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Religionsmündigkeit

(erstellt: Februar 2020)

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1. Definition

Die Religionsmündigkeit gesteht dem Heranwachsenden das Recht auf eine eigene, von den für die Personensorge zuständigen Personen unabhängige Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die seine religiöse Orientierung und religiöse Erziehung betreffen. Es ist im Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG), das ein Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, geregelt.

Dieses dem Kind und Jugendlichen seitens des Gesetzgebers gegebene Selbstbestimmungsrecht bezieht sich auf alle Fragen der Zughörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis sowie auf alle mit der religiösen Selbstbestimmung in Zusammenhang stehenden Entscheidungen wie etwa die Teilnahme am Religionsunterricht, an kultischen und liturgischen Handlungen oder anderen religiösen Praxen.

Die Religionsmündigkeit des Kindes und Jugendlichen verwirklicht sich, entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers, in einer gestuften Form: Nach Vollendung des 10. Lebensjahres ist das Kind in religiösen Belangen anzuhören; nach Vollendung des 12. Lebensjahres kann das Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen als dem bisherigen Bekenntnis erzogen werden; nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist das Kind religionsmündig (→ Religionsfreiheit). In § 5 RKEG heißt es entsprechend: „Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.“

2. Rechtliche Kontextualisierung und Bedeutung des Gesetzes

Das aus der Weimarer Reichsverfassung stammende Gesetz wurde am 15.07.1921 erlassen und unverändert als Bundesgesetz in der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Mit dem Gesetz zur Religiösen Kindererziehung wurde die rechtliche Frage der Zuständigkeit für die religiöse Kindererziehung innerhalb der Familie erstmalig für das damalige deutsche Reichsgebiet einheitlich geregelt. Das Gesetz beendete einen Zustand großer Rechtszersplitterung bedingt durch das Entstehen verschiedener Konfessionen nach der Reformation, und viele einzelstaatliche Partikularregeln vor allem im 19. Jahrhundert (ausführlich dazu: Morlok, 2018; Salgo, 2015).

Das Gesetz regelt die religiöse Erziehung als Bestandteil der Gesamterziehung des Kindes mit klarem Bezug auf Art. 6 Abs. 2 GG. Erziehung wird dabei verstanden als „die geistig-seelische Einwirkung, die zur Entfaltung der Fähigkeiten des Kindes und zur Bildung seiner Persönlichkeit führen soll bzw. als die Gesamtheit jener Einwirkungen, die das Kind zur größtmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit im Rahmen der sozialen Gemeinschaft befähigen sollen. Religiöse Kindererziehung ist demnach die Persönlichkeitsformung auf dem Gebiet eines religiös-weltanschaulichen Bekenntnisses.“ (Jestaedt, 1996, 372), oder anders formuliert, sie ist die Verantwortung für die religiösen und weltanschaulichen Lebensbedingungen des Kindes. Der Gesetzgeber misst der Orientierung in einem religiösen oder aber weltanschaulichen Bekenntnis große Bedeutung bei, insofern Religion wie Weltanschauung die Ziele des Menschen bestimmen, den Kern der Persönlichkeit ansprechen und umfassende Sinndeutungssysteme zur Erklärung von Welt und Mensch zur Verfügung stellen (Jarass, 2018, 174). Angesichts dieser Bedeutung bezieht sich das Gesetz sowohl auf die Erstbestimmung der Konfession oder Religion des Kindes durch Taufe oder Beschneidung, die Teilnahme am Religionsunterricht der staatlichen Schule, aber auch auf alle Maßnahmen der außerschulischen religiösen Erziehung wie Katechesen (→ Katechese/Katechetik) und Sakramentenempfang (→ Sakramentenkatechese/-pastoral), Besuch der Koranschule, Einübungen in Kulthandlungen und Glaubenspraxen (Salgo, 2015, 524). Darüber hinaus bezieht es sich auch auf alle sonstigen wertvermittelnden und sinndeutenden Einflussnahmen im Erziehungsprozess. Letztlich kann jede persönlichkeitsformende Einwirkung auf das Kind Teil der religiösen Kindererziehung sein, „soweit ihr nur eine religiös-weltanschauliche Konnotation beigelegt werden kann.“ (Jestaedt, 1996, 372).

Das Gesetz steht in engem Zusammenhang mit Art. 4 GG, dem Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit, und sichert den Eltern und den Kindern als Grundrechtsträger diese Glaubens- und Religionsfreiheit in ihrer positiven wie negativen Ausformung zu. Deutlich wird, dass seitens des Gesetzgebers Religion und Weltanschauung immer zugleich angesprochen sind. Im Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) ist dies ausdrücklich in § 6 geregelt, worin ausgeführt wird, dass sich alle Bestimmungen auch auf nicht bekenntnismäßige Weltanschauungen beziehen. Unter Weltanschauung wird „eine regelmäßig auf religionsfreier oder religionsloser Grundlage beruhende Lehre oder Anschauung verstanden, die das Weltganze und die Stellung des Menschen in der Welt zu erfassen und zu bewerten sucht und den Anhängern dieser Weltanschauung einen bestimmten Sinn ihres Lebens vermitteln will.“ (Salgo, 2015, 550).

Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG sind all jene, „die entweder unmittelbare Abkömmlinge haben (‚leibliche Eltern‘) oder aber zu einem Kind in einer unverwechselbaren personenrechtlichen Verbindung - einer rechtlich begründeten Eltern-Kind-Verbindung – stehen (‚rechtliche Eltern‘). Diese ist gekennzeichnet durch Schutz und Fürsorge für das Kind, wechselseitige Verwandtschaft und Unterhaltspflicht, Dauer und Ausschließlichkeit sowie durch die grundsätzlich nicht abwälzbare Einstandspflicht für das Kind.“ (Jestaedt, 1996, 378). Eltern sind in diesem Sinne die leiblichen Eltern, die in unterschiedlichsten Konstellationen (verheiratet, getrennt, geschieden mit anderen Partnern lebend oder verheiratet etc.) leben können und Adoptiveltern, allerdings teilweise auch noch einmal mit gesonderten Rechtsvorschriften. Pflegeeltern muss das Recht zur religiösen Kindererziehung explizit übertragen werden. Alle über die Eltern hinaus an der Erziehung beteiligten Personen sind diesen Personen nachgeordnet (Jestaedt, 1996, 379). Damit wird der Schutzbereich der religiösen Kindererziehung gegenüber äußeren Institutionen wie z.B. Religionsgemeinschaften auch noch einmal ausdrücklich bestimmt (Salgo, 2015, 525-527).

In Entsprechung mit Art. 6 Abs. 2 GG sind die Träger der religiösen Erziehung mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten die im Gesetz gleichberechtigt gestellten personensorgeberechtigten Eltern, deren gemeinsames Erziehungsrecht mit wachsender Religionsmündigkeit des Kindes abnimmt. „Im Hinblick darauf, dass das Kind selbst Grundrechtsträger und mit eigener → Menschenwürde begabt ist, ist die elterliche Fremdbestimmungsbefugnis keine Freiheit im Sinne ungebundener Selbstbestimmung der Eltern, sondern in doppelter Hinsicht gebundene Rechtsmacht: das Elternrecht ist fremdnützige und pflichtgebundene Grundrechtsfreiheit. Das Elternrecht ist – primär – Recht im Interesse und zum Wohle des Kindes.“ (Jestaedt, 1996, 377).

Entscheidend für die religiöse Erziehung ist im Gesetz die „freie Einigung“ der Eltern: „Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wir durch den Tod des Ehegatten gelöst.“ (§ 1 RKEG). Der Gesetzgeber zählt die Angelegenheiten der religiösen und weltanschaulichen Erziehung zu den „Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung“ im Sinne von § 1628, § 1687 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Salgo, 2015, 525), so dass für diese Entscheidungen immer die gemeinsame und freie Einigung der Eltern notwendig ist. Diese Einigung ist höchstpersönlicher Natur, so dass sie nicht durch Stellvertretung ersetzt werden kann und erst mit dem Tod eines Ehegatten aufgehoben wird. Der notwendige Einigungswille bezieht sich dabei nicht nur auf die Erstbestimmung der Konfession oder Religion, sondern auf alle oben bereits genannten Bereiche der Religion und Religionsausübung respektive der Weltanschauung und eben auch auf die Abmeldung vom Religionsunterricht. Das Recht der Eltern bedeutet aber auch, dass diese sich bei Differenzen einigen müssen. Kommt keine Elterneinigung zustande, wird eine Vermittlung bzw. Entscheidung über die Einschaltung des Familiengerichts erwirkt, dies ist ausführlich in § 2 RKEG Mangel an Einigung geregelt. Hier wie auch bei Widerruf der bisherigen Elternentscheidung ist entscheidend, dass das Kind ab dem 10. Lebensjahr anzuhören ist (ausführlicher dazu: Salgo, 2015, 536-538; Schwab, 2012), und ab dem 12. Lebensjahr keine Bekenntnisänderung in der religiösen Kindererziehung gegen den Willen des Kindes seitens der Eltern vorgenommen werden darf. Dieses Faktum ist zum einen der Bedeutung, die der Kontinuität oder Stetigkeit in der Erziehung zugemessen wird, geschuldet, und zum anderen der Tatsache, dass das Kind nicht in Gewissensnot gebracht werden soll, die der Wechsel des Bekenntnisses bedeuten könnte, wodurch seine geistig-seelische Entwicklung gefährdet werden könnte (ausführlicher dazu: Salgo, 2015, 548f.; Jestaedt, 1996, 410).

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres erlangt der Heranwachsende die Religionsmündigkeit und das Recht der Eltern auf religiöse Erziehung tritt daraufhin zurück: „Als ein Recht, das um des Kindes und dessen Persönlichkeitsentfaltung willen besteht, lieg es in seiner [sc. des Elternrechts] Struktur begründet, dass es in dem Maße, in dem das Kind in die Mündigkeit hineinwächst, überflüssig und gegenstandslos wird.“ (BVerfG 59, 360 (387), zitiert nach Jestaedt, 1996, 382). Mit Erlangung der Religionsmündigkeit können Heranwachsende eigenständig Entscheidungen – auch gegen den Willen ihrer Eltern – über ihre Zugehörigkeit zu einem Bekenntnis, den Wechsel oder die Aufgabe des Bekenntnisses und über die Ausübung ihrer religiösen Praxis oder Nicht-Praxis treffen. Allerdings hört trotz Religionsmündigkeit die Verantwortung der Eltern (und die des Staates) für das Kind nicht auf, z.B. dann, wenn das religionsmündige Kind sich selbst gefährdet oder durch Dritte (z.B. fundamentalistische Bewegungen, Sekten) in eine Gefahrenlage gebracht wird (Salgo, 2015, 546; Jestaedt, 1996). Die Religionsmündigkeit wird nicht im Einzelfall überprüft, sondern grundsätzlich angenommen, eine Überprüfung der geistig-seelischen Reife findet nicht statt, Voraussetzung der Religionsmündigkeit ist einzig die beschränkte Geschäftsfähigkeit.

Das Gesetz zur religiösen Kindererziehung regelt nur das Verhältnis der Eltern untereinander bzw. zwischen ihnen und dem Kind, nicht geregelt werden die Beziehungen zu Institutionen wie Schulen, Religionsgemeinschaften etc. und deren Erziehungsanliegen. Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) ist das einzige Reichsgesetz der Weimarer Verfassung, dass – bis auf zwei Ersetzungen – unverändert in den Kanon der Bundesgesetze übernommen wurde. Es gilt bis heute als Modell einer gesetzlichen Regelung. Sowohl mit der Gleichberechtigung beider Elternteile war das Gesetz 1921 seiner Zeit voraus – man hätte sich auch für das übliche Bestimmungsrecht des Vaters aussprechen können – als auch mit der Berücksichtigung des Heranreifens des Minderjährigen zur Selbstbestimmung, dem Anhörungsrecht des Kindes sowie der Beachtung der Individualität. Der in der Anhörung liegende Kerngedanke findet erst – so die Einschätzung Ludwig Salgos – 1979 mit § 59 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und mit Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention über die Rechte des Kindes eine Verallgemeinerung (Salgo, 2015, 521).

3. (Religions-) Mündigkeit im religionspädagogischen Kontext

Über lange Zeit diente die religiöse Erziehung, insbesondere in den Instanzen der sekundären Sozialisation wie dem Religionsunterricht in der Schule, vor allem der Erziehung des gehorsamen Staatsbürgers/der gehorsamen Staatsbürgerin und damit der An- und Einpassung in das Staatswesen. So sollte der Religionsunterricht im 19. Jahrhundert das Verhältnis zum Landesherrn unterstützen, und dementsprechend wurde jede Form von Unterricht abgelehnt, die kritisches Denken beförderte (Schweitzer, 2012). Seitens der katholischen Kirche wird erst mit dem II. Vatikanischen Konzil die Eigenständigkeit und Mündigkeit des Christen, der Christin hervorgehoben und ihm/ihr ein eigenes religiöses Selbstbestimmungsrecht zugesprochen (siehe Gaudium et Spes). Die evangelische Kirche tat sich hier weniger schwer. Ein politisch-aufklärendes Moment – auch als Unterstützung der noch jungen Demokratie – wird dem Religionsunterricht dann insbesondere in den 1960/70er-Jahren zugesprochen (Filthaut, 1965; siehe ausführlicher dazu: → Politische Religionspädagogik). Religionspädagogisch wegweisend war der Beschluss zum Religionsunterricht der Würzburger Synode, in dem dieser den Religionsunterricht nicht mehr als Ort der Einführung und Unterweisung in das katholische Bekenntnis betrachtete und den Religionsunterricht damit klar von der Katechese unterschied. Der → Religionsunterricht wurde als Ort der Auseinandersetzung über Religion, über das jeweilige Bekenntnis, insgesamt als Ort der Auseinandersetzung und der Entscheidungsfindung über Religion verstanden, der sowohl den glaubenden als auch den suchenden, zweifelnden und nicht-glaubenden Schülerinnen und Schülern offensteht (Die deutschen Bischöfe, 2012, 139-143).

Zeitgleich zu diesen Entwicklungen etablierte sich in den Erziehungswissenschaften, befördert durch das 1970 erschienene Buch „Erziehung zur Mündigkeit“ von Theodor W. Adorno: als Reaktion auf die Gräuel der Diktatur des Nationalsozialismus der Diskurs über Mündigkeit und Emanzipation. Für Adorno war die Befähigung zur kritischen Selbstreflexion als Ziel der Erziehung das wesentliche Moment, kein neues Ausschwitz zustande kommen zu lassen. Im Zuge der emanzipatorischen Pädagogik wurde der Unterricht als vorrangiger Ort eines Bildungsprozesses verstanden, der das erklärte Ziel der Bildung zur Mündigkeit und zur → Emanzipation hatte (Heydorn, 1995; Mollenhauer, 1972; 1998). Auch in der Religionspädagogik wurde diese Diskussion um eine auf Mündigkeit und Emanzipation zielende religiöse Bildung aufgenommen, und auch wenn sie heute nicht mehr die damalige Aktualität besitzt, so hat sich Mündigkeit doch als zentrales Bildungsziel religiöser Bildung durchgesetzt und gehört zusammen mit Selbstbestimmung und Verantwortungsübernahme zum selbstverständlichen Kanon religiöser Bildung. Als Ziel von Erziehung und Bildung betrachtet stellt Mündigkeit einen Zustand dar, der wiederum durch Erziehung und Bildung erreicht werden soll. Neben dem Zustand der Mündigkeit bezeichnet diese aber auch einen Reifeprozess, wie er auch mit der stufenweisen Erlangung der Religionsmündigkeit im Gesetz zur religiösen Kindererziehung angesprochen ist. Letztlich zielt die Erziehung zur Mündigkeit auf nichts anderes als darauf, die Subjektwerdung des Individuums (→ Individuum/Individualität) zu unterstützen (Könemann, 2019).

Begriffsgeschichtlich geht Mündigkeit zunächst auf einen Rechtsakt zurück und beschreibt im Mittelalter das Heraustreten des Sohnes aus der väterlichen Abhängigkeit, der Munt und die Übernahme der Verantwortung für das eigene Leben. Ist dies geschehen, gilt der Sohn als mündig (Rieger-Ladich, 2002, 157). Außerhalb der Munt des Vaters ist der Sohn frei von dessen Herrschaft, aber eben auch ohne dessen Schutz und Fürsorge und muss sein Leben eigenständig gestalten. Kant versteht den Begriff der Mündigkeit in seinem Essay „Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?“ (Kant, 1998, 53-61) als Entwicklungs- und Prozessbegriff im Sinne der Autonomieentwicklung. Der Prozess der natürlichen Reifung zur Mündigkeit wird bei Kant mit einem diese Reifung übersteigenden Prozess, der als Emanzipation beschrieben wird, verbunden. Insofern ist Mündigkeit auf das Engste mit Emanzipation verbunden, da Mündigwerden mit dem „Frei-Werden“ in engem Zusammenhang steht (Koselleck, 2016, 188). Mündig ist nach Kant eine Person, die in der Lage ist, sich unabhängig von anderen und anderem autonom ihres Verstandes zu bedienen. In pädagogischer Hinsicht wird Mündigkeit in dieser Tradition vor allem als die Fähigkeit zur Selbstbestimmung des Menschen verstanden, als Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten selbst bestimmen und selbstbestimmt angehen zu können. Mündigkeit ist in diesem Sinne sowohl als Entwicklungs- und Prozessbegriff als auch als Zustandsbegriff zu verstehen. Die Religionspädagogik knüpft nun mit den von ihr verantworteten Erziehungs- und Bildungsprozessen in einer doppelten Weise, nämlich sowohl an Mündigkeit als Ziel religiöser Bildung als auch an Mündigkeit als Entwicklungs- und Reifungsprozesses, an. Zum einen zielen religiöse Bildungsprozesse genuin darauf, Kindern und Jugendliche in ihren Fähigkeiten zu fördern und sie darin zu unterstützen, sich selbst und die Ausrichtung sowie die Ziele ihres Lebens eigenständig und autonom zu bestimmen. In diesem Sinne ist diese religiöse Erziehung und Bildung der Entwicklung und Reifung von Mündigkeit als Entfaltung der je eigenen Subjektivität des Individuums zugeordnet. Theologisch begründet sich eine solche Bildung zur Mündigkeit im Horizont des Freiheitsgedankens christlichen Glaubens, der nur als freier und aus freiem Entschluss zustimmender Glaube wahrer → Glaube sein kann und in diesem Sinne jedweder heteronomen Bestimmung eine Absage erteilt (Wendel, 2019).

Zeitgeschichtlich begründet sich eine solche auf Mündigkeit zielende religiöse Bildung in den deutlich gesteigerten Ansprüchen der modernen Lebenswelt an die Fähigkeit zur Selbstbestimmung und Autonomie des Menschen, die zugleich die Erziehung und Bildungsprozesse, die zu derselben beitragen sollen, angesichts moderner Lebenslagen, Pluralisierungsprozessen (→ Pluralisierung) und Optionenvielfalt immer anspruchsvoller werden lässt. Diese Komplexitätssteigerung hat bereits Karl Rahner 1983 in seinem Aufsatz: „Der mündige Christ“ konstatiert und hervorgehoben, dass es in der heutigen Lebenswelt der Entschlossenheit und des Mutes als zweier wesentlichen Eigenschaften von Mündigkeit bedürfe. Es gälte, so Rahner, „Entscheidungen zu treffen und zu verantworten, die nicht mehr allein von allgemeinen und allgemein anerkannten Normen her allein legitimiert werden können“ (Rahner, 1983, 12) sowie „eine ehrlich getroffene Entscheidung, die nicht endlos aufgeschoben werden kann, durchzutragen, auch wenn sie innerlich oder von außen angefochten bleibt.“ (Rahner, 1983, 123).

Als Zielperspektive von Mündigkeit zielt die Religionspädagogik auf die begründete Urteilsfähigkeit der Heranwachsenden über die Angelegenheiten, die sie selbst, ihre Umwelt und vor allem aber auch die Angelegenheiten des Glaubens und der Religion betreffen. In diesem Sinne ist die religiöse Erziehung und Bildung zur Mündigkeit wiederum zum einen eine Bildung des Selbst im Sinne der Entwicklung der je eigenen → Subjektivität und zum anderen, aber letztlich nicht davon zu trennen, eine genuine Bildung zur Religionsmündigkeit, weil Religion und die Entscheidung über Religion zum Kern der Persönlichkeit gehört. Religiöse Bildung will dazu befähigen, begründete Urteile über Religion treffen zu können und sich in Fragen der Religion selbst zu bestimmen und selbstbestimmt handeln zu können. In diesem Sinne will religiöse Bildung im besten Sinne zu einer Glaubens- und Gewissensfreiheit, wie sie in Art. 4 GG formuliert ist, beitragen. Der Gesetzgeber stellt Religion und Weltanschauung formal auf eine Stufe. Religiöse Bildungsprozesse zielen mit ihrer Befähigung zur Urteilsfähigkeit auch auf die kritische Urteilsfähigkeit nicht nur von Religion, sondern auch von Weltanschauungen und leisten somit auch im Blick auf diese einen wichtigen Beitrag.

Literaturverzeichnis

  • Adorno, Theodor W., Erziehung zur Mündigkeit, in: Kabelbach, Gerd (Hg.), Erziehung zur Mündigkeit. Vorträge und Gespräche mit Hellmut Becker 1959 bis 1969, Frankfurt a. M. 1970.
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  • Filthaut, Theodor, Politische Erziehung aus dem Glauben, Mainz 1965.
  • Heydorn, Heinz-Joachim, Werke. Band 4. Bildungstheoretische und pädagogische Schriften 1971-1974. hg. v. Heydorn, Irmgard/Kappner, Hartmut/Koneffke, Gernot/Weick, Edgar, Lichtenstein 1995.
  • Jarass, Hans/Pieroth, Bodo, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 4. Kommentar, München 15. Aufl. 2018, 169-192.
  • Jestaedt, Matthias, § 52 Das elterliche Erziehungsrecht im Hinblick auf Religion, in: Listl, Joseph/Pirson, Dietrch (Hg.), Handbuch des Staatkirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Bd., Berlin 2. Aufl. 1996, 371-414.
  • Kant, Immanuel, Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?, in: Weischdel, Wilhelm (Hg.), Gesammelte Werke Bd. VI, Darmstadt 1998 [5. überprüfter Nachdruck von 1964], 53-61.
  • Könemann, Judith, Politische Religionspädagogik. Ein kritisch-emanzipatorischer Ansatz, in: Gärtner, Claudia/Herbst, Jan H. (Hg.), Kritisch-emanzipatorische Religionspädagogik?, Wiesbaden 2019, 195-213.
  • Könemann, Judith, Art. Politische Religionspädagogik (2016), in: Das wissenschaftlich-religionspädagogische Lexikon im Internet www.wirelex.de, (https://doi.org/10.23768/wirelex.Politische_Religionspdagogik.100114, PDF vom 20.09.2018).
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  • Rahner, Karl, Der mündige Christ, in: Rahner, Karl, Schriften zur Theologie Bd. 15, Zürich 1983, 119-132.
  • Rieger-Ladich, Markus, Pathosformel Mündigkeit. Beobachtungen zur Form erziehungswissenschaftlicher Reflexion, in: Vierteljahrsschrift für wissenschaftliche Pädagogik 78 (2002) 2, 153-183.
  • Salgo, Ludwig, Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG), in: Staudinger, Julius von (Hg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 4, Familienrecht. Neufassung, München 2015, 515-553.
  • Schwab, Dieter, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 8, Familienrecht II, §§1589-1921, SGB VIII, München 6. Aufl. 2012, 720-724.
  • Schweitzer, Friedrich, Integration durch religiöse Bildung? Überlegungen aus christlicher Sicht, in: Biesinger, Albert (Hg. u.a.), Integration durch religiöse Bildung: Perspektiven zwischen beruflicher Bildung und Religionspädagogik, Münster 2012, 85-101.
  • Wendel, Saskia, Göttliche und menschliche Freiheit – (wie) geht das zusammen?, in: Stosch, Klaus von, Streit um die Freiheit, Paderborn 2019, 225-251.

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