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Islamische Religionsgemeinschaften als institutionelle Einrichtung(en) in Deutschland

(erstellt: Februar 2018)

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Islamische Religionsgemeinschaften in Deutschland versuchen seit 1961 (mit Beginn des Anwerbeabkommens zwischen der Türkei und Deutschland) den Status einer sogenannten nicht-staatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) (→ Religionsgemeinschaften als institutionelle Einrichtung(en) in Deutschland) zu erreichen. Diese Vorhaben sind in der Vergangenheit jedoch aus verschiedenen Gründen gescheitert. Der vorliegende Artikel behandelt die Streitigkeiten, Probleme, historischen Entwicklungen und den aktuellen Status der Situation.

1. Historische Entwicklung

Das am 31.10.1961 geschlossene Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei, welches die rechtlichen Fragen zu türkischen Gastarbeitern (die in Deutschland durch ihre Arbeitskraft vor allem zur Steigerung der Industrieproduktion beitragen sollten) zum Inhalt hatte, kann als Grundsteinlegung mannigfaltigen, muslimischen Lebens in Deutschland gesehen werden (auch wenn selbstverständlich bereits vorher Muslime in Deutschland gelebt haben; zur historischen Entwicklung: Yanik, 2012). Dies zeigt sich auch heute noch deutlich: von den hiesigen (je nach Schätzung) 3,8 Millionen bis 4,3 Millionen oder gar bis zu 5 Millionen Muslimen in Deutschland (siehe z.B. Deutsche Islam Konferenz, 2009, 1f. – problematisch hier die unzureichenden Zahlen zu Nachkommen von Eingebürgerten) sind ca. 63 % türkischstämmig, gefolgt von ca. 14 % aus Südosteuropa (Deutsche Islam Konferenz, 2009, 1f.).

Seit dem Anwerbestopp 1973 und der folgenden Möglichkeit des Familiennachzugs (laut den ersten Anwerbeabkommen war eine Verlängerung der Beschäftigungsdauer nicht vorgesehen; im konkreten Falle beispielsweise der Türkei handelte es sich zunächst um zwei Jahre ohne Verlängerung) folgten immer wiederkehrende Konflikte um verschiedene Themen islamischer Prägung. Zentrale Schlagwörter lauten hier: Islamisierung, Kopftuch, Fremdartigkeit, Gewalt, Frauenunterdrückung etc.

Diese und ähnliche Konflikte als „[…] Auseinandersetzungen […] wechselseitige[r] Anerkennungsforderungen im Rahmen eines voranschreitenden Integrationsprozesses“ (Leibold, 2009, 146) zu sehen, lässt sich als verfehlt beurteilen, da sich (insbesondere im Rückblick) gezeigt hat, dass der deutsche Staat nicht auf diese Entwicklungen reagiert hat und daher, anders als andere EU-Staaten, bis in die 2000er-Jahre hinein keine näheren Versuche unternommen hat, das Verhältnis zwischen Staat und Islam bzw. ihm zugeschriebenen oder sich selbst zuordnenden Religionsgemeinschaften durch Gesetzesänderungen oder -erlasse zu regeln (de Wall, 2004, 6 – genannt seien beispielsweise Österreich, Spanien und Polen, die seit vielen Jahrzehnten konkrete administrative Regelungen und Gesetze ratifiziert haben).

Schon vor dieser bereits erwähnten Grundsteinlegung gab es Anträge auf Erteilung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Da es sich hierbei um verwaltungsrechtliche (und somit formelle) Anträge handelt, die seitens des Staates als Einzelfall juristisch geprüft werden müssen, lässt sich zeitlich sehr genau festhalten, zu welchen Zeitpunkten in Deutschland Anträge muslimischer Gemeinden auf Erteilung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gestellt wurden (Bundesregierung, 2000, 34-36; die Aufzählung erfolgt chronologisch nach Jahr der Antragstellung):

  • 1954:Islam für Westdeutschland e.V. (BY)
  • 1969:Beauftragte der Religionsgemeinschaft Islam in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (BY)
  • 1977:Islamische Gemeinde Deutschland (BY)
  • 1983:Religionsgemeinschaft Islam in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (BY)
  • 1985:Islamisches Forum e.V. (BY); Islamischer Weltkongress, Deutsche Sektion e.V. (BY)
  • 1990:Islamrat Schleswig-Holstein e.V., Kiel (SH)
  • 1991:Islamische Föderation Bremen (HB)
  • 1993:Münih Nur Cemaati e.V. (BY)
  • 1998:Islamischen Kulturzentren e.V. Köln (BER; allerdings wurde hier die Anerkennung als Religionsgemeinschaft beantragt)
  • 2000:Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland (NDS); Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland (NRW); Verband der Islamischen Kulturzentren (NRW); Föderation der Aleviten Gemeinden e.V. (NRW)

In den 1970er-/1980er-Jahren standen die islamischen Gemeinden sehr kurz vor einem Erfolg, der jedoch aufgrund einer (zum Teil unübersichtlichen) Konfliktsituation scheiterte (Yanik, 2012, 19-22).

2. Begründung bisheriger Ablehnungen des deutschen Staates gegenüber islamischen Gemeinden

Im Pendant dieses Artikels → Religionsgemeinschaften als institutionelle Einrichtung(en) in Deutschland wurden die unterschiedlichen Rechte und die Kriterien (die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einhergehen bzw. Kriterien, die dafür erfüllt werden müssen) detailliert erläutert. Für die islamischen Religionsgemeinschaften sind insbesondere diese Kriterien von entscheidender Bedeutung für die gestellten Anträge auf Erteilung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, da sie die Grundlage für den Staat bildeten, bisher allen islamischen Religionsgemeinschaften diesen Status zu verweigern. Auf die einzelnen Kriterien und die damit verbundene Problematik für islamische Religionsgemeinschaften soll deshalb näher eingegangen werden (zu den Kriterien siehe → Religionsgemeinschaften als institutionelle Einrichtung(en) in Deutschland).

  1. 1. Organisationsordnung (Ansprechpartner des Staates): Eine grundlegende Problematik islamischer Religionsgemeinschaften und Verbände nach bisheriger, juristischer, Auffassung war die Art und Weise ihrer (für die Bundesländer oftmals nicht hinlänglichen) Organisation. Anders als die Kirche(n), kennt die islamische Lebenspraxis keine für jede einzelne Person einer Gemeinschaft verbriefte Zugehörigkeit zu einer Religion. „Die Organisation des Islam ist zweifellos eine andere als die der christlichen Kirchen. Sie ist nicht basiert auf der Rechtsform von Anstalt und Ämtern. [....]. Das macht den Islam übrigens so überaus flexibel, um es in der Sprache des Arbeitsmarktes auszudrücken“ (Kippenberg, 2000, 111f.). „Der Islam kennt eigentlich keine besonderen Strukturen und Organisationsformen, sondern vielmehr nur die alle Muslime umfassende islamische Gemeinschaft, die ‚umma‘, die alle Muslime im gemeinsamen Bekenntnis und der Ausübung der religiösen Pflichten eint“ (Lemmen, 1998, 9). „Gerade auf Grund dieser klaren Maximen hat der Islam keine Schwierigkeiten mit seiner ‚Entbettung‘ fertig zu werden. Man wird ihn daher kaum in eine Anstaltsform pressen können. Daß man jedoch diese Struktur zum Grund dafür nimmt, ihm eine öffentliche Anerkennung zu verweigern, ist wiederum sehr fragwürdig“ (Kippenberg, 2000, 112). Problematisch war also gewissermaßen, dass die Muslime sich nicht als „Kirche“ organisiert hatten und organisieren wollten. Vereinsstrukturen gab und gibt es zwar zum Beispiel im Umkreis von Moscheen, aber oft war hier nur ein Familienvertreter für alle anderen Mitglied, so dass sich Gesamtzahlen von Gläubigen daraus nicht ableiten ließen und bis heute lassen. Dies mündete dann darin, den muslimischen Gemeinden abzusprechen, dass diese so organisiert sind, wie es der deutsche Staat gewohnt war (insbesondere mit Blick auf die Kirchen, die den Körperschaftsstatus aus der Weimarer Zeit heraus „mitnahmen“). Muslimische Religionsgemeinschaften haben mittlerweile mehrheitlich auf diesen Kritikpunkt des Staates reagiert, indem sie Strukturen etabliert haben, die dem deutschen Staate bekannt(er) sein dürften: Viele Gemeinschaften haben einen obersten Rat oder Ähnliches gegründet, der die Funktion erfüllen soll, dem Staat gegenüber verbindliche Aussagen treffen zu können (Klinkhammer, 2002, 191; diese nennt auf 191f. auch Beispiele). „Die Voraussetzung der Organisationsordnung ist für die islamischen Gemeinschaften in den letzten Jahren ein vertrautes Vorhaben geworden, da sie als eingetragene Vereine auftreten und mit diesem Auftritt bereits eine Satzung vorhanden sein muss. Der Ausbau der vorhandenen und die Ausgestaltung einer weiteren Satzung ist verhältnismäßig betrachtet ein kleineres Problem. Da die Antragsteller die KdöR für Religionsgemeinschaften beantragen, muss in Verbindung mit der Organisationsordnung erst einmal die Frage geklärt sein, ob die betreffende Organisation überhaupt eine Religionsgemeinschaft nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. (5) WRV darstellt. Dieser Aspekt stellt eine [größere] Hürde für die antragstellenden islamischen Verbände dar, da sich diese vor Antragstellung bzw. in der Anfangsphase einer (kirchen-)rechtlichen und religionswissenschaftlichen Begutachtung unterziehen müssen“ (Yanik, 2012, 8; Hervorhebungen im Original).
  2. 2. Größe der Mitgliederzahl (Relevanz der Religionsgemeinschaft): Die obigen Ausführungen zur Organisation islamischer Religionsgemeinschaften haben in der Praxis und im Alltag eine enorme Tragweite, denn vielen Muslimen reicht es, sich einer Gemeinde zugehörig zu fühlen, anstatt ein (wie in Deutschland üblich) „ordentliches Mitglied“ mit nachweisbarer, formeller, Mitgliedschaft zu sein. Der Staat zieht die Größe der Mitgliederzahl für die juristische Beurteilung heran (um eine ortsbezogene Relevanz feststellen zu können). Die Mitgliederzahl einer islamischen Religionsgemeinschaft zu ermitteln, ist zuweilen allerdings eine Herausforderung, „[…] da meist nur die männlichen Haushaltsvorstände die Mitgliedschaft beantragen, de facto damit aber die gesamte Familie [...] in einen Verein eingebunden“ (Trautner, 2000, 61) ist – Um eine realistische Einschätzung der Mitgliedergröße einer islamischen Religionsgemeinschaft ermitteln zu können, schlägt Trautner an selber Stelle, wie leider viele andere Islamwissenschaftler, sinnigerweise vor, die Anzahl der formell vorhandenen Mitglieder mit dem Faktor drei zu multiplizieren (siehe hierzu → Religionsgemeinschaften als institutionelle Einrichtung(en) in Deutschland).
  3. 3. Stabilität bzw. Gewähr der Dauer: In den 1980er-Jahren herrschten heftige Konflikte zwischen den hiesigen islamischen Verbänden (insbesondere zwischen dem „Verband islamischer Kulturzentren“ [VIKZ] und der „Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion“ [DİTİB]) und es ist weiterhin festzustellen, dass grundsätzlich eine ungeklärte Konkurrenz zwischen den islamischen Religionsverbänden besteht. Während eine vergleichbare Konkurrenz bei evangelischen und katholischen Kirchen offenbar als etabliert galt, wurde dies bei den sich erst etablierenden muslimischen Verbänden oftmals als eine Bedrohung des Rechtsfriedens bewertet (Campenhausen/de Wall, 2006, 92f.). „Die islamischen Organisationen […] dokumentieren die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in ihren Satzungen, sodass bei einigen Gemeinschaften sogar Zusammenschließungsvereinbarungen zustande gekommen sind. Die Bedenken in Bezug auf den Rechtsfrieden durch Instabilität sind vor einigen Jahren stärker gewesen als heute. Insbesondere die islamischen Verbände auf Landesebene (Schuren und DİTİB) kooperieren und versuchen, den früheren Bedenken entgegenzuwirken. Als Beispiel für Instabilitäts-Bedenken eignet sich der VIKZ, welcher lange als dialogoffen galt. Nach dem Austritt des VIKZ aus dem ZMD [Zentralrat der Muslime in Deutschland] im Jahr 2000 änderte sich dieser Ruf. Die rechtliche Auslegung um den Aspekt Gewähr der Dauer war lange Zeit unklar, sodass islamische Gemeinschaften bei den ersten Antragsverfahren vereinzelt argumentierten, der Islam bestehe seit Jahrhunderten als Religion. Diese Argumentation wurde jedoch vom Gesetzgeber nicht akzeptiert, sodass eine Einschränkung folgte, nämlich die Dauer des Bestehens von mindestens 30 Jahren“ (Yanik, 2012, 10f.; Hervorhebungen im Original).
  4. 4. Dauer des Bestehens von mindestens 30 Jahren: Die Argumentation, der Islam sei eine Jahrhunderte überdauernde Religion, wurde vom Gesetzgeber wegen einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 12.03.1954 nicht akzeptiert: Eine Religionsgemeinschaft biete erst dann die Gewähr der Dauer, „[…] wenn sie sich im allgemeinen Rechtsleben des Landes als gefügte Organisation zeitlich bewährt hat“ (Rohe, 2001, 236). An dieser Stelle wird (trotz gegenteiligen Auffassungen) einstweilen deutlich, dass nicht der Islam als solches zur Disposition steht, sondern explizite Religionsgemeinschaften und -verbände, die als Einzelfälle gesehen werden, deren Anträge individuell gestellt werden und deren Bemühungen überprüft werden müssen – denn sobald eine islamische Religionsgemeinschaft zukünftig eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird, werden andere diesem Beispiel folgen und sich an bereits vorliegenden Rechtssprechungen orientieren. Nicht sehr viele islamische Religionsgemeinschaften bzw. Verbände erfüllen das Kriterium des dreißigjährigen Bestehens, was an den Entstehungszeiten liegt:
    Islamische Religionsgemeinschaften institutionell
  5. 5. Ausreichende Finanzausstattung: Aufgrund der (bereits aufzeigten) Mängel in puncto Organisation der islamischen Verbände ist es in islamischen Gemeinden noch immer üblich, „[…] regelmäßig über Spenden das Moscheeleben aufrecht zu erhalten“ (Klinkhammer, 2002, 193). Verglichen mit den Kirchen haben Moscheen daher kaum Ersparnisse bzw. Vermögen, das außerhalb von bereits verplanten Geldmitteln übrigbleibt. Dieser plus-/minus-Null-Status reicht zwar aus, um dieses Kriterium zu erfüllen, jedoch stehen die islamischen Gemeinden unter dem Druck, ihre Mitgliedschaftsregelungen stärker in Angriff zu nehmen, um Jahre voraus stabile Finanzverhältnisse absehen zu können (die Frage der finanziellen Stabilität wird argumentativ oftmals zusammen mit der Gewähr der Dauer erwähnt).
  6. 6.Rechtstreue (Staatstreue): An dieser Stelle muss noch einmal ein Schritt zurückgetreten werden, um Grundsätzliches deutlich zu machen: Es ist zwar möglich, dass eine islamische Gemeinde nach Art. 140 GG als eine Religionsgemeinschaft klassifiziert wird (und damit eine wesentliche Voraussetzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt), sollte aber bei einer antragstellenden Gemeinde der Aspekt Rechtstreue in der Begutachtungen verneint werden, so wird der Antrag auf Körperschaft des öffentlichen Rechts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden. Das liegt, erstens, daran, dass die Rechtstreue das letzte (und damit stärkste Argument) des Gesetzgebers ist, sodass der Gesetzgeber sozusagen auf den letzten Metern keine übermäßigen Risiken in Kauf nehmen wird. Die Bestätigung der Rechtstreue wurde vom Bundesverfassungsgericht als obligatorisch und unausweichlich eingestuft (BVerfGE, 102, 370, 384f., zitiert nach Bundesregierung, 2007, 26). Zweitens beinhaltet die juristische Klassifizierung einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 140 GG zwar die Überprüfung sonstiger, dafür notwendiger, Kriterien (siehe hierzu → Religionsgemeinschaften als institutionelle Einrichtung(en) in Deutschland), aber da die Rechtstreue als eigenständiges Kriterium vom Gesetzgeber aufgestellt wurde, geht es offenbar um ein eigenes Kriterienbündel. Wie deutlich wird, stellt die Rechtstreue als Kriterium eine hohe Hürde für die islamischen Religionsgemeinschaften dar. In diesem Zusammenhang erweist sich die fortwährende Debatte um den Islam in Deutschland vermutlich hinderlich, da unter Entscheidungsträgern und Funktionären (insbesondere) aus den Bereichen Journalismus, Pädagogik, Recht und vor allem Politik die Frage nach der Vereinbarkeit von Menschenrechten, Demokratie und Islam – kurzum die Vereinbarkeit des Islam mit bzw. in der sogenannten Leitkultur Deutschlands – nicht geklärt ist. Es sind und waren Gutachten nötig, um die Rechtstreue einer islamischen Gemeinschaft zu belegen, da in der Öffentlichkeit einige Glaubensfragen als kritisch angesehen werden (als exemplarische Beispiele seien genannt: Fragen nach der Stellung der Frau im Islam, Kopftuchdebatten, islamische Glaubenspraxis wie z.B. Fasten im Ramadan, Moscheebauten usw.). Gleiche Kritikpunkte finden sich oftmals in rechtlichen Bereichen. „Paradoxerweise gelten für die katholische Kirche im religiösen Bereich [sicherlich nicht gleiche, aber doch sehr eigentümliche] [...] Vorstellungen von geschlechtlicher Differenz, die aber durch den Körperschaftsstatus der Kirche nicht mehr in den Rechtsbereich des Staates fallen“ (Klinkhammer, 2002, 195f.; Klinkhammer betont unter anderem auch Beispiele der Zugänglichkeit kirchlicher Ämter nach kanonischem Recht). Aus Sicht islamischer Religionsgemeinschaften werde bei der Rechtstreue deshalb sozusagen mit zweierlei Maß gemessen: „Islamische Organisationen fühlen sich, unter Berufung auf dieses Paradoxon, ungerecht behandelt, da die Großkirchen Nutzen aus der Übernahmeregelung des Grundgesetzes bezüglich den Statuten der Weimarer Reichsverfassung (WRV) [Fn 47; Verweis auf GG Art. 140 iVm Art. 137, Abs. 5] ziehen würden. Die beiden Großkirchen würden von dieser Regelung nur profitieren, weil sie – anders als islamische Gemeinden – bereits vorher den Körperschaftsstatus innehatten. Islamische Organisationen nutzen vor diesem Hintergrund daher weiterführend das Argument, dass die Großkirchen nachträglich keiner Prüfung unterzogen wurden und jetzt auch keinerlei Prüfung mehr stattfinden könne (bzw. stattfindet), da die internen Umstrukturierungen innerhalb der Kirchen keine Staatsangelegenheit mehr sind (die Anzweiflung der Körperschaft ist in diesem Zusammenhang sogar strafbar, siehe dazu das Privilegienbündel […] Darüber hinaus hätten die Kirchen, selbst bei einer veranlassten Prüfung, mehr als 50 Jahre Zeit gehabt, um zu beweisen, dass sie die genannten Kriterien erfüllen“ (Yanik, 2012, 13, Kursivierung wie im Original; siehe auch → Religionsgemeinschaften als institutionelle Einrichtung(en) in Deutschland). Islamische Verbände haben auf die ihnen unterstellten Probleme mit der Rechtstreue als Kriterium mehrheitlich ähnlich reagiert und erkannt, dass sie in Deutschland eine Satzung besitzen müssen, deshalb haben viele Verbände ihre Satzungen geändert und als Präambel oder in §1 explizit eine Übereinstimmung mit den Gesetzen und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ausgedrückt. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass die islamischen Verbände aufgrund der Historie ihrer Anträge offenbar davon ausgehen, dass das Körperschaftsverfahren sonst zu ihren Ungunsten abläuft und sie juristischen Nachteilen ausgesetzt sind.

3. Gegenwart und Ausblick

Die historische und politische Entwicklung der Antragstellungen auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts islamischer Gemeinden ist aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten. Die Religionszugehörigkeit bzw. islamische Prägung der in Deutschland lebenden Muslime hängt in der Regel mit ihrem Migrationshintergrund zusammen. Die ehemaligen Gastarbeiter und ihre Familien bzw. Nachkommen, aber natürlich auch die anderweitig nach Deutschland Zugezogenen, haben ihr Handeln jedoch mittlerweile auf eine dauerhafte Existenz in Deutschland hin ausgerichtet (Ramadan/Kuhn/Friedli, 2001, 171) und es ist zu erwarten, dass nachfolgende Generationen dasselbe tun werden bzw. längst getan haben. Das bedeutet im Klartext, dass Muslime mittlerweile einen festen Platz in dieser Gesellschaft einnehmen, ebenso wie ihre Kinder und Kindeskinder. Die Muslime partizipieren an dieser Gesellschaft, sie identifizieren sich mit ihr und dem Staat, sie leben und arbeiten hier und sie fordern ihre Rechte ein, weshalb die Wünsche nach einer (nicht nur symbolischen) Gleichstellung nachvollziehbar sind. Die islamischen Verbände und die islamischen Gemeinden haben in Deutschland daher eine für jedes Bundesland sehr spezifische Entwicklung durchgemacht – sowohl mit positiven als auch negativen Erfahrungen. Es entstanden zahlreiche Situationen mit unterschiedlichsten Folgen sowie zahlreiche Konflikte mit unterschiedlichsten Lösungen. Einige Aspekte, Konflikte und Lösungen sollen abschließend resümiert und reflektiert werden.

3.1. Aktuelle Situation islamischer Religionsgemeinschaften

Alle bisherigen Anträge islamischer Gemeinden auf Erteilung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind ausnahmslos gescheitert. Islamische Gemeinden konnten jedoch einige Teilerfolge erreichen. Dazu zählen zum Beispiel die Einführung eines islamisch-konfessionellen Religionsunterrichtes in Niedersachsen als Vorstufe einer angekündigten Vereinbarung des Landes mit muslimischen Verbänden, die Vereinbarungen einiger islamischer Verbände mit dem Bundesland Hamburg (Senatskanzlei Hamburg, 2012; Spiegel online, 2016), die Vereinbarung einiger islamischer Verbände mit dem Bundesland Bremen (Freie und Hansestadt Bremen, 2016; Klinkhammer/de Wall, 2016), ein islamisch-konfessioneller Religionsunterricht an mehreren hundert Schulen in Bayern als ordentliches Lehrfach. Dennoch mussten die islamischen Verbände in den vergangenen 60 Jahren „[…] im Großen und Ganzen […] viele Rückschläge einstecken“ (Yanik, 2012, 39). Diese Anerkennungsversuche sind freilich nicht spurlos an den islamischen Gemeinden (und den Muslimen als Privatpersonen) vorübergegangen, sondern hatten eine „[…] Signalwirkung in Richtung Segregation gehabt“ (Kippenberg, 2000, 110).

Die islamischen Verbände versuchen noch immer durch unterschiedliche Bemühungen den Kriterien des Staates gerecht zu werden, um aktuell laufende Verfahren für die Erteilung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Es ist derzeit nicht einmal eindeutig geklärt, wie viele Anträge muslimischer Gemeinden in Deutschland in der Schwebe sind (Anfragen des Autors an die 16 zuständigen Landesministerien sind zwar erfolgt, aber nicht beantwortet worden – ebenso ist in den vergangenen fünf Jahren keine parlamentarische Anfrage an den wissenschaftlichen Dienst des Bundestages von Bundestagsabgeordneten erfolgt; der Autor konnte keine erwirken).

Islamische Verbände haben mit großen Vorurteilen zu kämpfen (stellvertretend für die Forschungslandschaft soll auf zwei Sammelbände hingewiesen werden: Schneiders, 2009; Schneiders, 2010), sie sind zum Teil seit mehr als 30 Jahren immer noch kein fester Akteur ihrer Ortschaft und ihnen reichen andererseits ihre derzeitigen Handlungsspielräume (näheres zu diesen: Oebbecke, 2007, 268f.; in überarbeiteter Fassung Yanik, 2012, 41) laut einigen Angaben nicht aus, um den Muslimen in den Kommunen gerecht zu werden. Muslimen bleibt daher derzeit nur die Möglichkeit, ihre Religionsfreiheit nach Art. 4 GG als Individuum im privaten Rahmen zu nutzen und auf die bisherigen Teilerfolge zurückzugreifen oder als Gemeinschaft bzw. organisierter Verband auf zukünftige Veränderungen zu hoffen. Die Entwicklungen haben gezeigt, dass der Staat lange Zeit nicht wusste, wie mit diesen Anträgen und der Gesamtsituation umzugehen ist: „Man kann gerade auch aus rechtlicher Sicht kritisieren, wie bisher mit [diesem] Problem umgegangen worden ist, feststeht: es hat nicht funktioniert. Die Fragen nach der islamischen Religionsgemeinschaft sind also bei der Justiz gelandet“ (Oebbecke, 2007, 272). Viele Verfahren haben deshalb keine Fortschritte gemacht bzw. sind zu Ungunsten der islamischen Verbände ausgegangen, denn zur „[…] Klärung von Fragen, welche die Anwendung alter Rechtsbegriffe auf neue Sachverhalte mit sich bringt, ist primär nicht die Justiz zuständig, sondern die zuständigen Behörden, welche die betreffenden Normen anzuwenden haben, in diesem Fall waren das die jeweils zuständigen Landesministerien“ (Oebbecke, 2007, 270). Aktuell wiederholt sich eine Verlagerung der Zuständigkeitsfrage von den Landesministerien in Richtung der Justiz erneut, wodurch sich die Problematik im Kreis zu drehen scheint. Gründe dafür sind die derzeitige Spannungslage größerer, zeitnaher Themen wie zum Beispiel die Flüchtlingssituation, aktuelle Terror-Gefahren bzw. verübte Anschläge durch islamisch-motivierte Täter bzw. islamistische Terroristen (Islamischer Staat, IS; Taliban; Hamas etc.), die nach Deutschland geschickten Imame in den verschiedenen Moscheegemeinden mit zum Teil fragwürdigen Motivationen (Ceylan, 2010) und nicht zuletzt ein in Deutschland aufgedeckter Spionage-Skandal der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion [DİTİB], die im Vorlauf eines türkischen Wahlreferendums im April 2017 türkischstämmige Muslime ausspioniert und deren politische Gesinnungen an die türkischen Heimatministerien gemeldet hat (Zeit online, 18.01.2017; Zeit online, 06.04.2017; Spiegel online, 15.02.2017). Gerade letzteres wird mittelfristig viele Bemühungen der mehrheitlich türkischen Muslime wieder in Frage stellen.

3.2. Zusammenfassung

Gegen Ende der 1970er-Jahre war bereits eine Situation eingetreten, in der die islamischen Verbände sehr kurz vor der Erlangung der Körperschaft des öffentlichen Rechts standen, außerdem haben die Entwicklungen insbesondere in Bremen und Hamburg bestätigt, dass die dortigen (potenziellen) Vertragspartner alle Voraussetzungen für Kooperationen mit dem Staat erfüllten bzw. erfüllen. „Gegen Ende der 1970er Jahre haben sich die Juristen und Mitarbeiter der Ministerien von Türkei-bedingten Auseinandersetzungen verunsichern lassen und waren mit der Situation, neuartige Organisationen einschätzen zu müssen (die darüber hinaus einer dieser Orts größtenteils unbekannten Religion angehörten), überfordert. Obwohl mittlerweile [fast 60] Jahre muslimischen Alltags in Deutschland vergangen sind, setzt der Staat immer noch auf Regelungen, die aus der Zeit der Weimarer Republik übernommen wurden“ (Yanik, 2012, 42). Die islamischen Verbände haben in allen Verfahren keine über historische und entwicklungsabhängige Bedingungen hinausgehenden formellen oder religiösen Unzulänglichkeiten gezeigt (Oebbecke, 2007, 275), aber diese Tatsachen scheinen nicht auszureichen, den islamischen Verbänden als organisierten Vertretern vieler Muslime in Deutschland umfassende Rechte zu erteilen. Die Verwaltungspraxis ist, wie gezeigt wurde, außerdem extrem uneinheitlich (bis auf die Ablehnungen der muslimischen Anfragen) und im Vergleich zu den Kirchen intransparent bzw. inkonsistent. Das führt zu der Einschätzung, dass der Staat den islamischen Verbänden nicht so sehr aufgrund von sachlich nachvollziehbaren Gegebenheiten, sondern vor allem aufgrund von „[…] historische[n] oder politische[n] Gräben“ (Oebbecke, 2007, 275) die Körperschaftsrechte verwehrt. Gerade deshalb ist unumstritten, dass eine Erteilung der Körperschaft des öffentlichen Rechts für islamische Gemeinden in Deutschland eine enorme Symbolwirkung hätte. Beispielsweise ein Signal des Staates gegen eine mehrfach belegte Islamfeindlichkeit, als Beendung der Klassifizierung des Islam als Diaspora-Religion in Deutschland oder als erster (!) Versuch des Staates, das Leben der hiesigen Muslime mitzugestalten und daran zu partizipieren – und zwar nicht in einer auf Nationalität bezogenen Art und Weise beispielsweise im Sinne eines Deutschkurses oder Kultur-Kurses, sondern in einer die Religion umfassenden Weise im Sinne einer deutsch-muslimischen Identitätsbildung.

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Abbildungsverzeichnis

  • Gründung islamischer Gemeinden in Zeiträumen (Tabelle erstellt nach DIK, 2012, 61) © Muhammet Yanik

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