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(erstellt: Februar 2021)

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1. Aktuelle Herausforderungen

Eine Gruppe von Eltern wehrt sich gegen die Maskenpflicht an Schulen mit dem Argument, diese sei ein Angriff auf die Menschenwürde (Luzern, August 2020). Ein Gymnasium in Flörsburg engagiert sich für Vielfalt und Menschenwürde und wird Teil des Netzwerks „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ (Frankfurter Neue Presse, 2020). Der Deutschlandrundfunk interviewt den Hirnforscher Gerald Hüther und den Philosophen Arnd Pollmann zur Lernbarkeit und Lern-Notwendigkeit von Würde (23.02.2020). Die Neue Zürcher Zeitung titelt: „Würde ist ein leeres Wort: Was wir meinen, wenn wir darüber reden, was Menschen einander schuldig sind. Social Distancing, Ausgangssperren, Kontaktverbote – und auf einmal die Frage: Ist der Schutz des Lebens wirklich alles? Nein, da gibt es doch noch die Menschenwürde. Dabei wissen wir eigentlich gar nicht, was wir darunter verstehen.“ (Neue Zürcher Zeitung, 2020).

Der Begriff Menschenwürde findet medial eine starke Verwendung: in Printmedien, digitalen Debatten und Publikationen ebenso wie auf social media Kanälen. Meist ist er dabei mit einem hohen Grad an emotionaler Aufladung verbunden, die sowohl im jeweils zur Disposition stehenden Sachverhalt wie auch in der „Betroffenheit“ der jeweils ihre Würde einklagenden Personen und Gruppierungen begründet liegt. Verletzungen der Menschenwürde werden aktuell in vielen Fällen und unterschiedlichen Zusammenhängen „aufgerufen“: Kriegszustände, Flüchtlingsbewegungen/Vertreibungen, Genozid, Verfolgung und Vertreibung indigener Bevölkerungen, black lives matter, Me too, Fridays for future sind aktuelle politische Bewegungen, die deutlich im Horizont der Menschenwürde argumentieren. Sie markieren dabei nicht nur fundamentalistische und rassistische Einstellungen und Haltungen, sondern machen systemisch und macht-strukturell bedingte Verletzungen zum Thema. Auch angesichts von technischen Fortschritten, erhöhter Lebenserwartung, von Themen wie Enhancement (Optimierung des Menschen), embryonaler Stammzellenforschung oder der durch die Corona-Krise induzierten Fragen lässt sich konstatieren, dass Menschenwürde als Thema von umfassender Relevanz ist. Für den spezifisch religiösen bzw. theologischen, kirchlichen und religionspädagogischen Zusammenhang stellen nicht zuletzt die in den letzten Jahren aufgedeckten Missbrauchsskandale eine besondere Herausforderung und Verantwortung für die konstruktive Arbeit am Verständnis des Menschenwürdebegriffs dar.

Deutlich wird: Der Menschenwürdebegriff wird in unterschiedlichsten Kontexten ins Feld geführt, nicht selten politisch funktionalisiert, zuweilen gar von politischen Opponenten auf beiden Seiten aufgerufen. Möglich ist dies aufgrund der Tatsache, dass ein einheitliches Verständnis von Menschenwürde nicht existiert. Was ist Menschenwürde genau und woher haben wir sie? Wo fängt sie an und wo hört sie auf?

Insgesamt spiegelt sich in diesen gegenwärtigen Mehrdeutigkeiten: Der Diskurs über die Menschenwürde wirft die Frage nach den fundamentalen Bedingungen menschlichen Lebens und nach dem Freiheitsethos der modernen Gesellschaft auf und formuliert diese zugleich politisch-rechtlich in einer emanzipatorischen, spezifisch modernen und ihrer Tendenz nach universalen Ausrichtung. Der Begriff der Menschenwürde richtet sich dabei stets sowohl auf die dem einzelnen Menschen unbedingt zukommende Würde wie auch auf ganze Menschengruppen. Die komplexe Identifizierung der Rolle von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren für die Förderung, Achtung und Durchsetzung der Menschenrechte führt dabei nicht selten zu Unklarheiten hinsichtlich konkreter Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Dies erst recht in digitalen Räumen, wo die Verletzung der Menschenwürde keinen eindeutigen juristischen Standort hat, von dem aus bzw. an dem entsprechende Verletzungen angezeigt oder angeklagt werden können. Eine diese Komplexität ernst- und aufnehmende theologische und religionspädagogische Reflexion wie auch entsprechende didaktisch und methodisch klare Unterrichtsplanung und -durchführung bringen hier erhebliche Herausforderungen mit sich.

2. Zum Verständnis des Begriffs

2.1. Etymologisch/semantisches Feld

Menschenwürde ist ein vieldeutiger Begriff – dies lässt sich mit einem Blick in die historischen und philosophischen Entwicklungslinien feststellen. Nichtsdestotrotz ist der Begriff der Menschenwürde nicht inhaltsleer (Macklin, 2003). Die Etymologie des Begriffs Würde verweist bereits auf einige Grundbedeutungen: Das Wort Würde stammt vom alt-/mittelhochdeutschen wirdî bzw. wirde und ist eng verknüpft mit dem Begriff des Wertes (Grimm/Grimm, 2017). Insofern meint Menschenwürde etymologisch zunächst einmal einen spezifischen Eigenwert des Menschen. Dieses Verständnis weicht vom lateinischen Statusbegriff der dignitas (und vom englischen dignity) ab, der eine Vorrangstellung bezeichnete, an die bestimmte Verhaltensnormen und Autoritätszuschreibungen geknüpft waren. Der deutsche Begriff des Wertes birgt demzufolge begriffshistorische Schwierigkeiten, insofern sich der Begriff der Menschenwürde aus dem lateinischen Ausdruck dignitas und seinen unterschiedlichen Bezugnahmen auf den Menschen (hominis, humana(e)) in der Antike, im Mittelalter und in der Renaissance ausgebildet hat. Die Übertragung der deutschen Etymologie auf entsprechende Bedeutungsfelder in anderen Sprachen muss deshalb mit Vorsicht erfolgen.

2.2. Historische und philosophische Entwicklungslinien

Die Vorstellung von Menschenwürde ist wesentlich Ergebnis vielfältiger historischer Entwicklungsprozesse. Es ist dabei nicht von der Hand zu weisen, dass das Konzept der Menschenwürde im abendländischen Kulturraum entwickelt worden ist. Vorläufer dessen, was heute unter Menschenwürde verstanden wird, finden sich bereits im frühen Judentum und im Christentum. Hier sind primär der Gedanke der Geschöpflichkeit und Gottebenbildlichkeit des Menschen (Gen 1,26f) und die daraus folgende fundamentale Gleichheit der Menschen zu nennen (siehe Kapitel biblische Perspektiven).

Die griechische Antike (Vorsokratiker, Platon, Aristoteles) kennt den Begriff der Menschenwürde nicht. Anders stellt sich dies für die antik-römischen Vorstellungen dar. Grundlegend für den Begriff der humanitas ist Cicero, der diesen allerdings als Unterscheidungskriterium zum Tier, nicht als personale Eigenschaft des Menschen, versteht. Anders das Konzept der dignitas (= Würde, Würdigkeit): Hier sind erste Ansätze zum Begriff der Menschenwürde erkennbar (Cicero, 2013; 1999). Deutlich wird, dass Cicero Würde einerseits als abstufbares und gesellschaftliches Konzept benennt. Dabei ist Würde für ihn kein unabgeleiteter Begriff, sondern beruht etwa auf Ruhm, Ehre oder Lob, ist insgesamt eine Relation zwischen Menschen, beruhend auf nützlichen Taten für das Gemeinwesen. In De officiis spricht Cicero von einer unverlierbaren menschlichen Würde, die den Menschen andererseits im Gegensatz zum Tier auszeichnet (Cicero, 1999, I, 106).

Als sich mit der Renaissance und mit der beginnenden Aufklärung die religiösen Bindungen abschwächten, gewann eine naturrechtliche Begründungsfigur an Bedeutung: Nicht von Gott, sondern von Natur aus und von Geburt an habe der Mensch eine Würde, aus der dann die grundlegenden Menschenrechte auf Leben, Freiheit und Sicherheit abgeleitet wurden. Die „Natur“ des Menschen also galt als Begründungs- und Berufungsinstanz, als Rechtsquelle.

Zu einem umfassenden philosophischen Konzept ausformuliert wurde die Menschenwürde im Zuge der europäischen Aufklärung im 17./18. Jahrhundert Mit der Frühaufklärung und unter dem Einfluss idealistischer Philosophie und Ethik entwickelt sich das Verständnis von Würde zur Bezeichnung eines von allen Äußerlichkeiten unabhängigen inneren, absoluten Wertes des Menschen, der in seinem ethischen Denken und Verhalten zum Vorschein kommt. Nach Samuel von Pufendorf (1632-1694) ist „der Mensch […] von höchster Würde, weil er eine Seele hat, die ausgezeichnet ist durch das Licht des Verstandes, durch die Fähigkeit, die Dinge zu beurteilen und sich frei zu entscheiden, und die sich in vielen Künsten auskennt.“ (Pufendorf, 1672, 2. Buch, 1. Kapitel, § 5)

Immanuel Kant (1724-1804) zufolge beruht die menschliche Würde darauf, dass Menschen die Fähigkeit zu vernünftigem und moralischem Handeln besitzen: In seiner „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“ fragt Kant nach der Natur der Werte und kommt zum Schluss, dass alles, was wir als wertvoll empfinden, stets in Bezug auf einen Zweck wertvoll sei. Einen Selbstzweck stelle nur der Mensch dar – da er durch Autonomie gekennzeichnet sei, also durch Freiheit, die sich darin äußere, dass er sich seine Zwecke selbst setze (Kant, 1785, 428-429). Damit ist die Instrumentalisierung des Einzelnen, weil sie einer Verletzung seiner Menschenwürde gleichkäme, zu vermeiden: „Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.“ (Kant, 1785, 429) Die Menschenwürde wird von hier aus als unhintergehbares Prinzip für das friedliche Zusammenleben angesehen.

Der Weg von der philosophischen Debatte um Menschenwürde hin zur politischen und rechtlichen Verankerung erfolgte im 20. Jahrhundert. Der Nationalsozialismus verstieß nicht nur praktisch in fataler Weise gegen die Menschenwürde, sondern verwarf sie als Prinzip programmatisch: An die Stelle des Begriffs einer allgemeinen Menschenwürde trat die Unterscheidung zwischen lebenswerten und nicht lebenswerten Menschen. Als Antwort auf diese (menschlichen!) Unmenschlichkeiten fand die Menschenwürdeidee, im Rahmen der Gründung der Vereinten Nationen, als eine internationale oder völkerrechtliche Konzeption ihren Niederschlag: Die als Materialisierung des universalen Menschenwürdegedankens zu deutende Formulierung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gründet auf den zahlreichen vorangehenden Entfaltungen der Menschenwürdeidee (Bielefeldt, 2008).

Entgegen der Erkenntnis zahlreicher auch christlicher ideengeschichtlicher Anhaltspunkte traten die christlichen Kirchen in Europa bis weit ins 20. Jahrhundert hinein zumeist als Skeptiker gegenüber dieser Idee der Menschenrechte hervor: „So unzweifelbar der Gedanke der Menschenrechte sich unter christlichem Einfluss entwickelt hat, so unzweifelbar ist zugleich, dass er gegen erheblichen kirchlichen Widerstand durchgesetzt werden musste.“ (Huber, 1989, 82). Ausdrücklich stellt die unter Papst Johannes XXIII. veröffentlichte Enzyklika „Pacem in terris“ (1963) eine erste, vertiefte Reflexion der Kirche über die Menschenwürde dar. Als weiteres bedeutendes Dokument des Zweiten Vatikanischen Konzils konstatiert die Erklärung „Dignitatis humanae“ (Papst Paul VI., 1965), dass das Recht auf religiöse Freiheit auf der Würde der menschlichen Person basiert und als Bürgerrecht in der Rechtsordnung der Gesellschaft verankert sein muss. Nicht zuletzt die jüngsten Veröffentlichungen von Papst Franziskus zeigen eine erhebliche Sensibilität für die Verletzung der Menschenwürde, sowohl im Blick auf globale Verwerfungen und strukturelle Ungerechtigkeiten wie auch in Hinsicht auf bestimmte Formen innerkirchlicher Machtausübung. Inzwischen gelten evangelische wie katholische Theologien und Akteure als weltweit operierende Anwälte der Menschenrechte (Deutsche Bischofskonferenz/Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands, 2017).

2.3. Rechtliche Aspekte

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde geboren“, heißt es in Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Der erste Artikel des deutschen Grundgesetzes lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Die moralische Idee der Menschenwürde hat in eine politische Bewegung gemündet, die ihre rechtliche Positivierung fordert. Durch diese Verrechtlichung wandelt sich der Charakter der Würde fundamental: aus einem Ideal wird ein staatlich garantierter und in einer Vielzahl von Rechten konkretisierter Anspruch. Mit anderen Worten: Der normative Sinn der Menschenwürde lässt sich gerade durch den spannungsvollen Bezug von universellem moralischem Geltungsanspruch, rechtlicher Positivierung und politischer Konkretisierung fassen.

Als Rechtsbegriff ist Menschenwürde insofern von der umgangssprachlichen Bedeutung des Begriffes Würde zu unterscheiden. Auf rechtstheoretischer Ebene erhebt sich die Frage, inwiefern die Weiterentwicklung von Gesetzen auf der Grundlage der Menschenwürde stattfinden kann.

Die einschlägigen internationalen Menschenrechtserklärungen und auch viele nationale Verfassungen vertreten die Achtung der Menschenwürde als (teilweise oberstes) unantastbares Grundprinzip. Von hier aus ergibt sich ein Paradoxon: Die Menschenwürde und die sich aus ihr ergebenden Menschenrechte sind demokratisch beschlossen worden. Zugleich sollen sie ab nun nicht zur Disposition gestellt werden, auch nicht durch eine demokratische Mehrheit. Die zweite Doppeldeutigkeit: Die Würde ist dasjenige, was der Mensch unter keinen Umständen verlieren kann (gleichgültig, wie sehr ein Mensch erniedrigt wird, seine Würde kann ihm niemand rauben), und zugleich dasjenige, was zu schützen die Grundaufgabe allen ethisch-politischen Handelns ist. Innerhalb der Rechtstheorie wird deshalb die Vorstellung der Menschenwürde als ein zeitloses ethisches Grundprinzip durchaus nicht uneingeschränkt vertreten.

2.4. Systematische Aspekte

Die politisch-rechtliche Anerkennung der Menschenwürde ist das eine. Die konkrete Umsetzung das andere. Insbesondere drei Themenkomplexe prägen die Umsetzung der Menschenwürde:

1. der Inhalt der Menschenwürde: Menschenwürde – Menschenwert – entsteht durch Schätzen, ist also ein kreativer Akt. Friedrich Nietzsche hat dies so ausgedrückt: „Werthe legte erst der Mensch in die Dinge, sich zu erhalten, – er schuf erst den Dingen Sinn, einen Menschen-Sinn! Darum nennt er sich ‚Mensch‘, das ist: der Schätzende.“ (Nietzsche, 1883, 82). Der Inhalt der Menschenwürde ist vom Menschen als wertende Instanz abhängig. Mit der Menschenwürde als einem normativen Begriff wird eine Kategorie in Anspruch genommen, die aber programmatisch für eine Vielzahl entsprechend wertender, stützender Symbolsysteme offen ist (plurale theologische, juristische, politische usw.). Der Schlüsselrolle, die der Menschenwürde in der politisch-rechtlichen Ordnung zukommt, eignet so eine Dialektik: Von Begrifflichkeit und Inhalt der Menschenrechte wird auf unterschiedlichen Ebenen, mit verschiedenen – und zuweilen einander widersprechenden – Perspektiven gesprochen.

2. der Geltungsbereich der Menschenwürde: Der universelle Geltungsanspruch ist elementar für die Menschenwürde. Er gilt in zweifacher Hinsicht: Jeder einzelne Mensch ist Träger derselben Menschenwürde und jeder soll die moralische und rechtliche Geltung der Menschenwürde – auch in seinem Handeln – anerkennen. Die erste, subjektive, Bedeutung der Allgemeingültigkeit lässt sich praktisch nur realisieren, wenn die zweite, intersubjektive, Bedeutung faktisch gegeben ist.

Umstritten ist die Kulturabhängigkeit und folglich die Intention und Möglichkeit der Universalität der Menschenwürde. Der Notwendigkeit des Prinzips der Unparteilichkeit lässt sich theoretisch mittels verschiedener Denkwege nachkommen: auf dem Weg einer „umfassende[n] und absolute[n] moralische[n] Begründung“ (Kirchschläger, 2007); auf dem Weg einer pragmatischen Begründung im Horizont der Globalisierung; oder durch das Eruieren diverser moralischer Begründungen der Universalität der Menschenrechte. Zu ersterem Weg lässt sich etwa Joas’ Betonung der Sakralität der Person zählen, nach welcher eine überzeugende universelle Wahrnehmung und Geltung der Menschenwürde und Menschenrechte die „Sakralisierung der Person“ voraussetzt (Joas, 2011).

3. die individuelle bzw. kulturabhängige Begründung und die Frage nach Motivation bzw. Möglichkeiten, Notwendigkeit und Relevanz aktiver Förderung der Menschenwürde. Die Frage nach Begründung und Motivation wird nachfolgend im Kapitel 2.5.3 exemplarisch aus theologischer Perspektive erläutert. Im Weiteren steht hier auch die Frage nach aus der Menschenwürde nicht nur resultierenden Rechtsansprüchen, sondern auch entsprechenden Pflichten zur Debatte (etwa Assmann, 2018).

2.5. Theologische Perspektiven

2.5.1. Biblische Perspektiven

Biblisch findet der Begriff der Würde keine explizite Verwendung. Da er eine spezifisch westliche und neuzeitliche Genese aufweist, sind vermeintlich eindeutige biblische Begründungslinien hier mit erheblicher Vorsicht vorzubringen. Allerdings wird in einer Vielzahl biblischer Überlieferungen die Dignität, das Gebot der Unverletzlichkeit und damit der notwendige Schutz des einzelnen Menschen angesprochen und damit der Bedeutungszusammenhang von Menschenwürde mindestens implizit thematisiert. Im Blick auf biblische Traditionen, die den Menschenrechtsgedanken wesentlich gefördert haben bzw. nach wie vor zu fördern fähig sind, liegt ein Fokus besonders auf der schöpfungstheologisch begründeten Betonung der Geschöpflichkeit und Gottebenbildlichkeit und damit zugleich auf der Relationalität des Menschen: „Auf dem Schöpfungsgedanken beruht die Unverfügbarkeit der Person, die Gleichheit aller Menschen vor Gott, die Respektierung der Würde, Verantwortung und Freiheit des Menschen.“ (Honecker, 1978, 70). Ein weiterer Fokus liegt ausserdem auf dem Dekalog und dessen Betonung des Schutzes Machtloser und Armer.

Neutestamentlich können die überlieferten Worte und Handlungen Jesu, in denen die unbedingte Zuwendung und Anerkennung einzelner schutzbedürftiger, verletzlicher oder existentiell gefährdeter Menschen zum Vorschein kommt, ebenfalls implizit als eindeutige Begründungsfiguren für die Bedeutung der Menschenwürde verstanden werden, besonders stark verdeutlicht in den Heilungsgeschichten sowie dem Aufruf zur Brüderlichkeit, auch etwa in den Seligpreisungen der Bergpredigt.

Der Gleichheitsgedanke manifestierte sich als „Gleichheit aller Gläubigen vor Gott“. Bei Paulus kommt diese Vorstellung radikal zum Ausdruck: „Es gibt nicht mehr Juden und Griechen, nicht Sklaven und Freie, nicht Mann und Frau; denn ihr alle seid ‚einer‘ in Christus Jesus.“ (Gal 3,28f).

An diese alt- und neutestamentlichen Traditionen knüpften die christlichen Theologen der Patristik an, entwickelten sie in der Begegnung mit den Ansätzen der antiken Philosophie weiter und konnten dabei Gedanken eines universalen Ethos erkennen. Die Theologien des Mittelalters griffen diese Ansätze auf und bauten sie allmählich zu Theorien des Naturrechts und des Gewissens aus: Die Lehren vom natürlichen Gesetz (lex naturalis), einer dem Menschen eigenen Würde (dignitas) und vom Gewissen (conscientia) zeigen sich in der auf die Aristoteles-Rezeption und Thomas von Aquin folgenden mittelalterlichen Scholastik.

Aus den genannten ideengeschichtlichen Anhaltspunkten lässt sich aber gerade aufgrund dieser wechselvollen Auslegungsgeschichte kein Besitz- oder gar Monopolanspruch herleiten. Auch wenn sich die Menschenwürdeidee wohl primär in Nordamerika und Europa entfaltet hat, ist es historisch wie normativ nicht adäquat, sie als Manifestation einer exklusiv „westlichen“ Rechtskultur zu etikettieren.

2.5.2. Dogmatische Perspektiven

Systematisch-theologisch betrachtet gründet die Imago-Dei-Lehre in der schöpferischen Freisetzung des Menschen in Autonomie und Verantwortung: Gott schafft aus christlicher Sicht den Menschen, weil er Mitliebende will (deus vult condiligentes) und weil er dem Menschen seine vorbehaltlose Liebe ohne Vor- und Nachbedingungen schenken will.

Nicht zuletzt aufgrund bestimmter individuum-skeptischer theologischer Traditionen des 19. und 20. Jahrhunderts lässt sich eine konstruktive dogmatische Beschäftigung mit der Idee und dem Gehalt der Menschenwürde erst relativ spät systematisch aufweisen. Für Pannenberg ist eine christliche Fassung der Menschenwürde insofern notwendig, da der Begriff ohne den „Begründungszusammenhang der christlich-abendländischen Überlieferung“ (Pannenberg, 1991, 75) unverständlich bliebe. Dazu macht Pannenberg die Würde des Menschen an seiner Bestimmung zur Gemeinschaft mit Gott sowohl in anthropologischer wie in religiöser Hinsicht fest. Da insofern Würde kein Verdienst des Menschen sei und auch nicht von anderen Menschen zugesprochen werden könne, könne sie diesem auch von niemandem genommen werden (Scheuer, 2004, 162f.).

In der theologischen Ethik wird Menschenwürde häufig in enger Verbindung mit anderen ethischen Zentralbegriffen entfaltet: etwa mit Mitgefühl (Körtner, 2013) oder mit Freiheit (Dierken/Scheliha, 2005).

2.5.3. Öffentlich-theologische Einordnungen

Es ist – auch schon mit Blick auf die weiteren bildungstheoretischen Überlegungen und praktischen Herausforderungen für den Religionsunterricht – zu fragen: Sind theologische Begründungen – welcher Religion und Theologie auch immer – der Menschenwürde angesichts einer rechtspositivistischen Legitimation der Universalität der Menschenwürde und angesichts ihrer Begründungsoffenheit – relevant? Grundsätzlich zieht unseres Erachtens ein Anspruch auf qualitativen Universalismus die Konsequenz einer notwendig moralischen Begründbarkeit nach sich. Es genügt nicht, die Rationalität des Menschen in den Mittelpunkt zu stellen: „Moralische Verbindlichkeit erfährt ihre Profilierung als freie Selbstbindung an das Gute.“ (Honnefelder, 2014, 85). Von hier aus kommen also jegliche religiöse und theologische Perspektiven auf Menschenwürde auf motivationaler Ebene ins Spiel. Das Feld der Motivation lässt sich dabei in drei Aspekte ausdifferenzieren: in einen individuell-motivationalen, einen öffentlich-dialogischen und einen zeitlichen Aspekt: Der individuell-motivationale Aspekt zeigt sich im genannten Zitat von Honnefelder, der öffentlich-dialogische Aspekt bezieht sich auf die Tatsache, dass der bloße individuelle Rekurs auf die Menschenwürde, bzw. der individuell reflektierte menschenrechtsbezogene Handlungswille nicht ausreichend ist. Der zeitlich-motivationale Aspekt verweist darauf, dass Recht auf dem immer wieder neu zu belebenden Willen der Öffentlichkeit zur Fortführung der rechtlichen Verankerung basiert. Begründungen spielen hier besonders im Blick auf die Tradierung über Generationen hinweg eine große Rolle (Suhner, 2021). Der Sinn dieser dreifachen Differenzierung der Bedeutung des Motivationsfelds zeichnet sich im Blick auf entsprechende pädagogische Prozesse, deren Akteure und Adressaten, ab: Der erste Aspekt ist zur Durchsetzung der Menschenwürde für jede Form der Bildung unerlässlich. Der zweite gewinnt an Relevanz, je stärker sich die Menschenrechtsbildung an in öffentlichen Kontexten agierende Menschen richtet. Der dritte Aspekt verweist auf das Bewusstsein intergenerationeller Austausch- und Aushandlungsprozesse und steht damit der rechtspositivistischen Begründungsebene am nächsten.

Die Menschenwürdeidee beinhaltet bis in konkrete Bildungskontexte hinein den normativen Anspruch der wechselseitigen Anerkennung von Menschen unterschiedlicher Weltzugänge und Lebensweisen auf dem öffentlich ausgehandelten Fundament gleicher Freiheit und gleichberechtigter Beteiligung. Damit ist Menschenwürde auch zu verstehen als An- und Aufforderung an die verschiedenen religiösen wie nicht-religiösen Teilöffentlichkeiten, inhaltlich und sprachlich öffentlich Bezug auf ihr Programm zu nehmen bzw. darüber öffentlich Rechenschaft geben zu können. Die Akzeptanz der Menschenwürde lässt sich fassen als der öffentliche Prüfstein für Religionen im Hinblick auf die Frage, inwieweit sie in der Öffentlichkeit wirken und inwieweit sie die Diskussion und Gestaltung der Grundwerte und -rechte in der Gesellschaft aktiv mitprägen können.

3. Zum Bildungspotenzial des Menschenwürdebegriffs

Menschenwürde als Ideal – auch als in positives Recht gegossenes Ideal – führt bei den Menschen offenbar trotz zumindest vorderhand einleuchtender Evidenz nicht eo ipso zu einer entsprechenden Bereitwilligkeit und einem Antrieb dafür, sich für ihre konsequente Umsetzung zu engagieren. Menschenwürde muss immer wieder von Neuem errungen werden, um Geltung finden zu können. Hieran muss an Menschenwürde orientierte Bildung knüpfen.

3.1. Bildungsrechtliche Einordnungen

Für den pädagogischen Kontext ist dasjenige – auf Menschenwürde sich gründende – Menschenrecht relevant, das als Zielvorstellung Bildung nennt: „Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein.“ (UN-Generalversammlung, 1948, Art. 26 (2)). In der internationalen Menschenrechtsgesetzgebung ist das Recht auf Bildung in verschiedener Weise verankert. Hier sind besonders der Sozialpakt (UN-Generalversammlung, 1966) sowie die Kinderrechtskonvention (UN-Generalversammlung, 1989) zentral. Von großer Bedeutung für auf Menschenwürde gründende Bildung ist auch das Thema Inklusion, das durch die UNESCO (2005) massgeblich forciert wurde; auch im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Generalversammlung, 2006) ist das Recht auf Bildung verankert. In sämtlichen dieser Dokumente geht es primär um das Recht auf öffentliche, d.h. schulische Bildung.

3.2. Bildungstheoretische Einordnungen

Jede pädagogische Theorie und Praxis transportiert ein bestimmtes Welt- und Menschenbild und ist damit mehr oder weniger bezogen auf das Ideal universaler Menschenwürde. Würde verweist auf den Status der lernenden Person und legt zugleich die Basis für eine subjektorientierte Bildung (Benner, 2014). Damit stehen die Begriffe der Freiheit und Mündigkeit als Ausgangs- und Zielbestimmungen von Bildung im unmittelbaren und engen sachlichen Verhältnis zum Würdebegriff.

Menschenwürde bedeutet pädagogische Arbeit. Der Weg der Entwicklung der Menschenwürdeidee – von ihrer individuellen und kollektiv erfahrenen Notwendigkeit hin zur rechtlichen Konsolidierung und Einrichtung politischer Durchsetzungsmechanismen – muss sich gewissermaßen in umgekehrter Reihenfolge in Bildungszusammenhängen widerspiegeln: Von der politischen und juristischen Dimension muss wieder zur je individuell verankerten moralischen Dimension gelangt werden – ohne dabei die anderen Dimensionen aus den Augen zu verlieren.

Zu fragen ist zunächst formal, welche Gestalt menschenwürdige Bildung strukturell erhalten sollte: Denn Menschenwürde muss politisch durchgesetzt, bildungspolitisch erkämpft werden – darf aber gerade um ihrer selbst willen nicht mit jedem Mittel pädagogisch durchgesetzt werden.

Zu fragen ist, material, und zwar stets neu, was Menschenwürde eigentlich ist, und wie das „Woher?“ zu fassen ist, von dem her sie begründet wird, von dem her sie sich aber auch hinterfragen (lassen) muss. Menschenwürde fordert die Lehrenden und Lernenden etwa dazu auf, den Blick für verschleiernde Argumentationen zu schärfen bzw. den Mut aufzubringen, sich dagegen zu wenden, fordert auf sich selbst zu hinterfragen, beinhaltet ebenso die Bereitwilligkeit zur eigenen Weiterentwicklung sowie zum Wahrnehmen der Tatsache, dass die Würde jedes Einzelnen von den Gedanken, Worten und Taten der jeweils Anderen abhängt. Menschenwürde sensibilisiert so dafür, dass ihre eigene Realisierung letztlich nicht im Politischen liegt, sondern im Menschlichen.

3.3. Menschenrechtspädagogik ja, aber auch Menschenwürdepädagogik?

In der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist zu lesen: „[...] damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereich ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung [...] zu gewährleisten.“ Von hier aus umfasst das Menschenrecht auf Bildung auch Menschenrechte (und damit deren Fundament Menschenwürde) als Bildungsziel (Kunze, 2009, 147). Kurz: Menschenwürde und Bildung sind interdependent. Hier ist dann vor allem die Frage zu stellen, inwiefern die unter bildungstheoretische Einordnungen genannten formalen und materialen Kriterien erfüllt werden können und faktisch erfüllt werden.

Menschenwürdepädagogisch zentral ist: Werte und damit auch Würde besitzen keine „Substanz“, die man vermitteln könnte. Die rechtliche und politische Dimension der Menschenwürde lässt sich lehren. Im Blick auf die moralische, wertebezogene Dimension der Menschenwürde gilt: Es gibt keine Werte außerhalb von Wertungen (Dressler, 2015, 33). Was Lehrpersonen lehren können, ist nicht die Menschenwürde selbst, sondern sind Möglichkeiten deren reflektierter, begründeter und kommunizierbarer Bewertung.

Im Blick auf die materialen Menschenwürde-Bildungsinhalte steht, aus philosophischer Sicht, die Erkenntnis der eigenen Menschenwürde und derjenigen des Gegenübers im Zentrum, aus ethischer das Wahrnehmen, Erkennen und Handeln gemäß solcher Menschenwürde, aus rechtlicher und politischer Sicht das Wissen um entsprechende rechtliche Grundlegungen und politische Durchsetzungsmechanismen, aus historischer Sicht Kenntnisse um entsprechende Entwicklungslinien, aus weltanschaulich-religiöser Sicht die je intrinsische Motivation zu entsprechendem Wahrnehmen und Handeln, aus neurologischer Sicht die Einsicht, dass solche Würde nicht lediglich erkannt, sondern erlernt werden kann und muss. Im weiteren Sinne wären an dieser Stelle auch jüngere pädagogische Debatten um Inklusion, Bildungsgerechtigkeit, um humane Bildung, um Verantwortungs- und Nachhaltigkeitslernen, um Bürgerbewusstsein, um menschenwürdige digitale Bildungsmöglichkeiten etc. zu nennen.

4. Religionspädagogische Einordnungen

4.1. Der Menschenwürdebegriff und die gesetzliche Verankerung des Religionsunterrichts

In Anknüpfung an die völkerrechtliche Verankerung der Menschenwürde ist menschenwürdige Bildung zunächst und vorrangig in ihrer rechtlichen Verankerung sehen. Der Staat ist rechtlich dazu verpflichtet, solche Bildung zu gewährleisten. Von hier aus legt sich der Blick auf das Recht auf religiöse Bildung nahe – als Bildung, die die (auch religiöse) Freiheit des Menschen, seine Autonomie in Sachen Religion und damit auch seine Würde fördert. Durch die grundgesetzliche Verankerung ist die Thematisierung der Menschenwürde im Rahmen des schulischen Religionsunterrichts nicht einfach nur „nice to have“, sondern entspricht der allgemeinbildenden Fundierung und verantwortlichen öffentlichen Gestaltung des Faches.

Für den deutschen Kontext gilt: Im normativen Horizont des Grundgesetzes besteht ein enger Verweiszusammenhang von Art. 1 GG, Art. 4 zur Religionsfreiheit und der Positionierung des verfassungsmäßig garantierten Religionsunterrichts im Rahmen des Grundrechtskatalogs. Das Selbstverständnis sowie die Umsetzungspraxis des schulischen Religionsunterrichts verweist im Rahmen dieser grundgesetzlichen Bestimmungen materialiter zum einen auf den allgemeinbildenden Charakter des Faches, zum anderen auf den engen Zusammenhang zur Menschenwürde und damit auf das Prinzip der freien und mündigen Selbstorientierung in Fragen religiöser Bildung (Schlag, 2019).

4.2. Theologische Dimension der Thematisierung

In theologischer Hinsicht zunächst zu bedenken sind, in umfassendem Sinne, Fragen wie: Was heißt es, menschenwürdig zu glauben? (Hehl, 2019). Oder: Was heißt es, menschenwürdig Religion zu lehren? Die strukturellen Verflechtungen von Menschenwürde und Religionen erzwingen aber auch aktive inhaltliche, substantielle, Auseinandersetzungen. Vor dem Hintergrund der biblischen und theologischen Begründungshorizonte von Menschenwürde ist der Religionsunterricht dazu aufgerufen, diese auch in die religionspädagogischen Überlegungen zum Auftrag religiöser und religionsbezogener schulischer Bildung zu integrieren. Die Forderung materialer Auseinandersetzung gilt umso mehr in multireligiösen Kontexten: Gerade die Vielfalt der Religionen und ihrer je eigenen Wahrheitsansprüche machen eine inhaltliche Auseinandersetzung seitens der Religionen mit der Menschenwürde notwendig. Grundsätzlich geht es darum, sich im Sinn einer öffentlichen theologischen Religionspädagogik selbst als wichtige Einflussgröße inmitten der gegenwärtigen gesellschaftlichen Friktions- und Exklusionsdynamiken zu verstehen.

5. Religionsdidaktische Konkretionen

Menschenwürde ist einer der zentralen und ebenso zukunftsträchtigen Begriffe für gegenwärtig virulente religionsdidaktische Fragen. Formaler Art, insofern er, als Containerbegriff, die permanente Diskussion über gesellschaftlich orientierende und situativ sinnvolle Religionsdidaktik fordert. Als hier nur anzudeutende Konkretisierungen sind religionsbezogene Kompetenzen zu nennen wie: den eigenen Glauben und die eigenen Erfahrungen wahrnehmen und zum Ausdruck bringen sowie vor dem Hintergrund christlicher und anderer religiöser Deutungen reflektieren; sich mit anderen religiösen Glaubensweisen und nicht-religiösen Weltanschauungen begründet auseinandersetzen, mit Kritik an Religion umgehen sowie die Berechtigung von Glaube aufzeigen; mit Angehörigen anderer Religionen sowie mit Menschen mit anderen Weltanschauungen respektvoll kommunizieren und kooperieren. Materialiter verknüpfen sich mit solchen Kompetenzen Auseinandersetzungen mit dem Lebensbegriff (Lebensende und -anfang), mit Schuld, Gerechtigkeit, Scham usw.

Untersuchungen zu Bildungsprozessen im Religionsunterricht, die sich der Frage der Menschenwürde explizit zuwenden, sind bis anhin kaum zu konstatieren. Hier wäre es wünschenswert, über systematische und differenzierte Erkenntnisse darüber zu verfügen, wie Lehrpersonen diese Thematik selbst wahrnehmen und auf dem spezifischen Feld des schulischen Religionsunterrichts einbringen, ebenso, wie Lernende Menschenwürde als formales und materiales Thema im (religions-)pädagogischen Erleben wahrnehmen, deuten und mit ihrer Lebenswelt verknüpfen. Hier ließe sich der gesellschaftlich geforderten Fähigkeit zu vernetztem Denken in exemplarischer Weise nachgehen.

Literaturverzeichnis

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