998, 11), so dass Religionslehrerinnen und -lehrern keine weiteren Pflichten auferlegt werden als jedem Katholiken (so auch für die Rahmenrichtlinien der DBK: Künzel, 2004, 90). Im deutlichen Unterschied zu den Regelungen deutscher Diözesen werden den Religionslehrerinnen und -lehrern Rechte zugesprochen, die über die aller Gläubigen gemäß cc. 208-223 CIC und der Laien gemäß cc. 224-231 CIC hinausgehen: das Recht auf spirituelle Förderung und Begleitung und auf berufsbezogene fachliche und religiöse Fortbildung, die zugleich auch eine Verpflichtung zur Fortbildung beinhaltet (ÖBK, 1998, 11). Bei den Gründen für einen Entzug wird neben dem durch eigenes Verschulden verursachten offenkundigen Widerspruch der Lebensführung zu Grundsätzen christlicher Lebensgestaltung und dem Widerspruch zwischen Lehrtätigkeit und dem Glauben und der Lehre der Kirche auch die gröbliche Vernachlässigung der Pflichten, aus der ein offenkundiger Nachteil für den Religionsunterricht entsteht, benannt (ÖBK, 1998, 12).

4.3. Im Bereich der deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz (DOK)

Sofern der katholische Religionsunterricht an staatlichen Schulen in der Schweiz mit der Mitwirkung der Kirche oder in kirchlicher Verantwortung in Zusammenarbeit mit dem Staat erteilt wird, bedürfen die Lehrkräfte auch der Missio canonica. „Die Bestimmungen zur Erteilung bzw. zum Entzug der Missio canonica sind mit denjenigen in Deutschland vergleichbar“ (Rees, 2015, 1032). Aufgrund der Vielfalt der Schulsysteme in der Schweiz hat die Schweizerische Bischofskonferenz keine einheitlichen Normen erlassen, sondern verweist in den Partikularnormen zum CIC von 1983 hinsichtlich der von c. 804 § 1 verlangten Normen auf die Beschlüsse und Empfehlungen der „Synode 72“ der Schweizer Bistümer (Schweizer Bischofskonferenz, 1985, 472). Dort wird die Missio als eine vom Ortsbischof erteilte Berechtigung für den kirchenamtlichen Verkündigungsdienst und die Sendung für diesen Dienst verstanden, also nicht ausschließlich für den Dienst als Religionslehrerin und -lehrer (Synode 72, 1972, 2.1.3.5), sondern auch andere „mit kirchlichen Teilaufgaben betraute Nichtordinierte“ (Synode 72, 1972, 2.2.2); dort wird als Fernziel benannt, „die Missio zu eliminieren“ (Synode 72, 1972, 2.2.2). Gleichwohl ist die Missio auch in der deutschsprachigen Schweiz Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts, wenngleich mit einem Unterschied zur Praxis in Deutschland und Österreich: Neben der Erteilung der Missio durch den zuständigen Bischof (Röm.-kath. Landeskirche des Kantons Bern, 2014, 3) kann die Missio, da in der Regel die Anstellung der Religionslehrerinnen und -lehrer durch die Kirchengemeinde erfolgt, auch durch den Ortspfarrer erteilt werden unter der Voraussetzung, dass für die Bewerberin oder den Bewerber eine Wählbarkeitsurkunde von der zuständigen Diözese ausgestellt worden ist. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die „offene, engagierte Beziehung zu Glaube, Kirche und Pfarrei“ (Röm.-kath. Landeskirche des Kantons Bern, 2014, 2) und die fachliche Qualifikation, nachgewiesen durch den erfolgreichen Abschluss der drei- bis fünfjährigen nicht-universitären religionspädagogischen Ausbildung und einer zweijährigen begleiteten Probezeit oder durch eine drei- bis vierjährige universitäre Ausbildung. Für den Antritt der Ausbildung wird ein Empfehlungsschreiben des Ortspfarrers benötigt. Zu den Pflichten der Katechetinnen und Katecheten, die Religionsunterricht erteilen, zählen: „den Religionsunterricht auf der Basis des christlichen Glaubens dem Lehrplan der DOK entsprechend zu erteilen, den Kontakt mit den Eltern oder Bezugspersonen der Kinder im Unterricht zu pflegen […] das Gemeindeleben – auch im erweiterten Pastoralraum – aktiv mit zu gestalten […] und sich regelmässig weiterzubilden“ (Röm.-kath. Landeskirche des Kantons Bern, 2014, 5).

Die Qualitätssicherung des katholischen Religionsunterrichts obliegt in der Schweiz der Pfarrgemeinde als dem Anstellungsträger der Katechetinnen und Katecheten, die Religionsunterricht erteilen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Richtlinie kann den Katechetinnen und Katecheten die Wählbarkeit entzogen werden.

5. Regelungen zum Entzug und Rechtsschutzmöglichkeiten

Bereits die Rahmenrichtlinien der DBK von 1973 sehen die Einsetzung einer Missio-Kommission für „besonders gelagerte Fälle“ vor (DBK, 1974b, 116 Abs. 5f.), die in der Rahmengeschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien näher bestimmt wird (DBK, 1974b, 117f.). Die Musterordnung von 2023 sieht die Einrichtung einer Missio-Kommission vor mit juristischer Expertise durch eine Person mit der Qualifikation zum deutschen Richteramt, die nicht im kirchlichen Dienst angestellt ist (DBK, 2023c, § 6 Abs. 2 Ziffer 4) und die Expertise von Hochschullehrenden der katholischen Theologie und Religionslehrkräften aus der Praxis. Davon weichen einige Missio-Ordnungen ab, indem die Position der juristischen Expertise durch eine Person besetzt wird, die im Dienst des Bistums steht, oder das Verhältnis zwischen den Mitgliedern, die nicht abhängig Beschäftigte des Bistums sind, und denen, die abhängig Beschäftige des Bistums sind, zugunsten der zweiten Gruppe verschoben wird (so z.B. Amtsblatt Essen, 2023, § 8; Amtsblatt Münster, 2023, § 8). Die Musterordnung beschreibt folgendes Verfahren: Wenn die zuständige kirchliche Behörde plant, dem Bischof zu empfehlen, dem Antrag einer Religionslehrperson auf Verleihung der Missio canonica oder der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung nicht zu entsprechen, hat diese der antragstellenden Religionslehrperson in einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (DBK, 2023c, § 3 Abs. 3; § 4 Abs. 3); diese Möglichkeit setzt voraus, dass die Behörde die maßgeblichen Gründe für eine Empfehlung an den Bischof, dem Antrag nicht zu entsprechen, der antragstellenden Person offenlegt. Falls die Bedenken gegen die Erteilung der Missio oder der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung durch die Stellungnahme bzw. eine Anhörung nicht ausgeräumt werden können, ist die Missio-Kommission einzuberufen, die dem Bischof eine Empfehlung zur Erteilung bzw. Nichterteilung gibt (DBK, 2023c, § 6) wie auch im Falle eines beabsichtigten Entzugs der Missio. Die zuständige kirchliche Behörde hat gemäß § 8 den Vorgang mit der Stellungnahme der Religionslehrkraft an die Kommission zu leiten, die ihrerseits der Lehrkraft die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme einräumt und sich weiterer Beweismittel bedient. Die Kommission erstellt auf der Basis eines Mehrheitsbeschlusses ein schriftliches Votum für den Ortsordinarius mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Diese Entscheidung wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Mit Verweis auf c. 1734 § 2 CIC ist der Religionslehrperson die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zehn Tagen schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung zu beantragen (can. 1734 § 2 CIC). Hat dieser Antrag keinen Erfolg, „kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde bei der zuständigen römischen Kongregation einlegen (can. 1732-1739 CIC)“ (DBK, 2023c, § 8 Abs. 4). Aufgrund der Differenzierung des Codex zwischen Religionsunterricht und Katechese ist die Beschwerde vermutlich beim Dikasterium für die Kultur und die Bildung und eher nicht bei dem für Katechese zuständigen Dikasterium für die Evangelisierung (Papst Franziskus, 2022, Art. 153 § 2) einzulegen; letztlich entscheidet das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur über die Zuständigkeit (Papst Franziskus, 2022, Art. 32 § 1). Gegen die Entscheidung des Dikasteriums ist bei vermuteter Rechtswidrigkeit der Rekurs an die Zweite Sektion der Apostolischen Signatur, dem „Verwaltungsgericht“ des Apostolischen Stuhls, möglich (Löffler, 2001, 446-448). Die Religionslehrkraft hat jederzeit im Verfahren das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Ob vor allem Religionslehrkräfte im öffentlichen Dienst der Rechtsweg zur staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit offensteht, scheint zumindest nicht kategorisch ausgeschlossen, wie Ansgar Hense mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (Hense, 2017, 275f.; anders Mückl, 2020, 492)

Die Rahmenordnung in Österreich sieht nicht die Beteiligung einer Kommission vor, jedoch die Information über Inhalt und Gewicht der Bedenken vertraulich – ohne Vorgabe der Schriftlichkeit – mit der Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Stellungnahme (ÖBK, 1998, 11, 4.2.4;4.2.5); das Recht auf Verteidigung und Rechtsbeistand gemäß cc. 221 und 1738 CIC wird gewährt.

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Ältere Missio-Ordnungen, auf die verwiesen wird

Aktuelle Missio-Regelungen

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