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Freiheit (AT)

(erstellt: Oktober 2015)

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1. Definition

In der klassischen Antike wurde unter Freiheit zunächst die politische Freiheit (ἐλευθερία eleuteria, lat. libertas) verstanden. Der Begriff ἐλευθερία eleuteria geht sprachlich wohl auf indogermanisch leudh-ero-s „zum Volk gehörig / der freie Mann“ zurück (Warnach, 1065). Die Freiheitsvorstellung als Abwesenheit von Zwang und Fremdbestimmung konnte auch ausgeweitet werden in Richtung rechtliche Gleichheit. In den einzelnen philosophischen Richtungen wurde dann diese äußere Freiheit erweitert um die Frage nach der inneren oder individuellen Freiheit. Freiheit gegenüber Begierden nach materiellen Gütern, Emotionen und Leidenschaften, die Frage nach Determination und Handlungsfreiheit sind nur einige weitere Bereiche, die mit dem Freiheitsbegriff verbunden worden sind.

Vorausgesetzt ist damit zunächst ein Begriff von negativer Freiheit: Freiheit als Abwesenheit von äußeren und / oder inneren Abhängigkeiten und Zwängen.

Die Hebräische Bibel kennt keinen Begriff für Freiheit, dennoch finden sich Wurzeln und Wendungen, die Freiheitsvorstellungen erschließen lasen. Welche Freiheitskonzepte für das Alte Testament angenommen werden können, ist daher umstritten. Warnach (1074) geht davon aus, dass sich lediglich die Vorstellung des befreienden Gottes Jahwe nachweisen lasse. Die Vorstellung einer Entscheidungsfreiheit sei lediglich bei einem Teil der alttestamentlichen Gesetze vorausgesetzt. Die Anfänge einer Entscheidungsfreiheit sind nach Kaiser (304-306) in den deuteronomistischen (→ Deuteronomismus) → Fluch- und → Segenssprüchen zu sehen, die voraussetzen, dass die Taten von Gott vergolten werden. Die Ansätze von politischer und individueller Freiheit seien dann erst in hellenistischer Zeit ausgebaut worden.

Kegler (699) geht dagegen von einem „dynamischen Freiheits-Verständnis“ aus. Freiheit werde erst ermöglicht, indem Gott sein Volk aus Ägypten befreit habe, das sich dann zum Erhalt der Freiheit an Gott binde (ebenso Willi, 546).

2. Wurzeln und Wendungen zum Ausdruck von Freiheitsaspekten

2.1. „unschuldig / rein sein“ (נקה nqh)

Schuld und Unreinheit führen zu Einschränkungen, sei es im Verhältnis zu Gott (Abbruch der Kommunikation von Seiten Gottes; Krankheit oder soziale Ausgrenzung als göttliche Sanktionen) oder in der Gesellschaft (Abhängigkeit von Personen, Strafen oder Verboten der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben). Der Zustand der Schuldlosigkeit bzw. Reinheit ist daher mit Unabhängigkeit und Abwesenheit von Zwängen verbunden. Im Akkadischen bezeichnet ellû als Adjektiv zu elēlu „klar / kultisch rein sein“ auch die gesellschaftliche Gruppe der Vornehmen und Freien. Das macht deutlich, dass auch im Hebräischen bei „unschuldig / rein sein“ die ursprüngliche Bedeutung aufgegeben und eine Freiheit von äußeren Zwängen gemeint sein kann.

Im Hebräischen ist nur die Wurzel נקה nqh Qal „rein von Schuld / unschuldig / straffrei sein“ produktiv. Sie kann über die ursprüngliche Semantik hinaus mit dem Adjektiv eine Unabhängigkeit von einem Eid (Gen 24,41; Jos 2,17; Jos 2,19) oder einer Verpflichtung (1Kön 15,22) ausdrücken. Dtn 24,5 „Er soll frei sein für sein Haus ein Jahr lang“ unterstreicht dies. Hier wird nur noch das Ziel der Unabhängigkeit genannt, nicht mehr das Objekt, von dem die Unabhängigkeit besteht. Hier ist also eine äußere Freiheit beschrieben bzw. der Zustand der rechtlichen Handlungsfreiheit im Gegensatz zum Sklavensein.

2.2. „Herz erheben“ (נשׂא nś’ + לֵב lev), „Herz antreiben“ (נדב ndb + לֵב lev)

Das Herz gilt gemeinaltorientalisch als Sitz des Willens; ist dieses ohne Zwang, dann kann durch Wendungen mit dem Herzen als Antriebsort ein Zustand der Unabhängigkeit bzw. Freiheit ausgedrückt werden.

Im Akkadischen findet sich beispielsweise in Urkunden und Gesetzen oft die Angabe libbu „Herz“ oder ina libbi „nach dem Herzen“, um eine Wahl zwischen Handlungsalternativen auszudrücken. So findet sich diese Formulierung beispielsweise positiv in Gesetzen des Codex → Hammurabi oder in Urkunden, wenn eine Frau von ihrem Ehemann entbunden wird und einen anderen selbst – zumindest nach dem Gesetz – bestimmen kann (CH XXX 12-13, § 137).

Im Hebräischen finden sich mit לֵב lev „Herz“ als Subjekt die Wendungen נשׂא nś’ + לֵב lev „Herz erheben“ und נדב ndb + לֵב lev „Herz antreiben“, die einen eigenen Antrieb ausdrücken können (Ex 35,21.22.26; Ex 36,2; 2Chr 29,31). Dies wird am deutlichsten in Ex 35,21. Der Charakter der nicht verpflichtenden Abgabe wird über die Orte des Antriebs – Herz und Geist – ausgedrückt.

Abhängigkeiten, wie Gesetze und Verpflichtungen, schränken die Handlungsfreiheit als äußere Zwänge ein. Diese Freiheit, zwischen Alternativen zu wählen, wird durch den Sitz des Willens, das Herz, als den „ungezwungenen“ Antrieb ausgedrückt. Auf einen freien Willen, der unabhängig von Vorgegebenen agiert, zu schließen, ist nicht möglich, da die Gründe für die Wahl nicht thematisiert sind und weitere Abhängigkeiten nicht ausgeschlossen sind. Zudem wird im Kontext deutlich ausgedrückt – besonders bei den Opfervorschriften –, was die beste Wahl ist. Im Mittelpunkt steht bei diesen Wendungen die rechtliche Handlungsfreiheit.

2.3. „freilassen“ (חפשׁ ḥpš)

Die Wurzel חפשׁ ḥpš kommt als Verb nur in Sir 13,11 (Lutherbibel: Sir 13,14, jedoch anders) und in Lev 19,20 vor, während die Nominalbildungen besser belegt sind. Besonders häufig sind die Wendungen יצא jṣ’ + חָפְשִׁי ḥåfšî und לַחָפְשִׁי laḥåfšî „als Freier hinausgehen / ausziehen“ und שׁלח šlḥ Piel + חָפְשִׁי ḥåfšî und לַחָפְשִׁי laḥåfšî „als Freien entlassen / entsenden“. Bei beiden Wendungen ist חָפְשִׁי ḥåfšî „Freier“ durch den Kontext als Gegensatz zum Zustand des Sklaven / Knechtseins semantisch bestimmt (→ Sklave). Die Mehrzahl der Belege haben rechtliche Bestimmungen zur Schuldsklaverei zum Thema. Für die Bedeutung „frei / freigelassen“ spricht auch die Wiedergabe in der → Septuaginta durch ἐλεύθερος eleuteros, wie in Ex 21,5; Dtn 15,12.13.18; Jer 34,9.14.16.

Dass mit חפשׁ ḥpš die Abwesenheit äußerer Zwänge gemeint ist, lässt sich auch an 1Sam 17,25 zeigen. Mit der Wendung יצא jṣ’ + חָפְשִׁי ḥåfšî „als Freier hinausgehen / ausziehen“ wird angegeben, dass eine Familie frei – wohl von Abgaben / Verpflichtungen – gemacht wird.

In Jes 58,6 dagegen werden zwar auch Menschen von äußerem Zwang befreit, aber der Gegensatz Sklave – Freier ist nicht explizit. Die Erweiterung auf eine allgemeinere Form des Freiseins ist noch deutlicher in Hi 39,5. Hier wird dem Wildesel Bewegungsfreiheit ermöglicht.

Angegeben wird mit חפשׁ ḥpš zunächst der Zustand des rechtlich handlungsfreien Menschen. Hier liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei חָפְשִׁי ḥåfšî um eine niedrige, gesellschaftliche Gruppe der Freigelassenen gehandelt haben mag. In diese Richtung weist, dass die überwiegende Anzahl der Belege sich auf die Entlassung aus dem Sklavenstand bezieht. Es folgte dann aber eine Erweiterung der Semantik auf eine allgemeinere Form des Freiseins von Zwängen (Jes 58,6; Hi 39,5).

2.4. „erlassen / entlassen“ (עזב ‘zb) und „Freilassung“ (דְּרוֹר dərôr)

עזב ‘zb „erlassen / entlassen“ betrachtet Willi (538-542) als Ausdrucksmöglichkeit für freiwillige und unfreiwillige „Emanzipation“. Problematisch ist allerdings, dass es sich eher um das Entlassen oder Lösen aus einer Bindung, die Schutz gewährt und überwiegend positiv konnotiert ist, als um Befreiung oder Freimachen handelt. Dies zeigt sich besonders in der überwiegenden Anzahl der Belege, in denen eine Bindung, die positiv konnotiert ist – wie eine Ehe oder die Verbindung zu Gott –, gelöst wird. Zudem kann diese Bindung von beiden Seiten gleichermaßen – im Falle einer Beziehung mit Gott beispielsweise von Seiten des Menschen durch das Nichteinhalten der Gebote, einem Fehlverhalten – gelöst werden. Es handelt sich daher bei der Semantik von עזב ‘zb um das Lösen eines Vertrages und den damit verbundenen Bedingungen, nicht um das Befreien von Zwang.

דְּרוֹר dərôr „Freilassung“ kann, wie das akkadische andurāru, sowohl auf Eigentum als auch auf Personen bezogen sein. In Lev 25,10 ist דְּרוֹר dərôr mit der Einrichtung des → Jobeljahres verbunden und umfasst die Erlassung von wirtschaftlichen Schulden für Personen und Eigentum. Ez 46,17 nennt das Jahr der Freilassung als Datierungsangabe, ohne konkretere Bestimmungen für diese rechtliche Einrichtung zu nennen. Die Stellen in Jer 34 beziehen sich auf die vom König ausgerufene Freilassung jüdischer Sklaven.

Ausgeweitet ist die Semantik beispielsweise in Jes 61,1. Gott ordnet eine Freilassung der Gefangenen an (→ Gnadenjahr).

Insgesamt beziehen sich die hebräischen Belege mit Ausnahme von Lev 25,10 auf die Befreiung von Menschen aus äußeren Zwängen mit dem Ziel, die rechtliche Handlungsfreiheit wiederzubekommen, also den Zustand eines freien Mitglieds der Gesellschaft. Jes 61,1 nutzt das Bild der Befreiung von Gefangenen aus Fesseln und → Kerker.

Das Konzept hinter diesen Wurzeln – Bewegungs- / Handlungsfreiheit – ist selbstsprechend und eine Verbindung zur Freilassung aus Sklaverei, primär der Schuldsklaverei, nachvollziehbar. Auffallend sind die eher geringe Produktivität und die wenigen Belege im Hebräischen.

2.5. „auslösen / lösen“ (גאל g’l) und „loskaufen / auslösen“ (פדה pdh)

Es bleibt noch zu fragen, ob sich durch Subjekte und Objekte auf eine übertragene Semantik „frei machen / befreien“ schließen lässt.

Durch den Wechsel der Kontexte zeigt sich besonders bei גאל g’l „auslösen / lösen / eine Verpflichtung (Blutschuld, Lösungspflicht für Verwandte / Witwen) erfüllen / einlösen“ und פדה pdh „loskaufen“, dass hier nach einer erweiterten Semantik gefragt werden kann (→ Löser / Loskauf). Die ursprüngliche Bedeutung aus dem Rechtskontext wird auf das Erlösen bzw. Freimachen des eigenen Lebens aus einem feindlichen / negativen Umfeld oder einer entsprechenden Situation übertragen. Als Löser ist überwiegend nicht mehr ein menschliches Subjekt tätig, sondern Gott. Dementsprechend ist auch keine reale Lösung einer rechtlichen Verpflichtung oder ein Loskauf das Ziel. Das Problem wird nicht mehr konkret benannt, sondern allgemeiner formuliert, so dass an diesen Stellen (z.B.: 2Sam 4,9; 1Kön 1,29; Ps 25,22) tatsächlich eine Erweiterung der Semantik zu einer abstrakteren Vorstellung von Freiheit – im Sinne einer Inneren Freiheit – angenommen werden kann.

2.6. Fazit

Aus den vorgestellten Wurzeln und Wendungen lassen sich grob zwei Aspekte von Freiheit im Alten Testament vermuten: Vorstellungen von rechtlicher Handlungsfreiheit (Befreiung / Loskauf aus dem Sklavenstand) und von der Freiheit, zwischen Handlungsalternativen wählen zu können. Dahinter steht also ein negativer Freiheitsbegriff, Freiheit als Abwesenheit von Zwängen und Abhängigkeiten.

Dass die Abwesenheit von Zwängen auch Möglichkeiten eröffnen kann, lässt sich sprachlich nur durch die Zielangabe bei נקה nqh „unschuldig / rein sein“ in Dtn 24,5 nachweisen. Anfänge einer äußeren und inneren Freiheit losgelöst von weiteren Bindungen sind im sprachlichen Befund aber nicht nachweisbar (auch: Kaiser, 305), wie sich besonders bei נדב ndb „antreiben“ zeigen lässt. Die beste Wahlmöglichkeit ist bereits im Kontext impliziert.

3. Jahwe als Befreier aus der Sklaverei Ägyptens

Das → Exodusgeschehen, also das Herausgeführtwerden aus ägyptischer Sklaverei durch Jahwe und die Erwählung als Volk Gottes, ist ein zentrales Theologumenon. Die Historizität des Exodus (→ Meerwunder) ist allerdings stark umstritten und die alttestamentlichen Texte müssen, wie inzwischen Forschungskonsens ist, deutlich später angesetzt werden – wohl nicht vor dem 7.Jh. v. Chr. Daher stellt sich auch die Frage: Wie ist die bedeutende theologische Stellung, die das Exodusgeschehen als Befreiungstat Jahwes hat, zu erklären?

Kaiser (306) geht von einer Deutung als der zentralen Befreiungsaktion erst in spätnachexilischer Zeit unter den Erfahrungen der Fremdherrschaft aus, die dann auch Hoffnung auf eine Rückkehr zum Zion beinhaltet hätte. Auch Becker (27-29) setzt die theologische Ausweitung zu einem geschichtlichen Credo in dieser Zeit an, der Zeit der Gemeinde des Zweiten Tempels. Die Erfahrung der → Eroberung Jerusalems und das → Exil und die damit verbundene Veränderung des Jahwe-Glaubens hätten die Geschichtstheologie des → Deuteronomiums und seine weiteren alttestamentlichen Ausdeutungen (→ Deuteronomismus), z.B. die Übertragung der Herausführung nicht mehr aus konkreter Gefangenschaft und Unterdrückung hin zu der abstrakten Vorstellung der Befreiung von menschlichen Schuld und Unkenntnis (z.B. Ps 142,8), begünstigt. Heiligenthal (499) dagegen sieht das Exodus-Ereignis zunächst nicht als Befreiungstat interpretiert, da ein alttestamentlicher Freiheitsbegriff noch fehlen würde. Erst mit → Philo würde durch die Verbindung der Theologumena Befreiung und Erlösung mit dem Exodusgeschehen das Verhältnis von individueller und politischer Freiheit aufgegriffen – Mose sei von Gott als dem Schöpfer der Freiheit entsandt worden, um sein Volk zu befreien.

4. Sklaverei – Ein Widerspruch zu den alttestamentlichen Freiheitsvorstellungen?

Der sprachliche Befund zeigt, dass viele Wendungen und Wurzeln auf der Vorstellung von Handlungs- und Bewegungsfreiheit – der Abwesenheit von äußeren Zwängen – beruhen. Dies führt jedoch nicht zu einer Kritik an der gesellschaftlichen Institution von Sklaverei, die im ganzen Alten Orient und Alten Ägypten, dies gilt auch für das Alte Israel, sozial üblich und gewollt war.

Die alttestamentlichen Rechtsordnungen zur Sklavenfreilassung männlicher hebräischer Schuldsklaven haben aber nach Becker (25) eine zunehmende Theologisierung erfahren. Die Freilassungsordnungen ( Ex 21,1; Dtn 15,12-18) seien in den Rechtssammlungen des deuteronomischen Gesetzes (Dtn 12-26) und im → Heiligkeitsgesetz (Lev 17-26) mit dem Gedanken des Gottesvolkes, das von Jahwe aus der Unfreiheit der Sklaverei in Ägypten befreit wurde, verknüpft. Die kollektive Erfahrung der Befreiung werde dabei jedem Israeliten immer wieder neu als Entscheidungs- und Handlungsgrundlage ins Gedächtnis gerufen (Becker, 27-29).

Lediglich Lev 25,39-55 mahnt ein grundsätzliches Aufgeben der Versklaverei männlicher hebräischer Schuldsklaven aufgrund des Exodusgeschehens an.

Diese Rechtsordnungen waren aber wohl nur Rechtstheorie; eine Umsetzung lässt sich nicht nachweisen (siehe auch Becker, 25).

5. Die Weiterentwicklung alttestamentlicher Freiheitsvorstellungen in hellenistischer Zeit

5.1. Politische Freiheit

Mit der Zeit der → Makkabäer geht die Mehrheit der Forschung von einer Übernahme des hellenistischen politischen Freiheitsbegriffes aus. Dies wird insbesondere mit der Klage in 1Makk 2,11 begründet, dass Jerusalem durch die Verunreinigungen von einer Freien zu einer Sklavin gemacht worden sei (Kaiser 305). Die Vorstellung von Freiheit als politischer Autonomie wird auch sprachlich durch die Verwendung des griechischen ἐλευθερόω eleutheroō „befreien“ in den → Makkabäerbüchern unterstützt. Becker (31) hebt hier besonders die Wiedergabe der Heimkehr aus dem Exil mit ἐλευθερόω eleutheroō „befreien“ als Beleg in 2Makk 1,27 für die griechische politische Freiheitsvorstellung heraus.

Kegler (699) geht von einem eigenen Freiheitsbegriff ḥerūt auf Münzen zur Zeit des jüdischen Krieges und Bar Kochbas aus.

5.2. Willens- und Entscheidungsfreiheit – Vorstellungen von innerer Freiheit

In der Auseinandersetzung mit der hellenistischen Philosophie wird auch eine Übernahme von innerer Freiheit insbesondere in den späten Weisheitsbüchern diskutiert. Die Mehrheit der Forschung geht von einer deutlichen Abgrenzung aus (Wicke-Reuter 2000; Kaiser 2008). Sir 15,11-20 belegt nach Becker (35) besonders deutlich, dass Gott den Menschen von seiner Schöpfung an mit einem freien Willen ausgestattet habe, der die Verantwortung für das eigene Handeln einschließe. Wie aber auch schon der sprachliche Befund bei נדב ndb „antreiben“ zeigt, ist auch hier schon die beste Wahlmöglichkeit inkludiert – das Einhalten der Tora.

Literaturverzeichnis

1. Lexikonartikel

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  • Religion in Geschichte und Gegenwart, 4. Aufl., Tübingen 1998-2007
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  • Theologisches Handwörterbuch zum Alten Testament, 6. Aufl., München / Zürich 2004
  • Handbuch theologischer Grundbegriffe zum Alten und Neuen Testament, Darmstadt 2006
  • Sozialgeschichtliches Wörterbuch zur Bibel, Gütersloh 2009

2. Weitere Literatur

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  • Heiligenthal, 1983, Art. Freiheit II.1 Frühjudentum, in: TRE 11, Berlin u.a., 498-502
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  • Kaiser, O, 2008, Göttliche Weisheit und menschliche Freiheit bei Ben Sira, in: ders., Vom offenbaren und verborgenen Gott. Studien zur spätbiblischen Weisheit und Hermeneutik, (BZAW 392), Berlin u.a., 43-59
  • Kegler, J., 1991, Art. Freiheit I. Altes Testament, in: NBL I, Zürich, 699
  • Lohfink, N., 1982, Art. חָפְשִׁי ḥåfšî, in: ThWAT 3, Stuttgart u.a., 123-128
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  • Warnach, W., 1972, Art. Freiheit I-II, Historisches Wörterbuch der Philosophie 2, Basel, 1064-1083
  • Wicke-Reuter, U., 2000, Göttliche Providenz und menschliche Verantwortung bei Ben Sira und in der Frühen Stoa (BZAW 298), Berlin u.a.
  • Willi, T., 1977, Die Freiheit Israels. Philologische Notizen zu den Wurzeln ḥpš, ‘zb und drr, in: H. Donner (Hg.), Beiträge zur alttestamentlichen Theologie (FS W. Zimmerli), Göttingen, 531-546

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