Missio canonica (zur Erteilung von Religionsunterricht)
(erstellt: Juli 2018)
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Digital Object Identifier: https://doi.org/10.23768/wirelex.Missio_canonica_zur_Erteilung_von_Religionsunterricht.200476
1. Begriffsbestimmung
Missio canonica ist ein lateinischer Fachausdruck, mit dem eine besondere Sendung in der katholischen Kirche bezeichnet wird. Die Besonderheit besteht darin, dass diese Sendung (lateinisch missio) über die allgemeine Sendung aller Getauften und Gefirmten hinausgeht. Grundsätzlich werden die verschiedenen Aufgaben des geistlichen Dienstes durch eine Missio canonica, eine besondere kirchliche Sendung, übertragen (Aymanns, 2015, 315). Das Wort kanonisch ist vom altgriechischen Wort Kanon abgeleitet, womit eine Richtschnur oder ein Maßstab bezeichnet wurde. In der kirchlichen Tradition wurde dieser Begriff für das eigene kirchliche Recht prägend im Unterschied zum säkularen Recht. Missio canonica bezeichnet daher im deutschsprachigen Raum der katholischen Kirche, im Unterschied zu theologisch begründeten Sendungen, innerkirchlich unterschiedliche rechtliche Sendungsvorgänge und ist nur im Staatskirchenrecht auf das Einverständnis zur Lehrausübung im Namen der katholischen Kirche begrenzt (Riedel-Spangenberger, 2006, 287). Da die Erteilung des Religionsunterrichts zum Verkündigungsdienst der Kirche (c. 761 CIC) und damit zum geistlichen Dienst zählt, bedürfen Religionslehrerinnen und -lehrer für die Erteilung des Faches katholische Religion/Religionslehre der besonderen Sendung, der Missio canonica. Kleriker hingegen bedürfen für die Erteilung von Religionsunterricht keiner Missio canonica (Meckel, 2011, 142), sondern haben Kraft der Weihe die Befugnis zur Erteilung von Religionsunterricht (→ Religionsunterricht, katholisch
2. Kirchenrechtliche Entwicklung der Missio canonica
Die erste innerkirchliche Erwähnung des Begriffes Missio in Verbindung mit der Verkündigungstätigkeit findet sich bei Anselm von Laon (1117 n.Chr.), die juristische Bedeutung ist erstmals bei Abaelard (1079-1142 n.Chr.) belegt als Bedingung für die Predigttätigkeit mit Verweis auf Röm 10,15
Diese Regelungen gelten selbstverständlich auch für alle katholischen Religionslehrpersonen, die in den verschiedenen Formen der konfessionellen Kooperation Religionsunterricht erteilen (→ Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht
3. Theologische Begründung der Missio canonica im Rahmen des Sendungsauftrags der Kirche in der Folge des Zweiten Vatikanischen Konzils
Der lateinische Begriff Missio bedeutet Sendung. Für die Sendung der Christinnen und Christen zu allen Menschen ist der Auftrag des Auferstandenen am Ende des Matthäusevangeliums ein eindrücklicher Beleg (Mt 28,19
„Indem ihr losgeht [alternativ: wenn ihr angekommen seid],
fangt an, alle Menschen zu meinen Jüngern zu machen,
indem ihr sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes tauft
und sie lehrt, alles zu befolgen, was ich euch geboten habe.“
Adressaten des Imperativs Jesu sind Jünger, die alle zu dem machen sollen, was sie selbst sind: Jüngerinnen und Jünger Jesu. In syntaktisch untergeordneten Partizipialkonstruktionen wird die Methode erläutert: gehen, taufen, lehren. Zwei dieser Methoden werden von Religionslehrerinnen und -lehrern in ihrem beruflichen Handeln realisiert: erstens nicht unter sich bleiben, sondern herausgehen zu den Menschen, und zweitens lehren. Zugleich wird deutlich, dass der Religionsunterricht und damit die Sendung der Kirche für die Lehrkräfte, die diesen erteilen, nicht identisch ist mit dem katechetischen Engagement der Kirche an eigenen kirchlichen Orten, auch wenn es Schnittmengen bei Ziel, Inhalt und Adressaten gibt (Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, 1974, 1.4). Im Unterschied zur Katechese im kirchlichen Bereich ist die Erteilung des Religionsunterrichts immer eingebunden in den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. Daher ist die vollständige Umsetzung des Missionsauftrages Jesu im schulischen Religionsunterricht ausgeschlossen.
Dass der Sendungsauftrag der Kirche allen in der Kirche gilt, hat das Zweite Vatikanische Konzil betont: „Allen Christgläubigen wird als die vortreffliche Bürde auferlegt, dabei mitzuwirken, dass die göttliche Botschaft des Heils von allen Menschen auf Erden erfahren und angenommen wird“ (Apostolicam actuositatem 3,3). Denn: „Die Kirche ist dazu geboren, dass sie, indem sie das Reich Christi überall auf der Erden zur Ehre Gottes, des Vaters, verbreitet, alle Menschen der heilsamen Erlösung teilhaftig macht und durch diese die gesamte Welt wirklich auf Christus hingeordnet wird“ (Apostolicam actuositatem 2,1). Im weiteren Verlauf des Dokuments wird darauf hingewiesen, dass die Hierarchie den Laien auch gewisse Aufgaben anvertraut, die enger mit den Ämtern der Hirten verbunden sind, etwa bei der Unterweisung der christlichen Lehre (Apostolicam actuositatem 24). Dazu Thomas Meckel (Meckel, 2011, 76): „Mit der hier angesprochenen ‚propositio doctrinae christianae‘ ist die Unterweisung in der christlichen Lehre im schulischen Kontext sicherlich mitgemeint, und dies zeigt, dass Laien, die von der Hierarchie mittels einer ‚missio‘ als Religionslehrer beauftragt sind, dazu befugt sind, öffentlich im Namen der Kirche zu handeln.“
Die Kirchenkonstitution Lumen gentium (LG) begründet die Teilhabe der Laien am Sendungsauftrag der Kirche mit der Taufe, Firmung und der Teilnahme an der Eucharistie (Lumen gentium 33,2): „Die Laien aber sind besonders dazu berufen, die Kirche an den Stellen unter den Umständen gegenwärtig und wirksam zu machen, wo sie selbst nur durch sie Salz der Erde werden kann. So tritt jeder Laie gerade aufgrund der Gaben, die ihm anvertraut worden sind, zugleich als Zeuge und als lebendiges Werkzeug ebendieser Sendung der Kirche ‚nach dem Maß der Gabe Christi‘ (Eph 4,7
Die Forderung nach Übereinstimmung des Religionsunterrichts mit der Lehre der Kirche hat ihre Berechtigung vor allem deswegen, weil nach kirchlicher Auffassung Erziehungsrecht und -pflicht vorrangig bei den Eltern liegen. Daher gilt das Grundprinzip: „Jeder andere Mitwirkende am Erziehungsprozess kann nur im Namen der Eltern, aufgrund ihrer Zustimmung und in einem gewissen Maße sogar in ihrem Auftrag tätig werden“ (Papst Franziskus, 2016, 84). Die enge Zusammenarbeit der Lehrpersonen mit den Eltern ist von der Kirche gewünscht (c. 796 § 2 CIC), auch beim Religionsunterricht (Rees, 2016, 88). Entsprechend steht zum Beispiel in Deutschland den Eltern das Recht zu, über die Teilnahme am Religionsunterricht zu entscheiden, solange ihre Kinder noch nicht religionsmündig sind (Art. 7 Abs. 2 GG). Die Eltern und später dann religionsmündige Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch, dass sie im katholischen Religionsunterricht die Lehre der Kirche kennenlernen und reflektieren können; Religionslehrerinnen und -lehrer müssen also Gelehrte sein, die über die Lehre der Kirche Auskunft geben können. Da das Spezifikum des konfessionellen Religionsunterrichts, auch wenn er in ökumenischer Kooperation erteilt wird, darin besteht, „dass Glaube und Lehre der Kirche in der Perspektive der Teilnehmer thematisiert werden“ (Sekretariat der DBK, 2005, 23), müssen die ihn erteilenden Lehrkräfte selbst über die Teilnehmerperspektive verfügen, die sie durch ihre aktive Teilnahme am Leben der Kirche einnehmen können. Zudem ist die Forderung nach dem Zeugnis des christlichen Lebens begründet in der Glaubwürdigkeit und der Zeugenschaft der Religionslehrerinnen und -lehrer. Religionslehrerinnen und -lehrer sollen also auch Zeugen sein, weil Menschen, wenn sie auf Gelehrte hören, es deshalb tun, weil diese auch Zeugen sind.
Die Erfüllung der idealen Erwartung an die Zeuginnen und Zeugen gelingt im Leben auch der Religionslehrerinnen und -lehrer wie auch allen anderen Christinnen und Christen nicht immer. Hier zeigt die Anwendung des Prinzips der Gradualität (Papst Johannes Paul II., 1981, 34; Papst Franziskus, 2016, 298) Wege auf: „Selbstverständlich kann jemand, wenn er eine objektive Sünde zur Schau stellt, als sei sie Teil des christlichen Ideals, oder wenn er etwas durchsetzen will, was sich von der Lehre der Kirche unterscheidet, nicht den Anspruch erheben, Katechese zu halten oder zu predigen, und in diesem Sinn gibt es etwas, das ihn von der Gemeinschaft trennt (Mt 18,17
Die deutschen Bischöfe haben zu den Papstschreiben, aus denen diese Zitate stammen, geschrieben: „Im Umgang mit wiederverheiratet Geschiedenen muss deutlich werden, dass sie zur Kirche gehören, Gott ihnen seine Liebe nicht entzieht und sie gerufen sind, die Gottes- und Nächstenliebe zu praktizieren und echte Zeugen Jesu Christi zu sein“ (Sekretariat der DBK, 2017, 12). Die Frage, ob dieser Ruf, echte Zeugen Jesu Christi zu sein, die Zeugenschaft in der Rolle als Religionslehrerin oder -lehrer ausschließt, bleibt zu klären. Für die Religionslehrpersonen, die im kirchlichen Dienst stehen, also ernannt und nicht nur approbiert sind, schließt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse dies aus, wenngleich mit der Ausnahmen zulassenden Einschränkung „in der Regel“ (Sekretariat der DBK, 2015, Art. 4 (1); Art. 5 (2) Abs. 2): Die Erteilung von Religionsunterricht in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis wird in der Regel (Art. 5 (3)) ausgeschlossen bei Austritt aus der katholischen Kirche, bei Apostasie oder Häresie gemäß c. 1364 § 1 in Verbindung mit c. 751 CIC) und bei Abschluss einer kirchenrechtlich unzulässigen Zivilehe, also auch bei einer gleichgeschlechtlichen Eheschließung. In der Regel heißt: „Von einer Kündigung kann in diesen Fällen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalls diese als unangemessen erscheinen lassen“ (Art 5 (3)). Inwieweit Ausnahmen auch für Religionslehrerinnen und -lehrer, die bei einem nichtkirchlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn tätig sind, möglich sind, und sie insoweit denen im Kirchendienst gleichgestellt werden, ist bisher auf Ebene der Bischofskonferenz nicht geklärt und daher nur den Rechtsvorschriften der Diözesen zu entnehmen.
4. Regelungen zur Verleihung Missio canonica im deutschsprachigen Raum
4.1. Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (DBK)
Die Bischofskonferenz hat seit dem CIC von 1983 die Aufgabe, für den Religionsunterricht allgemeine Normen zu erlassen, unbeschadet der Zuständigkeit des Diözesanbischofs, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen (c. 804 § 1). Die Deutsche Bischofskonferenz ist dem schon in der Zeit vor der Geltung des c. 804 CIC nachgekommen durch die Rahmenrichtlinien zur Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas „Katholische Religionslehre“ und der Rahmengeschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien für die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas „Katholische Religionslehre“ auf ihrer Herbstvollversammlung 1973 in Fulda (Deutsche Bischofskonferenz, 1974).
Heike Künzel weist darauf hin, dass dieser 1973 gefasste Beschluss „allenfalls moralische Bindungswirkung für die Zustimmenden, die Vereinbarung in ihrer Diözese in Kraft zu setzen“, habe, „eine Rechtsbindung zur Inkraftsetzung oder gar Anwendung der Vereinbarung“ bestehe jedoch nicht (Künzel, 2004, 64). Sie konstatiert weiter: „Somit hat es seit Inkrafttreten des CIC/1983 keine Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz zum Religionslehrer, dessen Ausbildung oder Zulassungskriterien mit Normcharakter gegeben“ (Künzel, 2004, 64). 2010 hat die Deutsche Bischofskonferenz kirchliche Anforderungen an die Religionslehrerbildung formuliert: „Die Erteilung der Missio ist an die Zusage der Religionslehrerinnen und -lehrer gebunden, in der Gestaltung des Unterrichts und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der katholischen Kirche zu beachten. Umgekehrt können die Religionslehrerinnen und -lehrer die Verleihung der Missio als persönliche Vertrauenserklärung des Bischofs und als Zusage der weiteren Begleitung verstehen“ (Sekretariat der DBK, 2010, 47). Die Anforderungen an die Religionslehrpersonen bestätigen die der Rahmenrichtlinien von 1973, die Sicht als Vertrauenserklärung geht darüber hinaus.
Die Rahmenrichtlinien der DBK von 1973 differenzieren zwischen der unbefristet erteilten Missio canonica und der befristet erteilten kirchlichen Unterrichtserlaubnis, die für die Dauer des → Vorbereitungsdienstes
„a) Der Religionslehrer ist bereit, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen.
b) Der Religionslehrer beachtet in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der katholischen Kirche“ (Rahmenrichtlinien in: Deutsche Bischofskonferenz, 1974, Abs. 7).
Zur schriftlichen Versicherung der künftigen Religionslehrperson, dass sie „den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche erteilen wird“ (Rahmenrichtlinien in: Deutsche Bischofskonferenz, 1974, Abs. 4b) finden sich im Synodenbeschluss des Folgejahres Konkretisierungen:
- Der „Religionslehrer soll bereit sein, die Sache des Evangeliums zu seiner eigenen zu machen und sie – soviel an ihm liegt – glaubwürdig zu bezeugen. […] Daß sein Glaube sich oft als tragfähig für Zweifel erweisen muß, braucht der Lehrer seinen Schülern nicht zu verhehlen“ (Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, 1974, 2.8.3.).
- „Der Religionslehrer soll bereit sein, die Verantwortung der Kirche für die Inhalte des Religionsunterrichts mitzutragen“ (Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, 1974, 2.8.4).
- „Die Bindung des Religionslehrers an die Kirche erfordert gleichzeitig ein waches Bewußtsein für Fehler und Schwächen sowie für die Bereitschaft zu Veränderungen und Reformen. Darin liegt Konfliktstoff. Die Bindung kann daher nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, zwischen der Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, zwischen Ursprung und Gegenwart, darf nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert werden. Liebe und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen. Sie stehen zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis, wenn mit der Kritikfähigkeit Hörbereitschaft und selbstloses Engagement wachsen“ (Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, 1974, 2.8.5.).
Die Rahmenrichtlinien von 1973 haben in vielen Diözesen de facto eine eigene diözesane Ordnung ersetzt, auch wenn sie nicht in allen Diözesen vom zuständigen gesetzgebenden Bischof erlassen und promulgiert und dadurch diözesanes Gesetz geworden sind (für NRW siehe Künzel, 2004, 65f.). Die Vergabepraxis der Diözesen orientiert sich auch dort daran, wo eigene Ordnungen durch den Bischof erlassen worden sind. Die Formulierungen der Kriterien finden sich in diesen wörtlich wieder. Ausnahmen bilden die Missio-Ordnung des Erzbistums Paderborn von 2014, wo der Zusatz hinzugefügt ist: „Ich versichere, dass ich am Leben der Kirche aktiv teilnehme und mich meinen Schülerinnen und Schülern gegenüber dazu bekennen will“ (Erzbistum Paderborn, 2014, § 1 Art. 4) und die Missio-Ordnung der Diözese Osnabrück von 2018, in der das erste Kriterium wie folgt konkretisiert ist: „Das Versprechen, die Lehre der katholischen Kirche im Unterricht glaubhaft und wertschätzend abzubilden und sich mit der eigenen Religiosität in der weltanschaulich pluralen Gesellschaft bewusst und glaubwürdig zu positionieren“ (Bistum Osnabrück, 2017, 318).
Zu den konkreten Anforderungen hinsichtlich des zweiten Kriteriums der Rahmenrichtlinien, „der Religionslehrer beachtet in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der katholischen Kirche“ (Rahmenrichtlinien in: Deutsche Bischofskonferenz, 1974, Abs. 7), finden sich in den Missio-Ordnungen und ergänzenden Veröffentlichungen folgende Hinweise:
- Volle Eingliederung in die katholische Kirche durch Taufe, → Firmung
und Eucharistie, so. z.B. die Missio-Ordnungen der Erzdiözesen Paderborn (Erzbistum Paderborn, 2014, § 1 Abs. 4), Hamburg (Erzbistum Hamburg, 2008, § 2.3), der Diözesen Augsburg (Bistum Augsburg, 2011, 252, Art. 3.3) und Osnabrück (Bistum Osnabrück, 2017, Art. 1 Abs. 3). - Aktive Teilnahme am kirchlichen Leben z.B. Erzbistum Köln: „Der/die Religionslehrer/in ist lebendiges Mitglied der Kirche. Er/sie nimmt am Leben der Pfarrgemeinde, insbesondere auch am Sonntagsgottesdienst teil“ (http://www.erzbistum-koeln.de/kultur_und_bildung/schulen/religionsunterricht/KB/mc/
); Osnabrück: „Ein aktives Mitwirken an den Grundvollzügen der Kirche“ (Bistum Osnabrück, 2017, Art. 1 Abs. 5). - Voraussetzung für die Erteilung der Missio canonica ist „bei Verheirateten das Leben in einer aus Sicht der katholischen Kirche gültigen Ehe und bei Eltern die katholische Taufe und Erziehung der Kinder“, so die Missio-Ordnung der Erzdiözese Freiburg (Erzbistum Freiburg, 2005 Art. 3; ähnlich Erzbistum Paderborn, 2014, § 1 Abs. 1; Bistum Mainz, 2007, Abs. 2). Das Erzbistum Köln weist noch darauf hin, dass „ein eheähnliches Zusammenleben ohne kirchliche Trauung“ nicht mit der kirchlichen Lehre vereinbar sei (http://www.erzbistum-koeln.de/kultur_und_bildung/schulen/religionsunterricht/KB/mc/
). - Als Beleg für die aktive Teilnahme am Leben der Kirche sind zwei schriftliche Referenzen beizubringen, von denen mindestens eine von einem Geistlichen einzuholen ist. Die Rahmenrichtlinien von 1973 formulieren hier offener: „Namen und Anschriften der Persönlichkeiten, die für den Antragsteller Referenzen geben können. Von ihnen sollte wenigstens einer Priester sein“ (Rahmenrichtlinien in: Deutsche Bischofskonferenz, 1974, 1974, Abs. 4c). In den bayerischen (Erz-) Diözesen und im Bistum Mainz wird zudem der Nachweis über die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Mentorats (siehe dazu Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, 2010, 48) gefordert (Bistum Augsburg, 2011; Bistum Mainz, 2007).
Nichterteilung oder Entzug der Missio erfolgen vermutet eher aufgrund der Abweichungen der Lebensführung als auf der mangelnden Übereinstimmung zwischen der Lehre der Kirche und den Unterrichtsinhalten, die die Lehrperson im Religionsunterricht vermittelt (Verburg, 2017, 84f.). Daher wird zu bedenken sein, wie mit Konfliktsituationen der Religionslehrpersonen im Bereich der persönlichen Lebensführung umgegangen werden kann, z.B. hinsichtlich der Vorgabe, dass die Kinder von katholischen Religionslehrpersonen in konfessionsverbindenden Ehen in der katholischen Kirche getauft sein müssen. Hierbei wird die Reform Änderung des Verpflichtungscharakters in c. 1125 §1 des CIC gegenüber der Regelung in c. 1061 § 2 CIC/1917 (dazu Hahn, 2015, 1363;1371) und die gegenseitige Taufanerkennung von 2007 (Deutsche Bischofskonferenz, 2007; siehe auch: Sekretariat der DBK, 2016, 27) ebenso zu berücksichtigen sein wie die im Rahmen des Reformationsgedenkens 2017 von den Bischöfen auf Bundes- und auf Landesebene ausgesprochene Selbstverpflichtung, „den konfessionsverbinden Ehen alle Hilfestellung zu leisten, die ihren gemeinsamen Glauben stärken und die religiöse Erziehung ihrer Kinder fördern“, und „die ökumenische Grundhaltung in den konfessionsverbindenden Ehen in unseren Kirchen fruchtbar werden zu lassen“ (Sekretariat der DBK/EKD, 2016, 84). Die ausnahmslose Vorgabe, dass die Kinder in der katholischen Kirche getauft sein müssen, erhebt die Grundordnung für die Mitarbeitenden des kirchlichen Dienstes nicht (Sekretariat der DBK, 2015, 23f.), sondern schließt nur den Abschluss einer kirchenrechtlich unzulässigen Zivilehe aus. In der Konsequenz formuliert die Neufassung der Missio-Ordnung der Diözese Osnabrück von 2018: „Eine glaubwürdige Positionierung als katholische Christin oder katholischer Christ ist unverheirateten und verheirateten Religionslehrerinnen und -lehrern in gleichem Maße möglich und aufgetragen. Bei Verheirateten gehört dazu das ernste Bestreben, das Leben in einer aus Sicht der Katholischen Kirche gültigen Ehe zu führen, und bei Eltern, die Kinder taufen zu lassen und katholisch bzw. in konfessionsverschiedenen Ehen christlich zu erziehen. Dabei gilt, dass in konfessionsverschiedenen Ehen und in Ehen mit anders- oder nichtgläubigen Partnern im Rahmen einer gleichberechtigten, dialogischen Lebensgestaltung die gemeinsam getroffenen Kompromisse innerhalb und außerhalb der Familie anerkannt werden (→ Ehe und Familie
Obwohl c. 805 CIC die Ernennung und Approbation in die Zuständigkeit des jeweiligen Ortsbischofs legt, ist in den Rahmenrichtlinien für die Diözesen der damaligen Bundesrepublik Deutschland von 1973 ist in Absatz 10 geregelt: „Die Missio canonica gilt für die (Erz-)Diözesen des jeweiligen Bundeslandes, dem der Antragsteller zugehört“ (Deutsche Bischofskonferenz, 1974). Einige Missio-Ordnungen beschränken entsprechend der Regelung des CIC die Gültigkeit der Missio nur auf die diese Missio erteilenden Diözese, so z.B. die Missio-Ordnung der Erzdiözese Hamburg vom 05.09.2008 § 1 Abs. 1: „Die Missio canonica ist die Beauftragung und Bevollmächtigung durch den Erzbischof zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht im Erzbistum Hamburg“ (Erzbistum Hamburg, 2008, 101, § 1 Abs. 1); andere behalten die Geltung auf Ebene des Bundeslandes bei (siehe z.B. die Hinweise des Bistums Mainz und die Missio-Ordnung des Bistums Trier, 2007). Die Diözesen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen haben eine eigene Regelung getroffen: „Beim Wechsel von einer Diözese in eine andere wird eine neue Urkunde ausgestellt. Damit dies nicht als ein rein formaler Verwaltungsakt gehandhabt wird, werden Angaben zur Person erbeten. Es gibt kein neues Verfahren“ (Erzbistum Köln, 2013, Nr. 117).
Für die in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes befristet erteilte kirchliche Unterrichtserlaubnis gelten die gleichen Regelungen mit der Abweichung, dass in einigen Diözesen auf die Referenzen verzichtet wird, sofern der Nachweis über die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Mentorats für Studierende der katholischen Theologie erbracht wird (z.B. Erzbistum Hamburg, 2017, 209). Dieser Verzicht auf die Referenzen ist nicht in allen Diözesen üblich, die Mentorate eingerichtet haben (so z.B. Erzbistum Paderborn, 2014, 112).
Die fachliche Voraussetzung für die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis bilden das Lehramtsstudium mit dem Fach katholische Theologie (→ Theologiestudium, katholisch
4.2. Im Bereich der österreichischen Bischofskonferenz (ÖBK)
In Österreich obliegt nach Art. 17 Abs. 4 StGG die Sorge für den Religionsunterricht der betreffenden Religionsgemeinschaft. Daher gehört die Auswahl der Religionslehrerinnen und -lehrer für den katholischen Religionsunterricht zur inneren Angelegenheit der Kirche. „Die Erteilung von schulischem Religionsunterricht ist an den Besitz der Missio canonica gebunden“ (Rees, 2015, 1031) wie in Deutschland. Die Bischofskonferenz hat auf ihrer Vollversammlung vom 31.03. bis zum 02.04.1998 eine Rahmenordnung für Religionslehrer und -lehrerinnen der Österreichischen Diözesen gemäß c. 804 CIC im Sinne einer Verpflichtung für die kirchenrechtlich zuständigen Diözesanbischöfe verabschiedet. Diese Rahmenordnung betont, dass alle Religionslehrerinnen und -lehrer „in besonderer Weise Mitverantwortung in der Kirche bei der Verkündigung des Glaubens“ tragen und am „amtlichen Verkündigungsdienst der Kirche teilhaben (Österreichische Bischofskonferenz, 1998, 10). Voraussetzung für die Erteilung der Missio canonica ist die Verpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer, den Unterricht in Übereinstimmung mit dem Glauben und der Lehre der Kirche und gemäß den den Religionsunterricht betreffenden kirchlichen Vorschriften zu erteilen und ihr Leben am Evangelium zu orientieren“ (Österreichische Bischofskonferenz, 1998, 10). Konkretisiert wird dies durch Verweis auf die cc. 208-223 und den c. 804 § 2 CIC (Österreichische Bischofskonferenz, 1998, 11), so dass Religionslehrerinnen und -lehrern keine weiteren Pflichten auferlegt werden als jedem Katholiken (so auch für die Rahmenrichtlinien der deutschen Bischofskonferenz: Künzel, 2004, 90). Im deutlichen Unterschied zu den Regelungen deutscher Diözesen werden den Religionslehrerinnen und -lehrern Rechte zugesprochen, die über die aller Gläubigen gemäß c. 208-223 CIC und der Laien gemäß cc. 224-231 CIC hinausgehen: Das Recht auf spirituelle Förderung und Begleitung und auf berufsbezogene fachliche und religiöse Fortbildung, die zugleich auch eine Verpflichtung zur Fortbildung beinhaltet (Österreichische Bischofskonferenz, 1998, 11). Bei den Gründen für einen Entzug wird neben dem durch eigenes Verschulden verursachten offenkundigen Widerspruch der Lebensführung zu Grundsätzen christlicher Lebensgestaltung und dem Widerspruch zwischen Lehrtätigkeit und dem Glauben und der Lehre der Kirche auch die gröbliche Vernachlässigung der Pflichten, aus der ein offenkundiger Nachteil für den Religionsunterricht entsteht, benannt (Österreichische Bischofskonferenz, 1998, 12).
4.3. Im Bereich der deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz (DOK)
Sofern der katholische Religionsunterricht an staatlichen Schulen in der Schweiz mit der Mitwirkung der Kirche oder in kirchlicher Verantwortung in Zusammenarbeit mit dem Staat erteilt wird, bedürfen die Lehrkräfte auch der Missio canonica. „Die Bestimmungen zur Erteilung bzw. zum Entzug der Missio canonica sind mit denjenigen in Deutschland vergleichbar“ (Rees, 2015, 1032). Aufgrund der Vielfalt der Schulsysteme in der Schweiz hat die Schweizerische Bischofskonferenz keine einheitlichen Normen erlassen, sondern verweist in den Partikularnormen zum CIC von 1983 hinsichtlich der von c. 804 §1 verlangten Normen auf die Beschlüsse und Empfehlungen der „Synode 72“ der Schweizer Bistümer (Schweizer Bischofskonferenz, 1985, 472). Dort wird die Missio als eine vom Ortsbischof erteilte Berechtigung für den kirchenamtlichen Verkündigungsdienst und die Sendung für diesen Dienst verstanden, also nicht ausschließlich für den Dienst als Religionslehrerin und -lehrer (Bistum St. Gallen, 1972, 2.1.3.5.), sondern auch andere „mit kirchlichen Teilaufgaben betraute Nichtordinierte“ (Bistum St. Gallen, 1972, 2.2.2.); dort wird als Fernziel benannt, „die Missio zu eleminieren“ (Bistum St. Gallen, 1972, 2.2.2). Gleichwohl ist die Missio auch in der deutschsprachigen Schweiz Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts, wenngleich mit einem Unterschied zur Praxis in Deutschland und Österreich: Neben der Erteilung der Missio durch den zuständigen Bischof (Bistum Bern, 2014, 3) kann die Missio, da in der Regel die Anstellung der Religionslehrerinnen und -lehrer durch die Kirchengemeinde erfolgt, auch durch den Ortspfarrer erteilt werden unter der Voraussetzung, dass für die Bewerberin oder den Bewerber eine Wählbarkeitsurkunde von der zuständigen Diözese ausgestellt worden ist. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die „offene, engagierte Beziehung zu Glaube, Kirche und Pfarrei“ (Bistum Bern, 2014, 2) und die fachliche Qualifikation, nachgewiesen durch den erfolgreichen Abschluss der drei- bis fünfjährigen nicht-universitärer religionspädagogischen Ausbildung und einer zweijährigen begleiteten Probezeit oder durch eine drei- bis vierjährige universitäre Ausbildung. Für den Antritt der Ausbildung wird ein Empfehlungsschreiben des Ortspfarrers benötigt. Zu den Pflichten der Katechetinnen und Katecheten, die Religionsunterricht erteilen, zählen: „den Religionsunterricht auf der Basis des christlichen Glaubens dem Lehrplan der DOK entsprechend zu erteilen, den Kontakt mit den Eltern oder Bezugspersonen der Kinder im Unterricht zu pflegen […], das Gemeindeleben – auch im erweiterten Pastoralraum – aktiv mit zu gestalten […] [und] sich regelmässig weiterzubilden“ (Bistum Bern, 2014, 3).
Die Qualitätssicherung des katholischen Religionsunterrichts obliegt in der Schweiz der Pfarrgemeinde als dem Anstellungsträger der Katechetinnen und Katecheten, die Religionsunterricht erteilen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Richtlinie kann den Katechetinnen und Katecheten die Wählbarkeit entzogen werden.
5. Regelungen zum Entzug und Rechtsschutzmöglichkeiten
Bereits die Rahmenrichtlinien der DBK von 1973 sehen in Absatz 5 die Einsetzung einer Missio-Kommission vor für „besonders gelagerte Fälle“ (Deutsche Bischofskonferenz, 1974), die in der Rahmengeschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien in Teil II näher bestimmt wird (Deutsche Bischofskonferenz, 1974); für den Fall, dass Bedenken für die Verleihung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis oder der Missio canonica bestehen, wird in Artikel II Absatz 1.a) und b) geregelt: „Der Antragsteller wird über die Bedenken und – soweit wie möglich – über evtl. Zeugen für die Bedenken schriftlich unterrichtet. Er ist auch über die Begründung der Bedenken im einzelnen zu informieren. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, schriftlich oder mündlich zu Protokoll eine Stellungnahme abzugeben.“ Falls die Bedenken gegen die Erteilung der Missio oder der kirchlichen Unterrichtserlaubnis nicht ausgeräumt werden können, ist eine Missio-Kommission einzuberufen, die nach Art. II Abs. 7 der Rahmengeschäftsordnung dem Bischof eine Empfehlung zur Erteilung bzw. Nichterteilung gibt. Im Falle einer Ablehnung sieht die Ordnung in Art. II Abs. 8 vor, dass dem Antragsteller durch den Bischof die Gründe, die für seine Entscheidung ausschlaggebend sind, schriftlich mitgeteilt werden. Die Rahmenordnung in Österreich sieht nicht die Beteiligung einer Kommission vor, jedoch eine vertrauliche Information – ohne Vorgabe der Schriftlichkeit – des Antragstellers bzw. der Antragstellerin über Inhalt und Gewicht der Bedenken mit der Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Stellungnahme (Österreichische Bischofskonferenz, 1998, 11, 4.2.4 und 4.2.5.); das Recht auf Verteidigung und Rechtsbeistand gemäß cc. 221 und 1738 CIC wird gewährt.
Gegen die Entscheidung des Diözesanbischofs oder bei mehr als dreimonatiger Nichtentscheidung durch ihn besteht die Möglichkeit eines hierarchischen Exkurses gemäß cc. 1732-1739 CIC (Löffler, 2001, 444) beim übergeordneten Oberen, also, da es sich um eine Entscheidung des Bischofs handelt, beim Papst und bei der in seinem Auftrag agierenden Kongregation für das Katholische Bildungswesen (Löffler, 2001, 445). Gegen die Entscheidung der Bildungskongregation selbst ist bei vermuteter Rechtswidrigkeit der Rekurs an die Zweite Sektion der Apostolischen Signatur, dem „Verwaltungsgericht“ des Apostolischen Stuhls, möglich (Löffler, 2001, 446-448).
Literaturverzeichnis
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- Bistum St. Gallen, Die Synode 72 in der Diözese St. Gallen, o.O. 1972. Online unter: http://www.bistum-stgallen.ch/de/335/Synode-72-Bistum-St.-Gallen.htm
, abgerufen am 07.02.2018. - Burrichter, Rita, „Zeugen bürgten für Brückenbau“, in: Katechetische Blätter 138 (2013) 1, 8-12.
- Codex Iuris Canonici (CIC)/Codex des Kanonischen Rechts. Lateinisch-deutsche Ausgabe, hg. im Auftrag der Deutschen, Österreichischen und Schweizer Bischofskonferenz, der Erzbischöfe von Luxemburg und Straßburg sowie der Bischöfe von Bozen-Brixen, von Lüttich und von Metz, Kevelaer 8. Aufl. 2017.
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Fundstellen der Missio-Regelungen ausgewählter einzelner (Erz-)Diözesen
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- Bistum Bern, Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Bern – Fachstelle Religionspädagogik, Richtlinien für die Anstellung von Katechetinnen und Katecheten, Bern 2014. Online unter: https://www.kathbern.ch/fileadmin/user_upload/Fachstellen/Religionspaedagogik/Dateien/FaRp_Brosch_Richtlinien_web.pdf
, abgerufen am 11.05.2018. - Bistum Görlitz, Amtsblatt des Bistums Görlitz (2009) 5, Nr. 28.
- Bistum Mainz, Kirchliche Unterrichtserlaubnis - Die Missio canonica, o.O. 2007. Online unter: https://schule.bistummainz.de/religionsunterricht/missio-canonica
, abgerufen am 05.02.2018. - Bistum Osnabrück, Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück 133 (2017) 22, Art. 215.
- Bistum Trier, Kirchliches Amtsblatt des Bistums Trier 151 (2007), Art. 96.
- Erzbistum Freiburg, Erzdiözese Freiburg, Missio canonica, o.O. 2004. Online unter: http://ebfr.de/html/missio_canonica630.html
, abgerufen am 05.02.2018. - Erzbistum Hamburg, Kirchliches Amtsblatt des Erzbistums Hamburg 14 (2008) 9, Art. 91; Kirchliches Amtsblatt des Erzbistums Hamburg 23 (2017) 3, Art. 54; Kirchliches Amtsblatt des Erzbistums Hamburg 23 (2017) 11, Art. 157.
- Erzbistum Köln, Amtsblatt des Erzbistums Köln 136 (2013), Nr. 117. Ergänzende Hinweise online unter: http://www.erzbistum-koeln.de/kultur_und_bildung/schulen/religionsunterricht/KB/mc/
, abgerufen am 05.02.2018. - Erzbistum Paderborn, Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 157 (2014) 6, Nr. 77.
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