Erbe, Erbteil, Erbbesitz
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Der dem einzelnen Israeliten gehörende Anteil am Gesamtbesitztum seiner Sippe. Er kann nicht einfach veräußert werden, da er sonst dem Gesamteigentum der Sippe verloren gehen könnte; wenn er unbedingt verkauft werden soll, muss er dem Nächstverwandten zum Kauf angeboten werden (Jer 32,7-8). Daraus ergeben sich für diesen auch Verpflichtungen gegenüber einer eventuell vorhandenen Witwe (Rut 4,5). Die Wiederherstellung alter Besitzrechte war durch das Erlassjahr geregelt. Der ererbte Besitz ist geradezu geheiligt, sodass der Erwerb durch einen Fremden, gleichgültig wen, schlimmstes Unrecht wäre (1Kön 21,3; Jes 5,8). Land und Volk Israel gelten insgesamt als Erbe (besser: Eigentum) des Herrn, für dessen Bestand er Sorge tragen wird (2Mo 34,9; 5Mo 32,9; Ps 68,10; Jer 10,16; 12,7).
»Erbe« als Bezeichnung des von Gott verheißenen und geschenkten Heils geht auf die alttestamentliche Landverheißung zurück (vgl. 3Mo 20,24; 4Mo 26,53; Hebr 11,8). Diese wird prophetisch erneuert (Jes 60,21; Hes 47,14; Ps 37,9.11) und auf die Gemeinschaft mit Gott jetzt (5Mo 10,9; Ps 16,5-6) und in der Ewigkeit gedeutet (Dan 12,13). Anknüpfend an die Verheißung an Abraham bezeichnet »Erbe« und »erben« im Neuen Testament dann das durch Christus geschenkte Heil und seinen Empfang (Röm 4,13-14; 8,17; Gal 3,18; 4,1.7; Eph 1,14.18; 1Petr 3,9; Hebr 6,12-15; vgl. auch 1Kor 6,19; Gal 5,21; Eph 5,5).