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Prozess Jesu

(erstellt: Mai 2011)

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1. Begriffsklärung und Problemstellung

Als Prozess Jesu bezeichnet man in der Regel die Ereignisse von der Gefangennahme Jesu im Garten Gethsemane (Mk 14,26-50par) bis zu dessen Kreuzigung auf Golgatha (Mk 15,20-40par), und fragt dabei u.a. nach den Gründen für Verhaftung und Verurteilung, nach den beteiligten Instanzen auf Seiten der Juden und Römer sowie nach dem Verfahrensablauf und dessen Rechtsgrundlagen. Dass es nur wenige sichere Antworten auf diese Fragen gibt, liegt nicht zuletzt an der Quellenlage, da die Hauptzeugen für die Rekonstruktion des Prozesses Jesu die vier kanonischen Evangelien sind. Diese sind allesamt im Abstand von mehreren Jahrzehnten zu den berichteten Ereignissen abgefasst, und zwar nicht mit der Absicht der Nachwelt als (rechts-) historische Quelle zu dienen, sondern vielmehr um den eigenen Zeitgenossen eine theologische Interpretation der Begebenheiten unter → Pontius Pilatus zu liefern. Die nichtchristlichen Quellen zum Tod Jesu fließen hingegen spärlich und darüber hinaus ist die Rechtsgeschichte der frühen Kaiserzeit grundsätzlich mit vielen Unsicherheiten behaftet. Eine besondere Herausforderung für jede Rekonstruktion des Prozesses Jesu stellt nicht zuletzt die verhängnisvolle Wirkungsgeschichte dar, die dessen christliche Rezeption über 2000 Jahre hinweg zunächst in Gestalt des antiken Antijudaismus und schließlich des modernen Antisemitismus entfaltet hat, indem man „die Juden“ kollektiv des „Gottesmordes“ bezichtigte (so erstmals Melito von Sardes, Passahomilie 93-96 [SC 123,114-117]). Erst der im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts einsetzende jüdisch-christliche Dialog hat, auch innerhalb der neutestamentlichen Exegese, das Bewusstsein für eine differenziertere Beurteilung der Umstände von Jesu Tod geschaffen (vgl. Schottroff, 1990; Reinbold, 2006, 13-17.167-181).

2. Die Quellenlage

2.1. Christliche Quellen

Als wichtigste Quellen für die Rekonstruktion des Prozesses Jesu gelten, wie bereits erwähnt, die vier neutestamentlichen Evangelien, von denen das Markusevangelium (vgl. für den Prozess i.e.S. Mk 14,53-65; Mk 15,1-20a) als dem vermutlich ältesten im Allgemeinen die höchste historische Glaubwürdigkeit zugesprochen wird, auch wenn die Bewertungen im Detail weit auseinander gehen (dazu Oberlinner, 2004, 277f.; Theißen / Merz, 1996, 392f.) und die Mehrheit von einer umfassenden redaktionellen Tätigkeit des Evangelisten ausgeht. Seine Darstellung wird vom Matthäusevangelium und vermutlich auch vom Lukasevangelium (dazu Reinbold, 2006, 26f.) vorausgesetzt, dabei aber umfassend überarbeitet und durch Sondertraditionen ergänzt (z.B. Mt 27,3-10.24-26.62-66; Lk 22, 63-71; Lk 23,1-25).

Eine Sonderstellung nimmt das Johannesevangelium ein, das nach gängiger Auffassung als das jüngste Evangelium gilt und daher einen fortgeschrittenen Grad theologischer Reflexion aufweist. Ob das Johannesevangelium grundsätzlich, besonders aber in der Passionsdarstellung von einem oder mehreren der synoptischen Evangelien abhängig ist, wird kontrovers diskutiert (vgl. den Überblick bei Reinbold, 2006, 28-30, der selbst für Unabhängigkeit plädiert).

Trotz erheblicher Unterschiede im Detail stimmen die vier kanonischen Evangelien im Wesentlichen darin überein, dass Jesus auf Veranlassung hochrangiger Juden unter Anführung des → Hohenpriesters verhaftet und zum Verhör vorgestellt wurde. Sie befanden ihn des Todes schuldig und verklagten ihn vor Pontius Pilatus wegen Unruhestiftung und Anmaßung des Königstitels. Der römische Statthalter hielt Jesus zwar für unschuldig, beugte sich aber dem Drängen der jüdischen Ankläger und ließ ihn kreuzigen.

Insgesamt gilt, dass die Texte mit voranschreitender Zeit eine immer stärkere Tendenz aufweisen, die römische Seite zu entlasten und die Verantwortung am Tod Jesu „den (d.h. allen) Juden“ zuzuschieben. Dies ist bspw. ersichtlich an der berühmten Szene Mt 27,24f., in der Pilatus seine Hände „in Unschuld“ wäscht und „das ganze Volk“ die Schuld an Jesu Tod auf sich nimmt. Zum lukanischen Sondergut gehört u.a. das Verhör Jesu durch dessen Landesherrn → Herodes Antipas (Lk 23,6-12), welches kaum historisch sein dürfte, sondern vielmehr die Unschuldserklärung des Pilatus unterstreichen soll. In der Apostelgeschichte schreibt Lukas wiederholt Israel die Verantwortung für die Kreuzigung bzw. den Tod Jesu zu (Apg 2,36; Apg 3,14f; Apg 4,10; Apg 5,30; Apg 7,52). Zwar findet sich die gleiche Tendenz bereits im ältesten neutestamentlichen Schreiben, dem 1. Thessalonicherbrief, wo Paulus den Juden vorwirft, sie „haben den Herrn Jesus getötet und die Propheten und haben uns verfolgt und gefallen Gott nicht und sind allen Menschen feind“ (1Thess 2,15). Es ist jedoch zweifelhaft, ob diese polemische Auslassung für die (rechts-)historische Rekonstruktion ausgewertet werden kann (Reinbold, 2006, 30-32.129f.).

Die apokryphen Texte, die vom Prozess Jesu handeln (z.B. → Petrusevangelium; → true), führen diese Tendenz fort. Sie setzen die kanonischen Erzählungen voraus und enthalten daher keine über diese hinausgehenden historisch auswertbaren Informationen (anders Crossan, 1995, 38-41.269-270, der im Petrusevangelium die älteste Schicht der Passionsüberlieferung bewahrt sieht).

2.2. Nichtchristliche Quellen

Obwohl uns nur wenige nichtchristliche Quellen für den Tod Jesu vorliegen, sind sie doch insofern wichtig für die historische Rekonstruktion, als sie ein selbständiges Zeugnis von den Eckdaten des Prozesses Jesu geben.

Als älteste Quelle kann das sog. „Testimonium Flavianum“ des jüdischen Historikers → Josephus (Antiquitates Judaicae 18,63f) gelten (etwa 93 n. Chr.), auch wenn strittig ist, ob die Textpassage authentisch ist bzw. inwieweit sie christlich überarbeitet wurde (vgl. dazu Theißen / Merz, 1996, 74-82). Zieht man die eindeutig christlichen Zusätze ab, scheint Josephus doch zumindest gewusst zu haben, dass Jesus von führenden Kreisen der Juden vor Pilatus angeklagt und von diesem zum Kreuzestod verurteilt wurde.

Um das Jahr 116 / 117 n. Chr. erwähnt der römische Historiker P. Cornelius Tacitus in seinen Annalen im Zusammenhang der Christenverfolgung unter Nero, dass ein gewisser „Christus [Namensform umstritten] unter Tiberius von dem Prokurator Pontius Pilatus hingerichtet worden war“ (Tacitus, Annalen 15,44). Obwohl auch in diesem Fall die Quellenlage strittig ist und zumindest die Auskunft, Pontius Pilatus sei Prokurator gewesen (sein offizieller Titel war Präfekt, s.u.), falsch ist, scheint hier ein weiteres unabhängiges Zeugnis für die Hauptverantwortung der Römer am Tod Jesu vorzuliegen.

Kaum für die Rekonstruktion des Prozesses Jesu auswertbar ist hingegen eine Episode im babylonischen Talmud (bSanh 43a), da bspw. nicht sicher entschieden werden kann, ob an der Stelle überhaupt Jesus von Nazareth gemeint und zudem von einem Tod durch Erhängung die Rede ist (vgl. Theißen / Merz, 1996, 82f).

3. Historische Eckdaten des Prozesses

Aufgrund der skizzierten Quellenlage kann als historisch gesichert angesehen werden, dass Jesus etwa im Jahr 30 n. Chr. (vgl. zur Chronologie Theißen / Merz, 1996, 154) unter dem römischen Statthalter Pontius Pilatus in Jerusalem gekreuzigt wurde. Sowohl die Kreuzesstrafe als auch die Verurteilung durch Pilatus werden übereinstimmend von den ältesten christlichen und nichtchristlichen Quellen bezeugt. Die Kreuzigung war in der frühen Kaiserzeit eine römische Todesstrafe, die bei schweren Verbrechen in Bezug auf Sklaven und Nichtrömer angewendet wurde (Heid, 2006, 1099f), und ist als solche auch für Palästina bezeugt (vgl. Josephus, Antiquitates Judaicae 17,295; Bellum Judaicum 2,253). Das jüdische Strafrecht sah hingegen als übliche Todesstrafe die Steinigung vor (Heid,2006,1100). Es war üblich, dass einer Kreuzigung, wie im Fall Jesu von den Evangelien bezeugt, eine Geißelung als Nebenstrafe vorausging (Miglietta, 2004, 245). Pontius Pilatus war von 26 bis 36 / 37 n. Chr. Statthalter der römischen Provinz Judäa und trug den offiziellen Titel praefectus Iudaeae; er wurde aufgrund von Beschwerden über seine Amtsführung vorzeitig abgesetzt (Schwartz, 2003).

4. Kontroverse Aspekte des Prozesses

4.1. Grund für die Verhaftung und Inhalt der Anklage

Die Kreuzigung weist auf einen römischen Urteilsspruch hin, der seinerseits ein strafrechtlich relevantes Delikt voraussetzt (s.u.). Es ist denkbar, aber nicht wahrscheinlich, dass die römischen Behörden von sich aus auf Jesus aufmerksam wurden und ihn, etwa wegen Unruhestiftung, verhaftet haben. Allerdings gehen bereits die ältesten christlichen Quellen einmütig von einer Initiative von Seiten führender Juden aus, wenngleich sich über ihre Motivation nur Vermutungen anstellen lassen. Als Grundlagen dienen hier vor allem die Notizen über den Todesbeschluss (Mk 14,1; Joh 11,47ff), die Verhaftung (Mk 14,43-52par; Joh 18,2-12) sowie das Verhör bzw. den Prozess Jesu vor dem Hohen Rat (Mk 14,54-72par; Joh 18,12-14.19-24).

Laut Mk 14,55-64 beschuldigen die Vertreter des Synhedriums Jesus der Weissagung gegen den Tempel und der Anmaßung des → Messiastitels und die Mehrheit der Forschung nimmt an, dass sich hierin auch der historische Kern für Jesu Ergreifung und Anklage spiegelt. Mit dem ersten Vorwurf könnte sich das Interesse der Tempelaristokratie verbinden, keinen Statusverlust zu erleiden und Unruhen im Heiligtum zu vermeiden (vgl. für eine entsprechende Szenerie die Tempelaktion Mk 11,15-18; Joh 2,14-16). Auch die Infragestellung des Messiasanspruches konnte mit der Sorge, die politische Stabilität zu erhalten, zusammenhängen. Dass Jesus mit seinem Auftreten messianische Erwartungen geweckt hat, ist nicht unwahrscheinlich, und deren politische Deutung wäre durchaus geeignet, ihn vor dem römischen Statthalter anzuklagen. In diese Richtung weisen auch die Pilatusfrage (Mk 15,2par) sowie der sog. Kreuzestitulus mit dem Schuldspruch „Der König der Juden“ (Mk 15,26par) (s.u.). Eine Mindermeinung geht hingegen von der gegenteiligen Auffassung aus, dass die jüdische Obrigkeit Jesus durch ihr Eingreifen vor einem römischen Verfahren bewahren wollte (so Cohn, 2001; befürwortend E. Stegemann, 2002, 39f; ablehnend Oberlinner, 2004, 279).

4.2. Jüdische Beteiligung am Prozess

Während die meisten von einer gewissen Beteiligung jüdischer Instanzen am Prozess Jesu ausgehen, werden Form und Grad dieser Mitwirkung kontrovers diskutiert. Das Spektrum reicht hier von der Annahme eines offiziellen Todesbeschlusses durch den Hohen Rat, der lediglich von Pilatus vollstreckt wurde (so z.B. Blinzler, 1969, 229-232) bis hin zur Annahme eines rein römischen Prozesses (Fricke, 1988, passim; W. Stegemann, 1998).

Maßgeblich für die einschlägige Diskussion ist nicht zuletzt die sozial- und rechtsgeschichtliche Beurteilung der juristischen Kompetenz lokaler Behörden im Imperium Romanum. Seitdem Judäa im Jahr 6 n.Chr. zur römischen Provinz erhoben wurde, oblag die Kapitalgerichtsbarkeit den Römern, genauer gesagt wurde sie vom jeweiligen Kaiser an den Statthalter übertragen. Allerdings ist strittig, ob dem Synhedrium in begründeten Ausnahmefällen, die den Tempelbereich betrafen, nicht das Recht zustand, ein Todesurteil zu verhängen, das anschließend von den Römern vollstreckt wurde (s. dazu Müller, 1988; Giovannini / Grzybek, 2008, 11-56).

Darüber hinaus wird die Frage diskutiert, inwiefern die in den Evangelien zugrunde gelegte Prozessführung mit jüdischem Recht vereinbar war (s. dazu bes. Blinzler, 1969, 197ff.; Brown, 1994, I 357ff). Mögliche Widersprüche werden etwa darin gesehen, dass die Verhandlung Jesu in der Nacht, an einem Feiertag und im Haus des Hohenpriesters stattfand (Mk 14,12.54), was alles nach dem späteren Recht der Mischna nicht zulässig war. Allerdings ist ungewiss, welche dieser Regelungen bereits zur Zeit Jesu in Kraft waren.

Die Mehrheit der Forschung geht gegenwärtig davon aus, dass kein förmlicher Prozess vor dem Synhedrium stattgefunden hat, sondern allenfalls eine Voruntersuchung zur „Findung einer politisch u. juristisch tragfähigen Anklage (…) vor dem röm. Statthalter“ (Mikat, 1999, 676).

4.3. Das Verfahren

Es ist unstrittig, dass Pontius Pilatus das ius gladii (Kapitalrecht) über Peregrine (Nichtrömer) besaß, doch wird diskutiert, ob er den Fall Jesu im Rahmen eines Koerzititionsverfahrens (d.h. eine Zwangsmaßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) oder eines Prozesses mit förmlichem Urteil entschieden hat, wobei in den Provinzen nicht das „ordentliche“, sondern ein „außerordentliches“ Verfahren üblich war (eine sog. cognitio extra ordinem; vgl. Sherwin-White, 1963, 24-47). Im Rahmen seiner Befugnisse stand es dem Statthalter in gewissen Fällen vermutlich auch zu, den Angeklagten freizulassen oder zu begnadigen (so Mikat, 1999, 677; anders Reinbold, 2006, 117f.), wohingegen die Praxis einer Passaamnestie durch nichtchristliche Quellen nicht belegt ist, weshalb die Barabbas-Szene (Mk 15,6-14; Joh 18,38-40; Joh 19,6.15) als unhistorisch anzusehen ist (gegen Miglietta, 2004, 245).

4.4. Der Urteilsspruch

Sowohl Jesu Verhör durch Pilatus (vgl. bes. Mk 15,2; Joh 18,33-37) als auch der sog. Kreuzestitulus (Mk 15,26; Joh 19,19) deuten darauf hin, dass der römische Statthalter Jesus als einen Königsprätendenten ansah. Zwar gibt es keine außerchristlichen Belege für die Praxis, die Urteilsbegründung direkt am Kreuz anzubringen, doch ist bezeugt, dass der Schuldspruch auf einer Tafel vermerkt und dem Delinquenten umgehängt oder vorangetragen werden konnte (vgl. Sueton, Caligula 32,2; Domitian, 10,1; Dio Cassius 54,3,7). Jesu Reaktion auf die Pilatusfrage wird unterschiedlich gedeutet (vgl. Mikat, 1999, 677): Sowohl eine positive Antwort (Mk 15,2: „Du sagst es“; allerdings ist diese Deutung strittig) als auch sein Schweigen (Mk 15,5) hätten zur Verurteilung geführt, nämlich entweder infolge eines Geständnisses oder aufgrund von Widerspenstigkeit (contumacia; s. dazu Rosen, 1988).

Enthalten die Pilatusfrage und der titulus crucis einen historischen Kern, so lautete der Urteilsspruch des Pilatus vermutlich entweder auf schweren Landesverrat (perduellio) oder auf ein Majestätsdelikt (crimen maiestatis imminutae bzw. crimen laesae maiestatis), die eng miteinander verwandt waren. Entscheidend ist jedoch, dass beide Delikte mit dem Tod, im Falle des Nichtrömers Jesus also mit dem Kreuz bestraft wurden.

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