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Kinderrechte

(erstellt: Februar 2021)

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Im antiken Rom war es der Brauch, dass eine Mutter, wenn sie entbunden hatte, den Säugling vor die Füße des Hausherrn legte, worauf dieser das Kind musterte. Hob er es auf und schloss es in die Arme, hatte es Anrecht auf väterlichen Schutz und familiäre Pflege. War es aber schwächlich, missgebildet, möglicherweise ein Bastard oder oft schlicht ein Mädchen, hatte der Vater, als Herr über Leben und Tod, das Recht, es aussetzen oder gar töten zu lassen. Aus heutiger Sicht mutet dies barbarisch an. Denn die meisten Zeitgenossinnen und -genossen haben habitualisiert, dass auch Kinder (→ Kinder/Kindheit) unbedingte Rechte haben, insbesondere das, zu leben und in ihrer Entwicklung optimal gefördert zu werden. Historisch betrachtet ist diese Sicht eine relativ junge Errungenschaft, die sich maßgeblich auch dem Christentum verdankt, insbesondere der Überzeugung, dass jedem Menschen, von Anfang an, eine von Gott geschaffene Seele innewohnt, sowie der Einstellung Jesu den Kindern gegenüber, der diese als Vorbilder würdigte („Wenn ihr nicht werdet wie die Kinder“, Mt 18,3), und dies in einer patriarchalistischen Lebenswelt, in welcher Kinder vielfach marginalisiert waren (Müller, 1992).

Mit Kinderrechten sind im Folgenden – wie in der UN-Kinderrechtskonvention (Abschnitt 3) – die Rechte aller Personen gemeint, die noch nicht 18 Jahre zählen, sodass spezifischer von Kinder- und Jugendrechten die Rede sein könnte. Zunächst wird 1. die Vorgeschichte der Kinderrechte skizziert, die eng mit der Geschichte der Menschenrechte verknüpft ist (ausführlicher Surall, 2009). Sodann 2. wird die UN-Erklärung der Rechte des Kindes vom 20. November 1959 präsentiert, gefolgt 3. von der internationalen Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989, die – anders als die bisherigen Erklärungen – einen (völker-)rechtsverbindlichen Charakter aufweist. Abschnitt 4 skizziert, wie es um die Umsetzung der Kinderrechtskonvention bestellt ist. Rechte implizieren stets auch Pflichten. Inwiefern das bei Kindern zutrifft, wird in Abschnitt 5 gefragt, und abgeschlossen wird der Beitrag 6. mit Anmerkungen, was Religionspädagogik spezifisch für die Kinderrechte beitragen kann.

1. Zur Vorgeschichte der Kinderrechte

Bis weit in die Neuzeit hinein galten Kinder als Besitz der Eltern, speziell des Vaters, dem sie sich bedingungslos unterordnen mussten. Faktisch aber waren Kinder keineswegs nur passive Untertanen. Vielmehr wurden die meisten schon in jungen Jahren zu den gleichen Arbeiten herangezogen, wie sie Erwachsene auch verrichteten – anders hätten die Familien nicht überlebt. Philippe Ariès (1998), der bedeutende französische Sozialhistoriker, vertrat die These, Kinder seien im Mittelalter, obschon – oder gerade weil – als kleine Erwachsene betrachtet, sogar freier gewesen als im bürgerlichen Zeitalter, das Kindheit in Kinderzimmern und Schulstuben ghettoisiert habe.

Die Entdeckung der Kindheit als einer spezifischen Lebensphase wird üblicherweise in die Aufklärung datiert und oft mit Rousseau zusammengebracht, der den Leserinnen und Lesern seines Emil einschärfte: „Die Natur will, dass Kinder Kinder sind, ehe sie zu Männern werden“ (Rousseau, 1990, 206). Auch war er einer der ersten, der ausdrücklich Kinderrechte einforderte – „Da haben wir wiederum den Widersinn der gewöhnlichen Erziehung: indem man zuerst den Kindern von ihren Pflichten, niemals von ihren Rechten spricht […]“ (Rousseau, 1990, 221) – und zudem einer der einflussreichsten Vordenker der Französischen Revolution. Diese, am 14. Juli 1789 ausgebrochen, erreichte schon kurze Zeit später, am 26. August, einen ersten Kulminationspunkt, als die französische Nationalversammlung die Erklärung der Menschenrechte ( Grundrechte/Menschenrechte) verabschiedete, beginnend mit dem folgenschweren Satz: „Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es.“ (Erklärung der Menschenrechte, 1). Allerdings sucht man in den 17 Artikeln vergeblich nach Kindern, übrigens auch Frauen. Vielmehr waren die ersten Menschenrechte – ganz im Sinne des französischen l’homme = der Mann – Männerrechte.

Doch sukzessive verbesserte sich im 19. Jahrhundert die rechtliche Stellung des Kindes. Eine Vorreiterrolle spielte England, wo im Jahre 1833 das Fabrikgesetz Althorps Act erlassen wurde: Kinder unter neun Jahren durften in den Textilfabriken nicht mehr beschäftigt werden, ausgenommen in Seidenmühlen, Jungen und Mädchen zwischen neun und zwölf Jahren „nur“ noch 48 Stunden pro Woche (Nardinelli, 1980). Im deutschsprachigen Raum war es ein Schweizer Bergkanton, der eine sozialpolitische Pionierrolle spielte: Glarus, wo die Stimmbürger im Jahre 1856 beschlossen, dass Kinder unter zwölf Jahren in Industriebetrieben nicht arbeiten dürfen (Rohr, 2017). Auch konnten Mütter fortan vor und nach der Geburt eines Kindes sechs Wochen unter Beibehaltung des Lohnes pausieren.

Verbessert wurde die rechtliche Stellung der Kinder auch in den Familien. Über Jahrhunderte hinweg war es üblich, Kinder zu schlagen und zu züchtigen, zumeist um ihren angeblich bösen Eigenwillen zu brechen. Zucht sei – so das „Handbuch zur Metaphysik von Zucht und Strafe“ aus dem Jahre 1887 –, „wie das alttestamentliche Wort sagt, wesentlich Strafe. Der verkehrte […] Wille muss gebrochen werden, und das wird er durch den Schmerz“ (Rutschky, 1988, 381). Gemäß § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus dem Jahre 1896 steht dem Vater das „Erziehungsrecht“ zu, „Zuchtmittel“ anzuwenden, aber von diesen wird gefordert, „angemessen“ zu sein, was freilich nicht konkretisiert wird. Aber es mehrten sich pädagogische Stimmen, die die Körperstrafen entschieden verurteilten, besonders engagiert Ellen Key in ihrem epochalen Buch Das Jahrhundert des Kindes (erstmals 1900). Die Züchtigung eines Kindes gehöre einem „niedrigen Kulturstadium“ an, befürwortet werde sie nur von Eltern, die sich nicht in Kinder einfühlen könnten und die Gefühle ihrer eigenen Kindheit verdrängt hätten. „Schläge rufen die Tugenden des Sklaven, nicht die des freien Menschen hervor.“ (Key, 1978, 63). Es habe in ihr physischen Widerwillen erzeugt, Menschen die Hände zu schütteln, von denen sie wusste, dass sie Kinder schlugen.

Eine erste Sternstunde für die Kinderrechtsbewegung schlug mit der Britin Eglantyne Jebb (1876-1928), die als „Uroma der Kinderrechte“ gewürdigt wurde (Hörnlein, 2019; Kerber-Ganse, 2015). Entsetzt über die schrecklichen Lebensbedingungen von Kindern während der Balkankriege und des Ersten Weltkrieges entwarf die ausgebildete Lehrerin eine Satzung für Kinder, die Children’s Charter, und gründete den bis heute existierenden und weltweit engagierten Save the Children Fund. Als sie am 19. Mai 1919 ihre Ideen in der Royal Albert Hall in London vortrug, wurde sie von erbosten Britinnen und Briten mit verdorbenem Gemüse beworfen, weil sie sich auch für die Rettung von Kindern in Deutschland, Österreich und Ungarn einsetzte, den eben erst besiegten Kriegsgegnern. Beharrlich verfolgte sie ihr Anliegen beim Völkerbund weiter und schaffte es, dass dessen Generalversammlung am 24. September 1924 die Genfer Erklärung beschloss. Diese besteht aus fünf Forderungen:

  1. 1.Das Kind soll sich in materieller wie geistiger Hinsicht natürlich entwickeln können.
  2. 2.Benachteiligte Kinder brauchen angemessene Förderung: „Das hungernde Kind soll genährt werden; das kranke Kind soll gepflegt werden […]“ (Genfer Erklärung 1924, 1).
  3. 3.In Zeiten der Not erhalten Kinder als erste die Hilfe.
  4. 4.Kinder sollen befähigt werden, selbständig zu sein.
  5. 5.Sie sollen dahingehend erzogen werden, ihre besten Kräfte in den Dienst der Mitmenschen zu stellen.

An dieser Erklärung kritisierte der polnische Pädagoge Janusz Korczak (2002, 21), es handle sich weniger um Rechte von Kindern als vielmehr um Pflichten von Erwachsenen ihrem Nachwuchs gegenüber: „Es ist ein Appell an den guten Willen“. Auch hatte diese Erklärung keine Rechtsverbindlichkeit. Und in der Tat entwickelte sich die Geschichte in den folgenden Jahren dergestalt, dass noch nie so viele Kinder gewaltsam zu Tode gebracht wurden, im Feuersturm von Hamburg, in den Gaskammern der Nazis, in Massakern wie dem von Nanking, in den Pilzen der Atombomben. Nach der Gründung der Vereinten Nationen wurde zwar diskutiert, die Genfer Erklärung von 1924 zu überarbeiten und erneut anerkennen zu lassen. Doch dominiert wurde die Debatte von den Allgemeinen Menschenrechten, wie sie am 10. Dezember 1948 verkündet wurden, und die Kindern auch insofern direkt zugute kommen, als in Artikel 25 das Recht der Familie auf Unterstützung und in Artikel 26 das Recht auf Bildung für alle einverlangt wird. Bereits 1946 war das Kinderhilfswerk United Nations Children's Fund (UNICEF) der United Nations gegründet worden, das sich anfänglich zumal für die Unterstützung der vom Krieg betroffenen Kinder einsetzte, später zumal für diejenigen in der Dritten Welt.

Wenn Eglantyne Jebb die Uroma der Kinderrechte ist, dann ist deren Vater wohl der polnische Arzt und Erzieher Janusz Korczak (Coellen, 2013; Paschon, 2017). 1878 geboren, studierte er, der mit bürgerlichem Namen Henryk Goldschmidt hieß, Medizin, wurde ein renommierter Kinderarzt, verfasste erfolgreiche Kinderbücher und leitete ab dem Jahre 1912 das Waisenhaus Dom Sierot in Warschau. Im August 1942 begleitete er die ihm anvertrauten Kinder in die Gaskammern von Treblinka, obschon er sich hätte absetzen können. Am einprägsamsten formulierte der pädagogische Märtyrer „die Magna Charta Libertatis“ (Große Charta der Freiheiten) in seinem Buch Wie man ein Kind lieben soll (Korczak, 1974, 40).

  1. 1.„Das Recht des Kindes auf seinen Tod“, was in den Ohren von Eltern hart klingen mag, aber wohinter Korczaks Beobachtung stand, dass viele Mütter und Väter aus Furcht, der Tod könnte ihnen das Kind entreißen, dieses gar nicht leben lassen.
  2. 2.„Das Recht des Kindes auf den heutigen Tag.“ Wie viele Kinder plagten sich mit dem Lernen von Dingen, über die Erwachsene sagten, später könnten sie nützlich sein. Schon Rousseau (1990, 184) hielt es für eine „barbarische Erziehung“, die die Gegenwart von Kindern einer ungewissen Zukunft opfert. Am angemessensten ist das Spiel, in dem Kinder ganz und gar in die Gegenwart eintauchen und zugleich für ihre Zukunft zugerüstet werden.
  3. 3.„Das Recht des Kindes, so zu sein, wie es ist“. Dieses Recht auf Individualität ist das pure Gegenteil der damaligen Erziehung, „die Europas Jugend mit Drill zum nationalen Gleichschritt drängte“ (Paschon, 2017, 48). Und Korczak, der alle ihm anvertrauten Kindern gründlich beobachtete, saß nicht Stereotypen des Kindes auf – das böse Kind der Schwarzen Pädagogik, das unschuldig selige Kind der Romantik –, sondern erkannte seine vielen Facetten: „Naiv und durchtrieben, demütig und erhaben, sanftmütig und rachsüchtig“ (Korczak, 1974, 74).

2. UN-Erklärung der Rechte des Kindes von 1959

Die Verfasserinnen und Verfasser (United Nation, 1959) beziehen sich in der Präambel auf zwei Säulen. Zum einen auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948, wonach jeder Mensch – und damit auch das Kind – unveräußerliche Rechte und Freiheiten hat, und dies unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion etc. Zum anderen auf die Genfer Erklärung der Rechte des Kindes von 1924, die mit der Auflösung des Völkerbundes im Jahre 1946 hinfällig geworden war. An der Präambel besonders bemerkenswert ist das Ziel der Erklärung der Rechte des Kindes: „Dass es eine glückliche Kindheit haben und zu seinem eigenen Nutzen und zum Nutzen der Gesellschaft die hierin aufgeführten Rechte und Freiheiten genießen möge.“ (Erklärung der Rechte des Kindes 1959, 1). Dass vorrangig das Glück von Kindern anzustreben sei, kontrastiert damit, dass noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts über die Portale deutscher Gymnasien eingemeißelt wurde: „Du bist nicht auf Erden, um glücklich zu sein, sondern um deine Pflicht zu tun.“ (Frevert, 2003, 275). Die zentrale Stoßrichtung der Erklärung der Rechte des Kindes war nicht mehr primär sein Schutz, etwa vor Ausbeutung in Fabriken, sondern vielmehr sein Wohlergehen, das gemäß der bekannten Gesundheitsdefinition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahre 1948 mehr ist als die Absenz von Krankheit, sondern Glück mit einschließt.

Die Erklärung setzt sich aus zehn Artikeln zusammen:

  1. 1.Prinzipiell alle Kinder haben Anspruch auf folgende Rechte.
  2. 2.Anrecht auf Schutz, um sich in „Freiheit und Würde“ entwickeln zu können.
  3. 3.Recht auf Namen und Staatsangehörigkeit.
  4. 4.Recht auf soziale Sicherheit, „angemessene Ernährung, Unterbringung, Erholung und ärztliche Betreuung“.
  5. 5.Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere Fürsorge.
  6. 6.Recht auf Liebe und Verständnis, „soweit irgend möglich, in der Obhut und unter der Verantwortung seiner Eltern“.
  7. 7.Recht auf unentgeltlichen Pflichtunterricht.
  8. 8.Recht, in Notlagen als erste Hilfe und Schutz zu erhalten.
  9. 9.Recht auf Schutz vor Ausbeutung, frühzeitige Arbeit, Vernachlässigung.
  10. 10.Schutz vor jedweder Diskriminierung und Recht auf eine Erziehung im Geist der Verständigung, der Toleranz und der weltweiten Brüderlichkeit.

Diese Erklärung wurde zwar einstimmig verabschiedet. Aber sie blieb ohne rechtliche Bindung. Um ihre Verbindlichkeit zu stärken, schlug Polen im Jahre 1979, das als Jahr des Kindes in die Geschichte einging, vor, sie in den Status eines völkerrechtlich bindenden Vertrages zu erheben – ein Unterfangen, das zehn Jahre in Anspruch nehmen sollte.

3. Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes von 1989

Verabschiedet wurde dieses Dokument (United Nation, 1989), das weit umfangreicher ist als alle früheren, am 20. November 1989, gleichzeitig mit dem Fall des Eisernen Vorhanges und genau dreißig Jahre nach der Erklärung der Rechte des Kindes. Seitdem ist der 20. November der Internationale Tag der Kinderrechte. Das Dokument besteht aus 54 teils recht ausführlichen Artikeln. Es gibt eine Kurzfassung (UNICEF, 2019) sowie eine juristisch kommentierte Ausgabe (Schmahl, 2017).

Nach der Präambel, die die Grundwerte der Vereinten Nationen – Würde, Freiheit, Menschenrechte – sowie die besondere Verletzbarkeit und Schutzbedürftigkeit des Kindes feierlich in Erinnerung ruft, werden die einzelnen Kinderrechte aufgelistet: Diskriminierungsverbot, Recht auf Name und Staatsangehörigkeit, freie Meinungsäußerung, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit etc. Anmerkenswert ist vor allem der häufige Bezug auf das „Kindeswohl“, ein keineswegs konsensuelles Kriterium (Dettenborn, 2017), das aber bei allen Maßnahmen, die die Kinder betreffen, „vorrangig zu berücksichtigen ist“ (Art. 3). Expliziter als in den Kinderrechten von 1959 wird auf Adoption eingegangen (Art. 21), sodann auf Flüchtlingskinder, denen angemessener Schutz und humanitäre Hilfe zustehe (Art. 22), ebenso auf Kinder von Minderheiten und Ureinwohnern und Uhreinwohnerinnen, die berechtigt sein sollen, ihre Kultur zu pflegen und eigene Sprache zu verwenden (Art. 30), und nicht zuletzt auf Kinder in Kriegsgebieten, die vor der Vollendung des 15. Lebensjahres nicht als Kindersoldaten und -soldatinnen an Feindseligkeiten teilnehmen dürfen (Art. 38).

Die Artikel 42 bis 54 regeln die Anwendung und Inkraftsetzung der Kinderrechte. Die Vertragsstaaten wurden in die Pflicht genommen, diese Konvention allgemein bekannt zu machen. Auf UN-Ebene wurde ein Ausschuss aus zehn Sachverständigen eingerichtet, die jeweils vier Jahre im Amt sind und die Implementierung der Kinderrechte global überwachen, insbesondere auf der Basis von Berichten, die die Vertragsstaaten alle fünf Jahre vorlegen müssen: Welche Maßnahmen zur Verwirklichung der in der Konvention anerkannten Rechte wurden gesetzt? Und welche Fortschritte erzielt?

4. Zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention

Die Kinderrechtskonvention wurde von allen Staaten der Welt – mit Ausnahme der USA – ratifiziert, zuletzt im Oktober 2015 von so benachteiligten Ländern wie Somalia, Südsudan, Palästina. Aber warum haben gerade die Nachkommen jener Bürgerinnen und Bürger, die 1776 die Bill of Rigths proklamierten und damit den Weg für die Menschenrechte ebneten, die Kinderrechte nicht ratifiziert? Zumal die Republikanerinnen und Republikaner argumentieren, die Kinderrechtskonvention verstoße gegen die amerikanische Souveränität. Doch der wesentlichere Grund ist die amerikanische Gesetzgebung (Gradia, 2015). Während die Konvention in Artikel 19 vorschreibt, „jedes Kind (bis zum 18. Lebensjahr) vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung [...] zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern“ oder bei anderen Betreuerinnen und Betreuern befindet, ist es in einem Drittel der US-Bundesstaaten zulässig, in den Schulen körperlich zu züchtigen, und noch im Jahre 2012 hielten es 70 Prozent der Amerikanerinnen und Amerikaner für richtig, dass in der Erziehung harte Prügel manchmal notwendig seien, wobei die Zustimmung bei den bibeltreuen wiedergeborenen Christinnen und Christen die höchste war (Enten, 2014). Mit der Kinderrechtskonvention (Art. 37) ebenfalls nicht vereinbar ist, dass Minderjährige – wie in den USA möglich – zu lebenslanger Haft verurteilt werden können, bis ins Jahr 2005 übrigens noch zum Tode.

Auch die Bundesrepublik ratifizierte die Kinderrechtskonvention, allerdings mit einem Auslegungsvorbehalt zu den Artikeln 9 (Trennung von den Eltern), 10 (Familienzusammenführung), 18 (Verantwortung der Eltern) und 22 (Flüchtlingskinder). Am politisch brisantesten sind die Vorbehalte zu Artikel 22, weil gemäß der deutschen Rechtsprechung unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Alter zwischen 16 und 18 Jahren asylverfahrensrechtlich wie Erwachsene behandelt wurden und in Schubhaft genommen werden konnten. Am 15. Juli 2010 hinterlegte Deutschland bei den Vereinten Nationen jedoch eine entsprechende Rücknahmeerklärung. Aber bis dato sind die UN-Kinderrechte noch nicht ins Deutsche Grundgesetz implementiert worden, obschon dies der Koalitionsvertrag von 2018 vorsieht (Wiese, 2018).

Nach ihrer Proklamierung wurde die Kinderrechtskonvention durch drei Zusatzprotokolle ergänzt. An Artikel 38 der Kinderrechtskonvention wurde kritisiert, dass schon 16-Jährige in militärische Kampfhandlungen geschickt werden können. Am 25. Mai 2000 beschloss die United Nation ein Zusatzprotokoll, dessen zweiter Artikel lautet: „Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden.“ Das zweite Zusatzprotokoll, ebenfalls am 25. Mai 2000 beschlossen, beinhaltet eine Präzisierung und Verschärfung der Artikel 34 bis 36 und verlangt, dass der „Verkauf von Kindern“, sei es für Zwangsarbeit, Profit durch Entnahme ihrer Organe, sexuelle Ausbeutung sowie Kinderprostitution und Kinderpornographie ausnahmslos als Verbrechen geahndet werden. Die Vertragsstaaten haben sicherzustellen, dass diese Übergriffe „in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden“ (Kapitel 3). Das dritte Zusatzprotokoll, am 19. Dezember 2011 in New York beschlossen, legt dar, wie sich Kinder individuell beim Ausschuss für die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen in Genf beschweren können, wenn ihre Rechte verletzt wurden, und welches die Kompetenzen dieses Gremiums sind. Es ist befugt, die betroffenen Staaten aufzufordern, zu den von Kindern erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und offenzulegen, welche Maßnahmen zur Eliminierung der Rechtsverletzung gesetzt werden. Dieses Zusatzprotokoll wurde von deutlich weniger Staaten unterzeichnet, bis im Januar 2014 von 45 Nationen. Offensichtlich tun sich nach wie vor viele Erwachsene schwer, Kindern zuzutrauen, sich in berechtigter Weise zu beschweren, wenn sie in ihren Rechten tangiert worden sind.

Entscheidender als Fortschritte im politischen und juridischen Diskurs ist jedoch, ob sich die faktischen Lebensverhältnisse von Kindern aufgrund dieser Konvention wirklich verbessert haben. Gemäß den Kinderhilfswerken UNICEF und Save the Children gäbe es „einige Fortschritte bei der Verfassung der Lage von Kindern seit 1990“ (UNICEF, 2018, o.S.). Der Childhood Index von Save the Children bilanziert, dass sich die Gesamtsituation für Kinder im Vergleich zum vergangenen Jahr in 95 von 175 Ländern verbessert hat (Save the Children, 2018b). So zumal bezüglich des elementarsten Rechts, demjenigen auf Leben. Während im Jahre 1990 weltweit 12,6 Millionen Kinder unter fünf Jahren verstarben, am häufigsten aufgrund von Geburtskomplikationen und Pneumonie, waren es im Jahre 2016 noch 5,6 Millionen, was aber auch heißt: Alle sechs Sekunden stirbt, am häufigsten in den armen Ländern von Subsahara-Afrika, ein Kind. Dennoch: Die Kindersterblichkeitsrate senkte sich in diesem Vierteljahrhundert von 93 pro 1000 Lebendgeburten auf 41 pro 1000 (UNICEF, 2017). Durch Impfprogramme konnten Maserinfektionen um 79 Prozent gesenkt werden, was zwischen 2000 und 2015 immerhin 17 Millionen Kindern das Leben rettete (UNICEF, 2018).

Zu den für die Zukunft relevantesten Kinderrechten gehört jenes auf Bildung. Gemäß dem Weltbildungsbericht der UNESCO erhalten 264 Millionen Kinder keine ordentliche Bildung mit Schulabschluss, am häufigsten in Liberia, Südsudan, Afghanistan, Sudan, Nigeria (UNESCO, 2019). Aber: Seit der Jahrtausendwende können 94 Millionen Kinder mehr die Schule besuchen (Save the Children, 2019). Kindheit wird grausam zerstört, wenn Jungen und Mädchen in (Bürger-)Kriegen kämpfen und töten müssen. Gemäß Schätzungen des UNICEF (2020) stehen 250.000 Kinder unter Waffen, am häufigsten im Südsudan; aber in den letzten 15 Jahren wurden um die 100.000 Kindersoldatinnen und -soldaten demobilisiert. Ein elementares Kinderrecht ist auch das auf körperliche Unversehrtheit. Doch nach wie vor werden in Ländern wie Somalia, Guinea, Dschibuti, Mali, Ägypten um die neun von zehn Mädchen genital verstümmelt. Aber der Trend ist leicht rückläufig (Steffes-Halmer, 2019).

Gemäß dem Bericht von Save the Children (2018) haben sich die Lebensbedingungen von Kindern in etlichen Belangen auch verschlechtert. So der Zugang zu Bildung in Subsahara-Afrika, weil die Bildungssysteme das dortige Bevölkerungswachstum nicht mehr aufzufangen vermögen (Save the Children, 2018b, 3). Besonders verheerend paralysieren kriegsbedingte Vertreibungen die Kinderrechte, etwa in Syrien, Jemen, Afghanistan (Save the Children, 2018a). Und in zunehmendem Maße werden in den ärmsten Ländern minderjährige Mädchen verheiratet, im Jahre 2017 zwölf Millionen (Save the Children, 2018b, 15), für viele die einzige Chance, an Essen und an einen Unterschlupf zu kommen. Die 15-jährige Lucka aus Bangladesch: „Manchmal haben wir zwei oder drei Tage nichts gegessen. Obwohl unsere Eltern wollten, dass ihre drei Töchter zur Schule gehen, war es nicht möglich. Deshalb haben sie mich verheiratet.“ (Save the Children, 2018b, 9).

Alles in allem: Seit der Proklamierung der Kinderrechtskonvention, vor mittlerweile 31 Jahren, ist es unbestreitbar gelungen, die Lebensbedingungen von Millionen Kindern zu verbessern. Aber nach wie vor ist die Menschheit weit davon entfernt, dass allen Kindern Gerechtigkeit im Sinne dieser Konvention zu Teil wird. Das unterstreichen, zu Recht, Krappmann und Petry (2016) in ihrem leidenschaftlichen Plädoyer für mehr Kinderrechte, speziell in Bildungsinstitutionen.

5. Auch Kinderpflichten?

Über Jahrhunderte hinweg hatten Kinder primär Pflichten zu erfüllen. Erst das 20. Jahrhundert gewährte ihnen, auch Rechte zu beanspruchen, am ausgeprägtesten in der antipädagogisch motivierten Kinderrechtsbewegung der 1970er- und 1980er-Jahre. Hubertus von Schoenebeck (1981) proklamierte, die antiautoritäre Erziehung der 68er-Bewegung weit hinter sich zurücklassend, das Deutsche Kindermanifest mit 22 Artikeln, gemäß dem Kinder generell alles tun dürfen, was Erwachsene im Rahmen der Gesetze auch tun dürfen, und nicht nur das Recht auf „körperliche Unversehrtheit“ haben, sondern auch jenes, „Staatsämter zu bekleiden“, „Nachwuchs zu zeugen“ und „jedes Nahrungs- und Genussmittel, das Erwachsenen zugänglich ist, ungehindert aufzunehmen oder zu verweigern“. Dies ging selbst dem Begründer der Antipädagogik, Ekkehard von Braunmühl (1990), zu weit und wirft die grundsätzliche Frage auf, ob Kindern wirklich keine Pflichten zuzumuten sind. In der philosophischen Ethik sind Rechte und Pflichten komplementär, so bei Kant (1977, VIII, 347), für den sich Rechte und Pflichten aufeinander beziehen, weil sie beide „von unserer eigenen Freiheit […] ausgehen“. Selber Rechte zu beanspruchen, beinhaltet die Pflicht, auch anderen Personen Rechte zuzugestehen.

Als ausdrückliche Kinderpflicht schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1619) vor: „Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.“ Doch Kinder haben mehr als nur die Pflicht, zumindest gelegentlich im Haushalt mitzuhelfen – was viele von ihnen auch gerne und spielerisch tun, wenn ihnen beispielsweise positiv zugemutet wird, Weihnachtskekse aus der Teigscheibe ausstechen zu können – sondern auch, die Schule zu besuchen. Und nicht zuletzt sollten Kinder verinnerlichen, sich moralisch angemessen zu verhalten, die negativen Pflichten einzuhalten: Nicht verletzen, lügen, stehlen, und sich an die goldene Regel zu halten. Ohnehin hat die jüngere Moralentwicklungspsychologie herausgearbeitet, dass ein Kind mitnichten so egozentrisch ist, wie ihm das oft nachgesagt wurde, etwa von der klassischen Psychoanalyse, die in ihm ein impulsbeherrschtes asoziales Wesen sah, sondern moralisch wesentlich kompetenter (Horster, 2008) und früher zu Empathie fähig als noch von Piaget angenommen (Klinkhammer/Salisch, 2015). Insgesamt kann auch zu den Kinderrechten gezählt werden, durch Erziehung solche Pflichten befolgen zu lernen, die der eigenen Entwicklung, aber auch der Gemeinschaft förderlich sind, anstatt im Sinne von Laissez-faire ohne Werte und Grenzen in die ethische Beliebigkeit hineinzuwachsen. Auch dies forderte die UN-Erklärung der Rechte des Kindes von 1959 in Artikel 10 ausdrücklich: „Es wird erzogen im Geist der Verständigung, der Toleranz, der Freundschaft zwischen den Völkern, des Friedens und der weltweiten Brüderlichkeit.“

6. Religionspädagogik und Kinderrechte

Bevor zu fragen ist, was Religionspädagogik zugunsten der Kinderrechte beitragen kann, ist redlicherweise zuzugeben, dass religiöse Erziehung vielfach Kinderrechte verletzt hat. Ohnehin ist einzugestehen, dass die Menschenrechte, auf denen die Kinderrechtskonvention fundiert ist, in der Neuzeit nicht von den Religionsgemeinschaften durchgesetzt worden sind, sondern gegen sie, speziell die katholische Kirche (Baumeister, 2018), deren Papst Gregor XVI in der Enzyklika Mirari vos aus dem Jahre 1832 die aufklärerischen Freiheitsrechte, speziell die des Gewissens, als „Wahnsinn“ und „pesthaften Irrtum“ verdammte. Religiöse Erziehung intendierte vor allem die Initiation des Kindes in die Kirche, seine Unterordnung, aber auch, seinen „Eigensinn“ zu brechen, wenn er nicht zu biegen sei. Der pietistische Pädagoge August Hermann Francke (1969, 126): „Am meisten ist wohl daran gelegen, dass der natürliche Eigen Wille gebrochen“ und der Wille des Kindes unter den „Gehorsam“ gebracht werde, Gehorsam gegenüber dem Vater, dem Landesvater, dem Beichtvater, dem Heiligen Vater und Gott Vater. Martin Luther soll nach einem Streit mit seinem ältesten Kind gesagt haben: „Ich will lieber einen toten Sohn haben als einen ungezogenen Sohn.“ (Mallet, 1990, 43). Nur bedingungslos gehorchende Kinder sind nicht Subjekte von Selbstbestimmungsrechten.

Von daher wird verständlich, dass Crüsemann (2002, 185) zum Resümee gelangte, Kinderrechte seien in der christlichen Tradition nur „wenig zu Hause“ gewesen. Und dies, obschon diese Rechte letztlich auch christlichen Ursprungs sind, fundiert in der enormen Wertschätzung, die Jesus Kindern entgegenbrachte. Während es in der Antike gängige Praxis war, sich missgebildeter Kinder zu entledigen, was Sokrates (Plato, Theaitetos 148 D) ebenso billigte wie Aristoteles (Politeia 1335 b), setzten sich die frühen Christinnen und Christen entschieden gegen Abtreibung und Kindstötung ein, auch im Falle verkrüppelter Kinder, weil auch diese von Adam und letztlich von Gott abstammten, so Augustinus (De Civitate Dei 16, 8). Besonders schutz- und rechtlos waren in der Antike und im Mittelalter die Waisenkinder. Es waren Christinnen und Christen, die sich ihrer besonders annahmen, motiviert auch von Dtn 27,19: „Verflucht ist, wer das Recht des Fremden, der Waise oder der Witwe beugt“, und die ersten Findelhäuser einrichteten, was erstmals für das Jahr 787 in Mailand bezeugt ist (Lutterbach, 2002, 218).

Inhaltlich kann Religionspädagogik den 54 Artikeln der Kinderrechtskonvention nichts Spezifisches hinzugeben, genau gleich, wie gemäß der autonomen Moral in einem christlichen Kontext die Offenbarung keine neue oder andere Moral hervorbringen kann als die, die die menschliche Vernunft entwickelt und die sich im Zusammenleben bewährt hat (Auer, 1971). Aber Religionspädagogik, die an die bedingungslose Zuwendung Jesus zu den Kindern erinnert (Surall, 2009, 174-176; Müller, 1992), diese als von Gott gewollt würdigt und einfühlsam ist für ihre Hilfsbedürftigkeit und Verwundbarkeit, kann zu einer enormen Motivationsquelle werden, sich für die bestenfalls die gesamte Menschheit umspannende Umsetzung der Kinderrechte einzusetzen.

Literaturverzeichnis

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