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Bürgen / Bürgschaft

(erstellt: Februar 2014)

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1. Pfand und Bürgschaft

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner besteht darin, dass der Schuldner mit dem Gläubiger für eine bestimmte Frist vereinbart, eine dem Gläubiger gehörende Sache nutzen zu dürfen, z.B. Saatgut oder Vieh. Bis zur Rückerstattung der geschuldeten Sache kann der Gläubiger einen Gegenstand als „Sicherung für seine Forderung“ (Haase / Keller, 177) einbehalten, den er dem Schuldner zum Erfüllungstermin zurückgibt und den man mit unterschiedlichen Nuancierungen als „Pfand“ (hebräisch חֲבֹל ḥăvol, חֲבֹלָה ḥăvolāh, עֲבוֹט ‘ăvôṭ, עֲרֻבׇּה ‘ărubbāh, עֵרָבוֹן ‘erāvôn) bezeichnen kann (→ Pfand).

Innerhalb des Rechtsinstituts des Bürgens (עׇרַב ‘ārav) stellt der Gläubiger die Befriedigung seiner Forderung dadurch sicher, dass sich eine dritte Person bereit erklärt, die Einlösung der Schuld seitens des Schuldners zu garantieren. „Der Bürge haftet dem Gläubiger für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger“ (Haase / Keller, 150). Das deutsche Wort „Bürge“ steht in Verbindung mit „Burg, Geborgenheit, Hut“ und „in Geborgenheit bringen, schützen, sichern“ (Beyerle, 599). „Es ist Sinn und Zweck der ältesten Bürgschaft, den Verbürgten vor Rache und Gewalt zu schützen, dem in Haft oder Geiselschaft geratenen Manne ein günstigeres Los zu ermöglichen“ (Beyerle, 621).

2. Hebräische Begriffe für „Bürgen / Bürgschaft“

Die Lexika und Konkordanzen unterscheiden in nicht einheitlicher Form mehrere homonyme Wurzeln von עָרַב ‘ārav. Entscheidend ist עׇרַב ‘ārav I Qal „in eine Bürgschaft eintreten“:

– Auf Menschen bezogen: Gen 43,9; Gen 44,32; Spr 6,1; Spr 11,15; Spr 17,18; Spr 20,16 = Spr 27,13; Spr 22,26. Weitere signifikante Belege finden sich im Buch → Jesus Sirach: Sir 8,13 (2x hebräisch; Lutherbibel: Sir 8,18) sowie im griechisch überlieferten Abschnitt Sir 29,14-20 (Lutherbibel: Sir 29,18-27) mit den Begriffen ἐγγυάω engyáô Med. „als Bürge eintreten“ (Sir 29,14 [Lutherbibel: Sir 29,18]), ὁ ἔγγυος hó éngyos „Bürge“ (Sir 29,15f. [Lutherbibel: Sir 29,21f.]) und ἡ ἐγγύη hē engýē „Bürgschaft“ (Sir 29,18f. [Lutherbibel: Sir 29,25f.]).

– Die spezielle Bedeutung „pfänden“ findet sich in Neh 5,3, nach BHS auch in Neh 5,2.

– Auch damit in Verbindung zu sehen ist die dem Bereich des internationalen Marktes zugehörige Bedeutung „tauschen“: Ez 27,9.27.

– Auf Gott bezogen: Jes 38,14; Jer 30,21; Ps 119,122; Hi 17,3.

Auf die Wurzel ‘ārav I lassen sich vier Nomina zurückführen:

1. עֲרֻבָּה ‘ărubbāh „Bürgschaft / Verbürgung / Pfand“, dem das akkadische Äquivalent erubbātum „Pfand“ (Pluraletantum) zugrunde liegt (AHw I, 248): 1Sam 17,18; Spr 17,18.

2. עֵרָבוֹן ‘erāvôn „Pfand“, welches in Ugarit als ‘rbn „Bürge / Pfand / Sicherheit“ belegt ist (Olmo Lete / Sanmartín 1, 181f): Gen 38,17.18.20. Der Begriff ist in das Griechische eingegangen: ἄρρα arra (Lippert, 93) bzw. ὁ ἀρραβών hó arrabṓn (2Kor 1,22; 2Kor 5,5; Eph 1,14), ebenso in das Lateinische (arr[h]abo, arr[h]a) und Französische (les arrhes „Anzahlung“). Nach Oepke (602-605.623f.) kommt μεσιτεύω mesiteúō in Hebr 6,17 der Bedeutung „bürgen“ und in Hebr 8,6; Hebr 9,15; Hebr 12,24 μεσίτης „Bürgschaft“ nahe. Hebr 7,22 verwendet ἔγγυος éngyos „Bürge“.

3. מַעֲרָב ma’ărāv I „Tauschware(n) / Tauschgut“: Ez 27,9.13.17.19.25.27(2-mal).33.34. Auch im Ugaritischen ist m‘rb I „Entrichtung von Tribut“ belegt (Olmo Lete / Sanmartín 2, 522).

4. בְּנֵי הַתַּעֲרֻבוֹת bənê hatta‘ǎruvôt „Geisel(n)“ (Pluraletantum): 2Kön 14,14 // 2Chr 25,24.

3. Bürgschaft in den Nachbarkulturen Israels

3.1. In Sumer, Babylonien und Assyrien

Die rechtliche Institution der Bürgschaft ist „in den mesopotam[ischen] Keilschrifttexten von der Mitte des 3. Jt. v. Chr. … bis in hell[enistische] Zeit … in unterschiedlicher Terminologie und in verschiedenen Formen bezeugt“ (Neumann, Bürgschaft, 822). Die für „bürgen“ verwendeten Verben meinen, dass ein Mensch „als Sicherheit für jemanden eintr[itt]“ (Lipiński, 350). Der Bürge dient zur Sicherung des Vertrages über ein Darlehen zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner in dem Fall, dass der Schuldner seine eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalten kann. Dann haftet der Bürge mit seinem Leben als Pfand.

Bereits der „Rat des Schuruppag“ (um 2500 v. Chr.) warnt – ähnlich dem Buch der Sprüche – vor den Risiken einer Bürgschaft (s.u. zu Spr 6,1 unter 4.1.2.). Etwa aus dem Jahre 2031 v. Chr. stammt eine Bürgschaftsurkunde aus Nippur, in der die Mutter und die Schwester eines Sklaven in Anwesenheit von sieben Zeugen dafür bürgen („Kollektivbürgschaft“; Minkner 1979, 23), dass er seinem Herrn nicht entlaufen wird (Lutzmann / Römer, 201). Man unterscheidet die ursprüngliche „Gestellungsbürgschaft“, welche den Bürgen dazu verpflichtete, den Schuldner zum Fälligkeitstermin dem Gläubiger zu überführen, von der „Stillesitzbürgschaft“, aufgrund derer der Bürge für das Verbleiben des Schuldners wegen Fluchtgefahr am Erfüllungsort einsteht, und der späteren „Zahlbürgschaft“, wonach der Bürge für die nicht erstatteten Obligationen des Schuldners aufkommt (Petschow 1956, 84f). „[D]er Gläubiger wird durch die Arbeit der Person, die ihm als Pfand überlassen wurde, entschädigt“ (Antichrese = Gegengebrauch; Lipiński; 350). „Der Inhalt der Bürgenverpflichtung ist zunächst nur die Vollstreckungsbereitschaft des Schuldners. Der Bürge steht ursprünglich nicht für die Erfüllung durch den Schuldner ein, sondern verspricht bloß die Gestellung des Schuldners an den Gläubiger bzw. das Verbleiben des Schuldners am Erfüllungsorte. Es soll durch die [Bürgschaft] dem Gläubiger die Möglichkeit gesichert werden, gegen den nichtzahlenden Schuldner mit der Personalexekution vorzugehen. Später erst wird die Bürgenobligation dahin erweitert, daß der Bürge nunmehr auch die Erfüllung durch den Schuldner zusagt. Noch in neubabylonischer Zeit wird aber zwischen diesen verschiedenen Formen unterschieden und die ‚Fußbürgschaft’ (‚… für den Fuß [des Schuldners] bürgen’) von der Zahlungsgarantie (‚für die Begleichung [bürgen]’) getrennt. Der Eintritt des Bürgschaftsfalles läßt ursprünglich den Bürgen mit Leib und Leben dem Gläubiger genau so verfallen, wie sonst der säumige Schuldner, dessen Ersatzobjekt er ist“ (San Nicolò, Bürgschaft, 78).

„Die Praxis des Personenpfandes ist auch im AT bekannt (Lev 25,39.47; Dtn 15,2.12; Neh 5,2.5-7)“ (Lipiński, 350). „Für den Fall der nicht termingerechten Zahlung (häufig zur Erntezeit) konnten Verzugszinsen bzw. strafweise zu erbringende Leistungen vereinbart werden. Als Mittel der Vertragssicherung dienten …Bürgschaft und Pfand. Bezeugt sind Zins-Antichrese in Form von Dienstleistungen sowie die datio in solutum“ (Neumann, Darlehen, 326), nach der der Schuldner „in Ermangelung von Geld Getreide oder auch Sesam, und zwar nach dem königlichen Umrechnungskurs …, zu geben berechtigt ist“ (San Nicolò, Darlehen, 125). Ein Beispiel bietet hierfür Codex → Hammurabi § 51: „Wenn er [der Schuldner] kein Geld zum Zurückgeben hat, so soll er dem Kaufmann (Getreide oder) Sesam für den Handelswert seines Geldes, das er vom Kaufmann bekommen hat, und der Zinsen dafür, entsprechend der Regelung des Königs geben“ (TUAT I, 51). „Als Gläubiger traten sowohl Privatpersonen als auch (Vertreter von) Institutionen (Tempel, Palast) in Erscheinung. Gegenstand des D[arlehens] waren vor allem Silber und Gerste, daneben auch andere Metalle bzw. Naturalien oder Produkte. Das D[arlehen], bei dem es sich zumeist um ein Verbrauchs-D[arlehen] handelte, konnte zinslos oder zinspflichtig sein“ (Neumann, Darlehen, 326). Nach dem Codex Hammurabi lag der Zinssatz (→ Zins) für Getreide und andere Lebensmittel bei 33⅓ %, für Geld (Silber) bei 20 % (vgl. CH § 70). Die höheren Zinssätze im assyrischen Reich setzen für Lebensmittel 50 % und für Geld 25 % fest (San Nicolò, Darlehen, 124.129; Skaist, 104-144). Üblicherweise wurde ein Darlehen nur für eine „kurze Zeit (Monate oder Tage) abgeschlossen; aus dem engen Zusammenhang des Rechtsgeschäftes mit den agrarischen Wirtschaftsverhältnissen ergibt sich als häufigster Rückgabetermin die Erntezeit bzw. die Vermessung nach der Ernte“ (San Nicolò, Darlehen, 125). Nach einem Verpflichtungsschein, der auf den 23. Tammuz „des 23. Regierungsjahres Nebukadnezars II. (582/81 v. Chr.)“ datiert ist, hätte der Schuldner Ibni-Nabû schon zwei Jahre zuvor „an den Tempel Eanna … [in Uruk] 41 Stück Rindvieh“ (Petschow 1959, 242) zurückzahlen müssen oder sein Bürge, ein Funktionär am Tempel Ebabbara in Larsa, entweder den Schuldner überstellen oder selbst die Schuld erstatten müssen (Fremdbürgschaft). Die zwei Jahre später ausgestellte Schuldurkunde fordert den Bürgen auf, bis zum 1. Tischri (neun Wochen später) seine Verpflichtungen in der einen oder anderen Weise einzulösen. Diese „Gestellungsbürgschaft mit subsidiärem Erfüllungsversprechen“ verpflichtet den „Bürgen, an dem für die Bürgenobligation vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt den Schuldner dem Gläubiger-Tempel herbeizuführen oder aber bei Nichtgestellung selbst die Schuld zu erfüllen“ (245). Eine Urkunde für eine Zahlbürgschaft verlangt vom Bürgen, anstelle dreier Schuldner das geborgte Vieh zu ersetzen: „wenn am 15. Ajaru (die Schuldner) N, R und A (das geschuldete Vieh) nicht herbeibringen und dem Tempelvermögen von Eanna nicht geben werden, wird der B(ürge) (das geschuldete Vieh) dem Tempelvermögen von Eanna begleichen“ (Petschow 1956, 85).

3.2. In den Städten Mari und Ugarit

Aus Mari ist eine Bürgschaftserklärung aus dem Jahre 1709 erhalten, wonach ein Mann für 6½ Schekel Silber bürgt. Wenn der Schuldner den Betrag zum genannten Fälligkeitsdatum nicht zurückerstattet, wird der Bürge dessen Ehefrau, welche er als Sicherungspfand einbehalten hat, als Sklavin verkaufen (Hecker, 40).

„Aus Ugarit sind sieben Bürgschaftsurkunden bekannt, teilweise in akkadischer Sprache (z.B. RS 15.81), teilweise in ugaritischer Sprache (z.B. KTU 3.3)“ (Tropper / Vita, 116). Mehrfach wird dem jeweiligen Bürgen für den Fall, dass der Schuldner ohne Erstattung seiner Verbindlichkeiten in das Ausland flieht, ein drastisches Bußgeld angedroht (116f).

3.3. In Ägypten

Für das ägyptische Recht ist seit dem Alten Reich das Getreidedarlehen belegt (Helck, 993; Seidl 1964, 18.30; Lippert, 12). Im negativen Schuldbekenntnis des → Totenbuchs (ab Mitte des 16. Jh. v. Chr.) beteuert der Verstorbene in Anwesenheit von 42 Totenrichtern, keinen Kornwucher genommen zu haben (Nr. 14) (Ockinga, 510-513). Ein Bürgschaftsrecht im engeren Sinne ist für die ägyptische Kultur erst in demotischer Zeit (etwa ab dem 7. Jh. v. Chr.) belegt (Seidl 1968, 65; Lippert, 54.85f.). Da gerade in der Sammlung Spr 22,17-23,11 / Spr 24,22 einerseits die Entsprechungen mit der „Lehre des Amenemope“ besonders eng sind, für die Belege zur Bürgschaft in Spr 22,26; Spr 24,21 (s.u. 4.1.2.) andererseits aber kein Komplement vorliegt, kann darin ein Hinweis auf den negativen Befund gesehen werden (Römheld, 38f; Richter, 31). „Das ägyptische Kauf-, Pfand- und Schuldrecht kommt ohne Bürgschaftsgarantie aus … Die Begleichung fälliger Schulden wurde durch Eid, Beurkundung (ggf. vor Gericht) und anwesende Zeugen bei der Transaktion gesichert. Nicht bezahlte Güter konnten wieder beschlagnahmt werden. Ersatzweise durfte sonstiges Eigentum des Schuldners gepfändet werden. Gerichtliches Zwangsmittel war über die erneute Beeidung baldiger Zahlung hinaus die Personalexekution, meist in Form körperlicher Züchtigung. Das Dazwischentreten eines akzessorischen Schuldners als Bürge (Zahlbürgschaft) oder auch nur eines Gestellungsbürgen, der zu garantieren hätte, daß der Schuldner am Fälligkeitstag ggf. zur Personalexekution zur Verfügung steht, war bis in die Spätzeit hinein unbekannt (Stillesitzbürgschaft). Im Einzelfall konnte[n] zwischen dem Fälligkeitstag und dem Datum der tatsächlichen Begleichung bis zu 18 Jahre und mehrere Gerichtsverfahren in der gleichen Sache liegen“ (Römheld, 38). Die im Ägyptischen ab der 26. Dynastie für Bürgschaft verwendete „Bezeichnung bedeutet wörtlich »die Hand ergreifen« und bezieht sich wohl auf die begleitende Geste, wobei der Bürge und der Gläubiger sich die Hand geben“ (Lippert, 105).

4. Bürgschaft im Alten Testament

4.1. Menschen bürgen für etwas

Die großen Rechtssammlungen (→ Recht) des → Pentateuchs wie das → „Bundesbuch“ (Ex 20,22-23,19), das „Privilegrecht“ (Ex 34,10-26), das → „Heiligkeitsgesetz“ (Lev 17-26) oder das „deuteronomische Gesetz“ (Dtn 12-26; → Deuteronomium) enthalten keine Bestimmung zum Rechtsinstitut der Bürgschaft. Die einschlägigen Belege finden sich innerhalb der → Josefsgeschichte (Gen 37-50), der → Sprüche Salomos und des → Sirachbuches.

4.1.1. Josefsgeschichte

Nach Gen 43,3-8 weigert sich → Jakob, seinen jüngsten Sohn → Benjamin die Reise nach Ägypten antreten zu lassen. → Juda bietet sich daraufhin als Personenpfand (Ebach, 321; San Nicolò, Bürgschaft, 77) an: „Ich selbst trete als Bürge für ihn ein. Aus meiner Hand wirst du ihn fordern. Wenn ich ihn nicht zu dir bringe und ihn vor dein Angesicht hinstelle, werde ich schuldig sein vor dir alle Tage“ (Gen 43,9). Aufgrund dieser „rechtsgültigen Bindung“ (Jacob, 780) gibt der Vater seine Einwilligung (Gen 43,11). Als Josef Benjamin in Ägypten zurückbehalten will, kommt Juda seiner Verpflichtung nach und bietet sich ihm als Bürgen an: „Denn dein Knecht ist eingetreten für den Jungen vor meinem Vater wie folgt: »Wenn ich ihn nicht zu dir bringe, werde ich schuldig sein vor meinem Vater alle Tage.« Und jetzt bleibe doch dein Knecht anstelle des Jungen Knecht für meinen Herrn. Und der Junge soll hinaufziehen mit seinen Brüdern“ (Gen 44,32.33). Offensichtlich bietet Juda damit „die lebenslange Arbeitsleistung als Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung“ (Ebach, 321) an. Es bleibt bemerkenswert, dass die im ägyptischen Kulturraum spielende Josefsgeschichte das Motiv der Bürgschaft prägnant aufnimmt, obwohl diese erst in später Zeit nachgewiesen ist.

4.1.2. Sprüchebuch

Das Buch der Sprüche sieht im Eingehen einer Bürgschaft – vorrangig mit einer „fremden“ Person – generell die Gefahr einer unkalkulierbaren Abhängigkeit. Die weisheitliche Mahnung in Spr 6,1, eine Bürgschaft möglichst zu meiden, kommt mit der vorangehenden Warnung vor der fremden Frau (Spr 5,1-23) darin überein, dass ein Mangel an Besonnenheit die Verstrickung sowohl in eine Liebschaft als auch in die unabsehbaren Rechtsfolgen einer Bürgschaft fatale Konsequenzen nach sich ziehen wird (Plöger, 62). Eine Bürgschaft führe zur Gefangenschaft durch die eigenen Worte (Spr 6,2). Mit beschwörenden Appellen wird der Bürge aufgefordert, alle Anstrengungen aufzuwenden, um das eingegangene Abhängigkeitsverhältnis rückgängig zu machen (Spr 6,3-5). Offensichtlich erscheint das Risiko als zu hoch, am Verfallstag mit dem eigenen Besitz für die Verpflichtungen des Hauptschuldners einstehen zu müssen und selbst als Schuldner zum Spielball des Gläubigers zu werden (Hausmann, 340; Bertheau, 28). Der Bürge ist sowohl der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsmoral (Schäfer, 155) des Schuldners als auch der Forderung des Gläubigers ausgeliefert.

Mit ähnlicher Eindringlichkeit warnt der „Rat des Schuruppag“ aus altsumerischer Zeit (ca. 2500 v. Chr.; Römer, 21) vor den mit einer Bürgschaft verbundenen Risiken: „Einen Bürgen sollst du nicht bringen; der betreffende Mann wird dich packen! Du (selbst) sollst keine Bürgschaft leisten“. Römer deutet den handgreiflichen Mann entweder als Gestellungsbürgen, der „im Falle eines Fluchtversuchs des Schuldners“ für das Zurückbringen des Geflohenen einstehen muss oder der „den Schuldner nach vorheriger Zahlung seiner Schuld“ (Römer, 51) mit der Rückzahlung konfrontiert.

Nahezu unlösbar erscheint in Spr 6,1 die Frage, in welcher Funktion die angeredete Person („mein Sohn“) und die beiden weiteren Nomina רֵעַ rea‘ „Nächster“ und זָר zār → „Fremder“ zueinander stehen, zumal עָרַב ‘ārav nur hier mit לְ „für“ (Spr 6,1) statt wie sonst mit Akkusativ konstruiert wird: „Mein Sohn, wenn du eingetreten bist als Bürge für deinen Nächsten, geschlagen hast für den Fremden deine Handflächen“. Delitzsch identifiziert den Nächsten mit dem Fremden aufgrund der beiden parallel angeordneten Halbverse. Beide Nomina stünden für den Schuldner, für den die angeredete Person als Bürge eingetreten sei (Delitzsch, 104f). Snijders begründet die Identifikation zwischen dem Nächsten (Stammesbruder, Freund, Nachbar) und dem Fremden (der außerhalb der Familie stehende Mitbürger, „Außenstehender“) damit, dass im Aramäischen, Syrischen und Talmudischen die Verbindung von עָרַב לְ ‘ārav lə der von עָרַב ‘ārav mit Akkusativ entspreche (Snijders 1954, 82-84).

Parallel zum Verb „eintreten als Bürge“ (Spr 6,1a) steht in Spr 6,1b die Wendung תָּקַע כַף tāqa‘ kaf „die Handflächen schlagen“. Der mit der Bürgschaft verbundene Handschlag findet sein Vorbild in den vorderorientalischen Kulturen. Die altbabylonische Wendung „Person X ist seine Hand“ bezeichnet den Bürgen (Koschaker, 15f), „der … durch den Handritus sich für den Bürgschaftsfall symbolisch in die Gewalt des Gläubigers gibt. Die → Hand als vornehmstes Werkzeug des menschlichen Körpers ist besonders geeignet, die Person zu repräsentieren. Sie ist andrerseits darum auch das Symbol der Herrschaft und Macht, die jemand über eine Person oder eine Sache ausübt. Indem also der Bürge seine Hand in die des Gläubigers legt, stellt er damit symbolisch seine Person in dessen Gewalt, d.h. er unterwirft sich eventuell, für das Eintreten des Bürgschaftsfalles dessen Zugriff. Er haftet ‚persönlich’, d.h. mit seinem Körper dem Gläubiger für die Erfüllung der Schuld“ (17). Für die neubabylonische Zeit nimmt Koschaker an, dass der Bürge sein Versprechen mit dem Gestus der erhobenen Hand leistet (105f.219-226; Minkner 1979, 23).

In biblischen Texten kann die Geste des Handschlags entweder das Eingehen einer gemeinsamen Vereinbarung („Bund“) mit der Wendung נׇתַן יׇד nātan jād „die Hand geben“ (2Kön 10,15; Ez 17,18; Esr 10,19) oder einer Bürgschaft mit der Wendung תָּקַע כַף tāqa‘ qaf bzw. תָּקַע יׇד tāqa‘ jād „die Handfläche bzw. Hand schlagen“ (Hi 17,3; Spr 6,1; Spr 11,15 ohne „Hand[fläche]“; Spr 17,18; Spr 22,26) bezeichnen (Viberg, 33-44). Konkreter als „die Hand geben“ meint „die Hand(fläche) schlagen“ den Moment, zu dem die beiden Hände der Beteiligten sich treffen (Viberg, 34). Entsprechend den in den vorderorientalischen Nachbarkulturen bezeugten Parallelen ist davon auszugehen, dass in Spr 6,1b der Bürge den Handschlag mit dem Gläubiger zugunsten des Schuldners (nach Delitzsch Dativus commodi) gewechselt hat (Delitzsch, 105).

Nach Boström meint „Nächster“ dagegen nicht den Schuldner, sondern den Gläubiger, d.h. „einen einheimischen Schutzpatron“ (Boström, 98), z.B. einen Hauswirt, dem die angeredete Person die Sicherheit für die Rückerstattung der Schuld garantiert, während „Fremder“ einen ausländischen Schuldner, etwa einen Hausierer, bezeichne, dem die angeredete Person per Handschlag ihre Haftung zugesichert habe (Spr 6,1). Der Person des Bürgen als Mittler zwischen dem Händler und dem inländischen Gläubiger komme besondere Bedeutung zu (Boström, 97-101). Boström erklärt das strikte Verdikt gegen die Bürgschaft damit, dass das Handelswesen in der Hand von Ausländern gelegen habe, folglich das „Paktieren mit fremden Ausländern“ (100) eine inakzeptable Gefährdung darstellte und zu unerträglicher Verarmung führte (Spr 20,16). Auch gründe die scharfe Warnung eventuell darin, dass sich durch eine Bürgschaft lukrativer Gewinn erzielen ließ (vgl. Sir 29,19 [Lutherbibel: Sir 29,26]; Boström, 54-57.98; Snijders 1954, 86f.). Meinhold wiederum erkennt in der angeredeten Person einen Einheimischen, der „die Bürgschaft für einen Nächsten beim Fernhändler aus Gewinnspekulation“ (Meinhold, 110) geleistet habe.

Da die Pflicht, für die Schuld eines anderen einzustehen, durch den Handschlag bindend wird, bekräftigen die inhaltlich oppositiven Syntagmen „als Bürge eintreten für einen Fremden“ und „hassend Handschläge“ in Spr 11,15 die scharfe Warnung vor dem Eingehen einer Bürgschaft. Bürgen mit Handschlag „vor dem Angesicht seines Nächsten“ (möglicherweise ein Zeuge des Rechtsaktes) kommt einer unüberlegten Handlung „ohne Herz“ gleich (Spr 17,18). Die Warnung gründet in der „Negativerfahrung mit falscher Vertrauensseligkeit“ (Hausmann, 340).

Nach Spr 20,16 // Spr 27,13 darf sich jemand, der „Unbekannten“ (נָכְרִים nåkhrîm; Spr 20,16) bzw. einer „Unbekannten“ (Spr 27,13) eine Bürgschaft leistet, nicht wundern, wenn er sein Versprechen einlösen und selber das Schicksal eines Schuldners erleiden muss: „Nimm sein Kleid, denn eingetreten ist er als Bürge für einen Fremden. Und wegen Unbekannten / einer Unbekannten verpfände es / ihn!“ Das Pronominalsuffix von הַבְלֵהוּ ḥavǝlehû „verpfände es“ (Spr 20,16; Spr 27,13) verweist wohl auf בֶּגֶד bǽgæd „Kleid“ (Snijders 1954, 84; Meinhold, 338), wird jedoch mehrheitlich auf den Bürgen bezogen. Der Bürge solle einsehen, „daß er nun durch Schaden klug werden muß“ (Delitzsch, 325). Hausmann sieht in dem weggenommenen Rock ein Pfand, auf welches der Gläubiger noch zurückgreifen kann, nachdem der Bürge mittellos geworden ist (340).

Schließlich warnt auch Spr 22,26 vor einer durch Handschlag eingegangenen Bürgschaft. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht dem Bürgen die Pfändung seines gesamten Besitzes. Das in Spr 22,27 genannte „Bett“ scheint ebenso wie das Kleid (Spr 20,16 = Spr 27,13) als Pars pro toto für einen der letzten unverzichtbaren Gegenstände im alltäglichen Leben zu stehen. Nur die Angehörigen der Oberschicht scheinen ein Bett besessen zu haben (Spr 7,16f.; Am 6,4), während die einfachen Leute in ihrem Mantel (vgl. Ex 22,25f; Dtn 24,13; Mi 2,8) oder in einer Decke auf dem Boden (Ri 4,18) schliefen (Meinhold, 383).

Zwischen Spr 22,17-23,11 und der → Lehre des Amenemope (ca. 1150-1100 v. Chr.; Plöger, 265) liegen enge Bezüge vor. Weil sich in der Lehre des Amenemope zum Thema der Bürgschaft jedoch keine Entsprechung findet und dieses auch sonst für Ägypten bis in demotische Zeit nicht belegt ist, kann angenommen werden, dass dieses Rechtsinstitut dort erst spät eine Rolle spielte (s.o. 3.3.). Die mehrfache Warnung vor dem Eingehen einer Bürgschaft innerhalb des Sprüchebuches zielt wohl nicht auf eine grundsätzliche Ablehnung (so z.B. Meinhold, 109.292, wobei er Spr 22,26f. davon ausnimmt), sondern bezieht sich vorrangig auf „fremde“ Schuldner, welche nicht zum Kreis der Familie und Bekannten gehören (Spr 6,1; Spr 11,15; Spr 20,26 // Spr 27,13). Dieses Misstrauen scheint in einer generellen Vorsicht gegenüber fremden Personen und deren Verhaltensweisen zu gründen, aber auch gegenüber Marktgeschäften (Snijders 1954, 86f). Boström vermutet sogar, dass in Israel nur der Ackerbau eine redliche berufliche Tätigkeit darstelle, „Handel dagegen … Sünde“ (Boström, 59) sei.

4.1.3. Jesus Sirach

Das Buch → Jesus Sirach warnt zunächst in Sir 8,12f (Lutherbibel: Sir 8,15f.) vor Bürgschaften, empfiehlt sie aber in Sir 29,14-20 (Lutherbibel: Sir 29,18-27) unter Beachtung von Vorsichtsmaßnahmen für den „Nächsten“ als Schuldner. Sir 8,12f. (Lutherbibel: Sir 8,15f.) rät davon ab, einer Person zu leihen oder für sie eine Bürgschaft einzugehen, wenn sie überlegen ist. Die damit verbundene Gefahr besteht offensichtlich darin, dass der Bürge zum Erfüllungstermin nicht in der Lage sein wird, die Einlösung der Schuld bei einem mächtigeren Schuldner infolge mangelnder Vollstreckungsgewalt durchzusetzen (Sauer, 97). Leihen und Bürgen führen unvermeidlich in eine sozial und finanziell prekäre Situation. Diese pessimistische Einschätzung korrespondiert mit den Mahnungen des Textzusammenhangs, wonach die Abhängigkeit von der Gunst eines anderen prinzipiell zu vermeiden sei (Gregory, 130f). Sauer sieht im Hintergrund dieser Warnung die wachsende Bedeutung von Geldgeschäften seit der Perserzeit und im griechisch-hellenistischen Umfeld des Jesus Sirach (Sauer, 97; Marböck, 138). Gleichwohl reicht die Tradition der Bürgschaft in altbabylonische Zeit zurück.

In einem umfangreichen, hebräisch nicht überlieferten Abschnitt (Sir 29,1-20 [Lutherbibel: Sir 29,1-27) befasst sich Sirach mit drei Möglichkeiten der wohltätigen materiellen Unterstützung hilfebedürftiger Mitmenschen: Leihen (Sir 29,1-7 [Lutherbibel: Sir 29,1-10]), Almosen (Sir 29,8-13 [Lutherbibel: Sir 29,11-17]) und Bürgschaft (Sir 29,14-20 [Lutherbibel: Sir 29,18-27]; Gregory, 134f). Das Ethos (→ Ethik) verpflichtet dazu, aufgrund des eigenen materiellen Wohlstands für den Nächsten als Bürgen einzutreten (Sir 29,14 [Lutherbibel: Sir 29,18]). Da der Bürge sich mit seiner eigenen Existenz engagiert, gebührt ihm bleibender Dank (Sir 29,15 [Lutherbibel: Sir 29,20f.]). Das verantwortungslose Handeln gerissener Schuldner („Sünder“) treibt einen vermögenden Bürgen in den Ruin (Sir 29,16-18 [Lutherbibel: Sir 29,22-25]). Ein „Sünder“ instrumentalisiert eine Bürgschaft zum Erzielen von Profit, möglicherweise durch einen Aufschlag auf die zurückzuerstattende Schuld (Gregory, 157), verkennt jedoch die daraus resultierenden juristischen Verwicklungen (Sir 29,19 [Lutherbibel: Sir 29,26]). Es gilt, die Balance zu halten zwischen der Verpflichtung zur Wohltätigkeit und der bedächtigen Vermeidung des eigenen Konkurses (Sir 29,20 [Lutherbibel: Sir 29,27]; Ueberschaer, 175).

4.1.4. Nehemia 5

Nur in Neh 5,2f. nimmt עָרַב ‘ārav die Bedeutung „pfänden“ an, d.h. die durch ein Pfand gewährleistete Sicherheit der Schuldner gegenüber den jeweiligen Gläubigern. Während → Nehemia damit beschäftigt ist, die seit dem Babylonischen → Exil zerstörten Mauern wiederherzustellen, beklagen sich insbesondere Frauen darüber, dass sie wegen des drohenden Verhungerns ihre Söhne und Töchter an die eigenen jüdischen Mitbürger „verpfänden“ (Neh 5,1f.; Text korrigiert nach BHS u.a.) müssten; ebenso seien sie gezwungen, ihre Felder, Weinberge und Häuser zu „verpfänden“ (Neh 5,3) und zum Aufbringen der Königssteuer Geld zu leihen (Neh 5,4). Nehemia dringt auf einen Schuldenerlass (Neh 5,10; Schunck, 153f).

4.1.5. Ezechiel 27

Innerhalb der Totenklage gegen → Tyrus spricht Ezechiel sarkastisch von dem florierenden internationalen Seehandel dieser phönizischen Stadt. In der wiederholten Figura etymologica „Tauschware tauschen“ (Ez 27,9.27; Zimmerli, 624f) erhalten עָרַב ‘ārav und das zugehörige Derivat מַעֲרָב ma‘ărāv eine ausgeweitete ökonomische Bedeutung.

4.2. Gott bürgt für etwas

Dreimal wird עָרַב ‘ārav in seiner spezifischen Bedeutung auf das Handeln Gottes übertragen, um welches ein sich in Not befindender Mensch bittet (Jes 38,14; Ps 119,122; Hi 17,3). Nach Jer 30,21 bürgt Gott für das Leben eines sich ihm nähernden Herrschers.

4.2.1. Hiskias Gebet

Im → Gebet, das → Hiskia aufgrund der → Krankheit, die ihn getroffen hat, an JHWH richtet (Jes 38,10-20), stehen sich kontrastierend die Situation der „Bedrückung“ (עָשְׁקָה ‘åšqā) und die Bitte an Gott, für ihn als Personenpfand einzutreten (עָרְבֵנִי ‘årvénî), gegenüber (Beuken, 417.435; Abeles, 294): „Herr, Bedrückung (ist) mir. Tritt ein als Bürge für mich!“ (Jes 38,14bβ). Das nur hier belegte Nomen עָשְׁקָה ‘åšqâh und das Verb עָרַב ‘ārav bezeichnen korrelierende juristische Fachtermini (Begrich, 39; Wildberger, 1463). Auffallend ähnlich fordert der Beter in Ps 119,122 JHWH auf, für ihn als Bürge gegen ihn „bedrückende“, anmaßende Gegner einzutreten (Deißler, 220f).

4.2.2. Hiobbuch

In → Hiobs Aufforderung an JHWH innerhalb der Antwort auf die zweite Elifas-Rede liegt eine stark gedrängte Formulierung vor (Hi 17,3). Aus Resignation über die „leidigen Tröstungen“ (Horst, 243) seiner Freunde (Hi 17,2) verlangt er von JHWH, für ihn als Bürge einzutreten: „Leg doch! (?) Tritt ein als Bürge für mich bei dir! Wer (ist) der, welcher für meine Hand schlägt?“ Wegen des schwierigen Textes wird jedoch häufig in Anlehnung an die Peschitta עָרְבֵנִי ‘årvénî „tritt ein als Bürge für mich“ als עֶרְבֹנִי ‘ærǝvonî „mein Pfand“ vokalisiert (z.B. Duhm 1897, 91). Die ähnlich wie Jer 30,21b (s.u.) pleonastisch eingeleitete rhetorische Frage „wer (ist) der“ impliziert, dass eine solche Bürgschaft nur von Gott übernommen werden kann. Der die Bürgschaft bekräftigende Handschlag, der singulär mit absolutem תָּקַע tāqa‘ Nif. bezeichnet wird und üblicherweise zwischen Bürgen und Gläubiger anzunehmen ist (Horst, 257; Zobel, 754f.), wird hier von Gott als Bürgen zugunsten Hiobs vorgenommen (nach Delitzsch, 105 ist לְ „für“ wie in Spr 6,1 als Dativus commodi aufzufassen).

4.2.3. Jeremiabuch

In einem Beleg innerhalb der Trostschrift (→ Jeremiabuch) Jer 30,21 kündigt JHWH von sich aus an, für einen Herrscher, dem er nahe sein wird und der sich ihm nähern darf (Jer 30,21a), als Bürge einzutreten. In Jer 30,21b fragt JHWH rhetorisch (Weiser, 273): „Denn wer (ist) der, welcher als Bürge eintreten sollte für sein Herz, um sich zu nähern zu mir, Spruch JHWHs?“ (zur modalen Übersetzung vgl. König III, § 117 c). „Herz“ bezeichnet als Synekdoche das gefährdete Leben des Herrschers. JHWHs Bürgen ist deshalb notwendig, weil andernfalls der Herrscher in der unmittelbaren Nähe Gottes zu Tode käme (vgl. Gen 32,31; Ex 19,21; Ex 33,20; Lev 10,1-5; Lev 16,2; Num 4,20; Num 8,19; Dtn 5,24; Ri 6,22f.; 2Sam 6,6-11; Jes 6,5; Neh 6,11; Rudolph, 193). Die pleonastische interrogative Phrase „wer (ist) der, welcher“ (vgl. Ps 24,10; Est 7,5) suggeriert wie in Hi 17,3, dass niemand (außer Gott) zu einer solchen Bürgschaft befähigt sei (Fischer, 137f).

Literaturverzeichnis

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