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(erstellt: September 2009)

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1. Begriff

„Bestechung“ und „Bestechlichkeit“ gehören zusammen mit Unterschlagung, Rechtsbeugung, Verwahrungsbruch usw. zum strafrechtlichen Kontext der Korruption. Ebenso wie der Terminus „Korruption“ lassen sich die Begriffe inhaltlich aber nur sehr schwer und kulturbezogen definieren. Wurde beispielsweise Bestechung im deutschen Sprachraum traditionell im Sinne der passiven Bestechung im Amt definiert (vgl. so noch Noethlichs, 1044 mit Verweis auf §§ 331f StGB), so hat sich die inhaltliche Bestimmung infolge der zunehmenden Wirtschaftkriminalität zunehmend dem im englischen und französischen Sprachraum gängigen Bezug auf jegliche Personen mit Stellvertreterfunktion angeglichen (vgl. für den Wirtschaftssektor schon §§ 299f StGB).

Kulturunabhängig bedeutet „Bestechung“ den Versuch, die Handlungsweise eines anderen durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen (vgl. Noethlichs, 1043). Jenseits einer moralischen Bewertung sind Bestechung und Bestechlichkeit systemtheoretisch betrachtet daher zunächst nur Formen eines reziproken Gabentausches und damit eine Form menschlicher Interaktion, die unter Umständen gemeinschaftsbildend sein kann, wie schon Cicero diskutiert:

Magna enim illa communitas est, quae conficitur ex beneficiis ultro et citro datis acceptis, quae et mutua et grata dum sunt, inter quos ea sunt firma devinciuntur societate. „Bedeutsam ist auch jene Gemeinschaft, die sich bildet aus dem gegenseitigen Geben und Empfangen von Wohltaten. Solange diese wechselseitig und erwünscht sind, werden diejenigen, unter denen sie vorkommen, in enger Gemeinschaft verbunden.“ (Cicero, De officiis I,56; Übersetzung: Heinz Gunermann; Text gr. und lat. Autoren)

Nicht von ungefähr leitet im Babylonischen Talmud Traktat Ketubbot 105a den Begriff שׁחד šochad, der sowohl das Geschenk als auch die Bestechungsgabe bezeichnen kann, von שׁהוא חד šæhû’ chad „das, was eint“ ab. Moralisch oder strafrechtlich bedenklich wird dieser Gabentausch dann, wenn der Gebende (oder eine durch ihn vertretene Person) durch die Gabe einen Vorteil erhält, den er im Rahmen der juristischen oder gesellschaftlichen Norm ohne diese Gabe nicht oder nicht in dieser Form erhalten hätte; dieser Vorteil kann auch im Vermeiden von Nachteilen bestehen, die dem Geber im Rahmen der Norm belastet hätten (vgl. Noethlichs, 1046). Da diese (oft abstrakte) Norm in der Praxis nicht immer klar festgelegt ist, bleibt die Grenze von „Bestechung“ zu → „Geschenk / Gabe“ oft unscharf. Wesentliche Grundvoraussetzung für die Betrachtung von Bestechung in einer bestimmten Kultur ist daher, dass Bestechung bzw. Bestechlichkeit als Strafbestand definiert und gesetzlich verboten ist.

Darüber hinaus lassen sich folgende Punkte kulturübergreifend als Aspekte einer Definition festhalten (vgl. zum folgenden Noethlichs, 1045):

● Während jede Person bestechen kann, ist Bestechlichkeit nur bei Amtsträgern im weiteren Sinne, d.h. bei Personen mit Stellvertretungsfunktion, möglich.

● Bestechung ist die Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen materieller oder anderer, z.B. rechtsgütlicher Art. In Abgrenzung zu Nötigung oder Erpressung muss die Bestechung beiden Parteien einen Vorteil verschaffen.

● Bestechung beeinflusst die Entscheidung oder Aktion eines Funktionsträgers in dessen Amtsbereich, wobei unerheblich ist, ob der angestrebte Effekt normkonform ist oder illegal.

2. Antike Terminologie

Die antiken Kulturen haben für diesen Sachverhalt keine Fachterminologie im engeren Sinne entwickelt.

Der ägyptische Terminus fq3 „Richtergeschenk“ (Hannig, 307; vgl. Noonan, 13) ist im Sinner obiger Definition recht eindeutig. In Mesopotamien werden die akkadischen Ausdrücke tātu(m) / dātu(m), katra / kadra und kudrûm für den Sachverhalt von Bestechung verwendet, wobei Letzteres aber ab 2000 v. Chr. auch die Amtsgebühr bezeichnen kann. Im Akkadischen meint der mit dem hebr. שׁלמנים šalmonîm „Geschenke“ (Jes 1,23) verwandte Terminus šulmānu das Bestechungsgeschenk (Kümmel, 56.58.61).

Die Bestechungsgabe wird im Hebräischen gewöhnlich mit שׁחד šôchad, bezeichnet, dessen Erstbedeutung „Geschenk“ (s.o.) fast nie ein absichtsloses Schenken meint, sondern eines, dem der Gedanke des do ut des „ich gebe, damit du gibst“ zugrunde liegt (Beyse, 1208). Daneben finden die Begriffe כפר kofær „Ausgleichszahlung“ und מתנה mattānāh „Geschenk“ Verwendung (Beyse; Hauck, 391; vgl. Noethlichs, 1049-1050; Kleiner, 101-103). Im Aramäischen kann der durch Bestechung unredlich erworbene Gewinn mit בצע bæṣa‘ bezeichnet werden (Hauck, 391; Kleiner 101).

In der griechischen Terminologie spiegelt sich die problematische Differenzierung von Bestechung und Geschenk, da die Begriffe oft beides bezeichnen können. Dies gilt besonders für das Verb πείθω „überreden“. Weitere gängige Begriffe sind die Derivate von θεραπεύω, (συν-)δεκάζω (insb. verwendet für die Bestechung von Richtern; Noethlichs, 1058f), ὠνέομαι, πρίαμαι, δωρωδοκέω und διαφθείρω (Harvey, 82-89). Jedoch wird im griechischen Recht durchaus klar zwischen Bestechung (δῶρα) und anderen Vergehen wie Unterschlagung (κλοπή) unterschieden (Noethlichs, 1058 mit Verweis auf Aristoteles, Athenaion politeia 54,2). Das hebräische שׁחד šôchad wird in der LXX in der Regel mit δῶρον oder einem hiervon abgeleiteten Derivat übersetzt (Beyse, 1210). Lateinisch werden u.a. corrumpere, dona dare / capere, largitio, suffragium, calumnia, subreptio und obreptio verwendet, um Bestechung oder Bestechlichkeit auszudrücken (Noethlichs,1050).

3. Bestechung in den frühen Hochkulturen

In allen frühen Hochkulturen der Antike gilt Unbestechlichkeit als ein hohes Gut.

3.1. Mesopotamien

Gleichzeitig belegen zahlreiche Klagen bzgl. bestechlicher Richter in der mesopotamischen Literatur, dass Bestechung und Bestechlichkeit bereits in den frühsten staatlichen Systemen ein akutes Problem darstellten (Noonan, 10; Noethlichs, 1051). Deutliche Aspekte der Korruptionsbekämpfung trägt das Verbot des altsumerischen Herrschers Urukagina vοn Lagesch (um 2375 v. Chr.), Abgaben bei Ehescheidung einzufordern (Noethlichs, 1051; Kümmel, 62). Zu den prominentesten antiken Zeugnissen zählt der Hymnus auf den Sonnengott Schamasch (Noethlichs, 1052; Kümmel, 58f), in dem der Gott dem bestechlichen Richter mit Zorn und Strafe droht. Diese Verbindung mit der sakralen Sphäre bleibt fortan für alle antiken Kulturen prägend. Stehender Topos ist, dass Gott diejenigen straft, die gegen Bestechung das Recht beugen, und diejenigen liebt und belohnt, die keine Bestechung annehmen und für die Schwachen eintreten. So sagt der babylonische Fürstenspiegel dem Fürsten militärisches Unheil voraus, wenn er Bestechungsgelder annehmen und ungerecht handeln sollte (Kümmel, 60). Ein konkreter Bestechungsfall ist u.a. für die Stadt Badtibira unter → Hammurabi belegt, der nach Kenntnisnahme eine Ermittlung anordnete (Kümmel, 55f, weitere Fälle ebd., 62-64). Ob auch der oft angeführte §5 des Codex Hammurabi (TUAT I [1982], 39-80), der die Abänderung eines ergangenen Urteils durch einen Richter behandelt, zwangsläufig in den Kontext der Bestechlichkeit gehört, ist diskutabel (dazu Boecker, 70f; Kümmel, 60f).

3.2. Ägypten

Für das antike Ägypten bescheinigt Diodorus Siculus I 75 den hohen Stellenwert eines unbestechlichen Rechtswesens, und in der Aussage des Vezirs Rechmire unter → Thutmosis III. (~1490-1436 v. Chr.), er habe immer ohne Erwartung einer Belohnung gerichtet, wird der Anspruch bestätigt (Text: Pritchard, 213). Gleichwohl zeigt dieses Selbstlob, dass die Realität oft anders ausgesehen haben wird und sich eher in der Klage eines Handwerkers gegen seinen Vorgesetzten in Papyrus Salt 124 spiegelt (dazu Helck, 68; weitere Beispiele ebd.). Wohl nicht ohne Hintergrund findet sich in der sog. „Lehre für Merikare“ (Text: Pritchard, 414-418; → Weisheitsliteratur in Ägypten) die Empfehlung, man solle nur Reiche als Beamte bestellen, da Arme von den Besitzenden abhängig und parteilich seien (dazu Helck, 67).

4. Bestechung im Alten Testament

4.1. Bestechung im Rechtswesen

Der bereits in den mesopotamischen Quellen zum Ausdruck kommende Bezug zur Religion wird auch in den alttestamentlichen Texten deutlich. Ebenso setzt sich der sowohl in mesopotamischen wie auch ägyptischen Zeugnissen zum Ausdruck kommende Schwerpunkt auf Bestechung im Kontext der Rechtssprechung im Alten Testament fort (Crüsemann / Öhler, 50). In der diachronen Betrachtung lässt die Verteilung der Belege erkennen, dass das Problemfeld „Bestechung“ in allen Abschnitten der alttestamentlichen Geschichte virulent ist.

Bereits in der vorköniglichen Zeit (vgl. Kleiner, 103) wird in Israel das Annehmen von Geschenken (שׁחד šôchad) im Zusammenhang mit der Rechtsprechung apodiktisch verboten (Ex 23,8). Dtn 16,19 bestätigt dieses Verbot und weitet es in Verbindung mit Dtn 16,18 auf → Beamte (s.u.) aus.

Dass dieser Anspruch nicht immer eingelöst wurde, belegen die zahlreichen Klagen über bestechliche Richter (Dtn 27,25; Spr 17,23; Spr 24,23f; Spr 28,21; Ps 15,5; Ps 26,10; Ps 58,2; vgl. auch Pred 5,9-11; Sir 40,12). Besonders deutlich wird die Problematik dargestellt in der dialektischen Gegenüberstellung von 1Sam 8,3 und 1Sam 12,3, in der die ihm vom gesamten Volk attestierte Gerechtigkeit Samuels der Rechtsbeugung seiner Söhne, die Bestechungsgeschenke annehmen, entgegengehalten wird. Auch die Worte der Propheten Mi 3,5-11, Mi 7,3 und Jes 1,21ff über die Missstände in Jerusalem u.a. wegen Rechtsprechung gegen Geschenke sind markante Zeugnisse zumindest für die subjektive Wahrnehmung von Bestechung in der alttestamentlichen Welt. Jedoch bleiben alle diese Klagen recht pauschal, so dass die näheren historischen Hintergründe und Vorgehensweisen unbestimmt bleiben.

Ein sozio-historischer Hintergrund der Ablehnung von Bestechung ist im alttestamentlichen wie auch im frühen Judentum sicherlich das Verständnis von Gerechtigkeit als „Gemeinschaft mit“, das Bestechung als unsolidarisches und treuloses Verhalten werten muss (Kleiner, 151). Da diese „Gemeinschaft mit“ im Kontext des Volkes Israel auch eine Gemeinschaft mit Gott bedeutet, ist die bereits in den frühen Hochkulturen zu beobachtende Verbindung zur sakralen Sphäre nur konsequent. Dabei dient die Unbestechlichkeit Gottes in mehrfacher Weise als Ausgangspunkt der Überlegungen. Zum einen wird betont, dass das Richten Sache Gottes ist (Dtn 1,17; 2Chr 19,6), weshalb es ohne Ansehen der Person geschehen müsse (ebd.; vgl. Sir 4,9.27f [Lutherbibel: Sir 4,32f]). Zum anderen wird auf die für die Rechtsprechung negativen Folgen von Bestechlichkeit hingewiesen. Diese mache in der Urteilssprechung blind. Daher solle der Richter ebenso wie Jahwe, der keine Bestechungsgaben annimmt, keine Geschenke (שׁחד šochad) annehmen (Dtn 10,17; 2Chr 19,6-8; Jes 5,23) und das Recht verdrehen (Ex 23,8; Dtn 16,19, Jes 5,22f). Zudem verderbe Bestechung das Herz (Pred 7,7).

Die sakrale Komponente von Bestechung findet sich im eschatologischen Denken der alttestamentlichen Autoren (→ Eschatologie) zugespitzt: Wer Bestechung hasst und ablehnt, übersteht das Endgericht unbeschadet und wird leben (Jes 33,15; Spr 15,27); die Hütten der Bestechlichen hingegen werden vom Feuer gefressen werden (Hi 15,34). Eine weltliche Bestrafung für die Annahme von Bestechung wird dagegen im Alten Testament nirgends beschrieben.

4.2. Bestechung in Verwaltung und Außenpolitik

Im Gegensatz zur Bestechlichkeit im Rechtswesen sind derartige Korruptionsfälle im Bereich der Verwaltung durch die alttestamtlichen Quellen nur dürftig bezeugt. Die Klage des Propheten → Ezechiel gegen die Beamten (Ez 22,27), sie seien nur auf Gewinn (בֶּצַע bæṣa‘) aus, umfasst sicherlich auch Bestechung (zuvor in Ez 22,12 explizit für Jerusalem angesprochen), dürfte aber alle Facetten von Korruption einschließen. Historisch fassbar sind lediglich zwei in den → Makkabäerbüchern überlieferte mögliche Bestechungsversuche (dazu Noethlichs, 1053). In 1Makk 2,15-18 wird vom Versuch der Beamten des Königs berichtet, → Mattatias – in seiner Funktion als führende Persönlichkeit der Stadt Modeïn – durch Bestechung zur Durchführung paganer Opferkulte zu bewegen, um seine Vorbildfunktion ausnutzen zu können. Im zweiten Fall ist formaljuristisch fraglich, ob eine erfolgreiche Bestechung vorliegt oder erfolgreiche Lobbyarbeit: der angeklagte Menelaos wird, nachdem er Ptolemaios, dem Sohn des Dorymenes, Geld versprochen und dieser danach mit dem König gesprochen hatte, vom Herrscher freigesprochen. Jedoch macht der Autor des 2. Makkabäerbuchs in den folgenden Versen (2Makk 47-50) deutlich, dass er hier einen in seiner Sicht offenkundigen und besonders unmoralischen Bestechungsfall geschildert hat.

Im Kontext der Außenpolitik lässt sich aufgrund obiger Definition in den bezeugten Fällen nur schwerlich von Bestechung sprechen. Insofern der Gebende aber vom Empfangenden etwas erhält, sind die Bestechung des → Ben-Hadad von Damaskus durch → Asa, König von Juda (1Kön 15,19), und die des → Tiglat-Pileser durch → Ahas (2Kön 16,8), die zur Kündigung älterer Bündnisverträge führten, zu diskutieren, insbesondere wenn man die Könige in ihrer Funktion als Stellvertreter des Königreiches versteht (vgl. hierzu Kleiner, 130-133). Jedoch ist gerade im außenpolitischen Bereich die Differenzierung von Bestechung im engeren Sinne und einem Geschenk, für das man im diplomatischen Gegenzug etwas erwartet, schwer möglich.

5. Ausblick: Bestechung im frühen rabbinischen Judentum und im Neuen Testament

Die alttestamentlichen Ansichten werden in neutestamentlicher Zeit sowohl im Judentum als auch im entstehenden Christentum rezipiert und elaboriert. So folgern die Rabbinen aus Dtn 16,19, dass es dem Toren, der Bestechung annimmt oder besticht, schlimm ergehen muss, wenn schon der Weise metaphorisch blind wird; d.h., er dürfe erst sterben, wenn er blind und wirr geworden und auf fremde Hilfe angewiesen sei (Babylonischer Talmud, Traktat Pe’a 8,9b/d; Sifre Deuteronomium 144 z.St.; Mekhilta R. Jischmael zu Ex 23,8; vgl. Noethlichs 1054). Dagegen wird derjenige, der Bestechungsgeschenke hasst, leben (Targum zu Spr 15, 27). Recht drastisch lässt die Tempelrolle aus → Qumran Gott fordern (11Q19, 51,12-19), jeden, der Bestechung annimmt und das gerechte Urteil beugt, ohne Scheu zu töten. Dabei ist der Zusammenhang mit Dtn 16,18f ebenso deutlich wie im Verbot der Bestechlichkeit im erweiterten Königsgesetz (11Q19, 57,20).

Die aus der Gottesfurcht geborene selbstlose Unbestechlichkeit gilt in rabbinischer Zeit als das herausragende Kennzeichen des redlichen Richters (Targum Onkelos zu Ex 18,21).

Auch im christlichen Kontext bildeten die alttestamentlichen Vorschriften und Mahnungen zur unparteilichen Rechtsprechung eine große Rolle (Noethlichs 1069; Dassmann, passim). Es fällt jedoch auf, dass die neutestamentlichen Lasterkataloge Bestechung und Bestechlichkeit nicht explizit erwähnen und auch in der Folgezeit unter dem Themenkomplex Habsucht und Geldgier subsumieren. Die in den Evangelien überlieferten Korruptions-Delikte können nicht im Sinne der obigen Definition als Bestechung gewertet werden, wenngleich das Gleichnis vom ungerechten Verwalter (Lk 16,1-8) viele Einzelzüge eines Bestechungsfalls zeigt (vgl. aber Noethlichs, 1071). Auch die Zahlung der Ältesten an die Wache an Jesu Grab, die erzählen sollten, die Jünger hätten den Leib Jesu gestohlen (Mt 28,11-15, ist der Bestechung ähnlich. Jedoch liegt das Moment des Amt- bzw. Stellvertretungsgeschäftes hier nicht vor (vgl. Noethlichs, 1071). Bestechlichkeit zeigt freilich Felix, der Statthalter von Achaia, der von Paulus Geld für dessen Freilassung erwartet (Apg 24,26), sich aber auch in anderen Fällen als korrupt erwies (vgl. Flavius Josephus, Antiquitates Judaicae XX, 163; Text gr. und lat. Autoren).

Literaturverzeichnis

1. Lexikonartikel

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  • Biblisch-historisches Handwörterbuch, Göttingen 1962-1979
  • Encyclopaedia Judaica, Jerusalem 1971-1996
  • Theologisches Wörterbuch zum Alten Testament, Stuttgart u.a. 1973ff
  • Lexikon der Ägyptologie, Wiesbaden 1975-1992
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2. Weitere Literatur

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  • Pritchard, J.B. (Hg.), 1955, Ancient Near Eastern Texts Relating to the Old Testament, Princeton, 2. Aufl.
  • Rapske, B., 1994, The Book of Acts and Paul in Roman Custody (The Book of Acts in its First Century Setting 3), Grand Rapids, 65-67
  • Rennstich, K., 1990, Korruption: Eine Herausforderung für Gesellschaft und Kirche, Stuttgart
  • Schuller, W. (Hg.), 1982, Korruption im Altertum, München / Wien

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