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Zurechtweisen / Zurechtweisung

(erstellt: August 2012)

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1. Allgemeines

Im Hebräischen wird das Wortfeld „Zurechtweisung“ durch die Wurzel יכח jkḥ zum Ausdruck gebracht, die als Verb in der Hebräischen Bibel mit 59 Belegen relativ oft vorkommt (54 Hif.; 3 Nif.; je 1 Hof. / Hitp.). Die von ihr abzuleitenden Substantive תּוֹכַחַת tôkaḥat und תּוֹכֵחָה tôkeḥāh weisen nochmals 24 bzw. 4 Belege auf. Die Beleg verteilen sich innerhalb der Hebräischen Bibel nicht gleichmäßig, vielmehr begegnet die Wurzel gehäuft in der → Weisheitsliteratur (Hiobbuch 15-mal, Sprüchebuch 10-mal). Die Wurzel ist auch im Aramäischen belegt und steht in Beziehung zu ähnlichen Begriffen im Äthiopischen und Arabischen.

Als Grundbedeutung des Verbes lässt sich „richtigstellen“ bzw. „zeigen, was recht ist“ (Mayer, 621) annehmen. Das Bedeutungsspektrum reicht dabei von einem eher forensischen Gebrauch im Sinne von „Recht sprechen“ bis zu einem pädagogischen Gebrauch im Sinne von „den rechten Weg weisen“. Auch die → Septuaginta kennt beide semantischen Füllungen; sie überwiegend mit ἐλέγχειν, betont aber vor allem in den Weisheitsschriften den pädagogischen Gebrauch, indem sie die Äquivalente βλασφήμειν bzw. sehr konkret sogar μαστιγοῦν (vgl. Spr 3,12; Spr 19,25) gebraucht. Die Grundbedeutung der beiden Nomina ordnet sich in dieses Spektrum ein. Es finden sich Belege für den elterlichen Ratschlag wie für ein Strafhandeln Gottes oder einer menschlichen Autorität. Man kann überlegen, ob der forensische oder der pädagogische Gebrauch der Wurzel älter ist. Allein aufgrund der Häufigkeit dürfte – mit Boecker – der forensische Gebrauch ursprünglich, der pädagogische dagegen sekundär sein. In beiden Bereichen lässt sich auch ein theologischer Gebrauch nachweisen.

In den Qumranschriften ist das Verbum 18-mal und das Substantiv תוכחת twkḥt 9-mal belegt und zeigt dieselbe Verwendungsweise.

2. Der forensische Gebrauch

Wiewohl jede chronologische Darstellung des Begriffes Zurechtweisung von der Datierung der Belegstellen abhängt, tritt mit einiger Sicherheit der Gebrauch der Wurzel als Terminus eines formalen Gerichtsverfahrens von staatlicher Zeit bis in exilisch-nachexilische und hellenistische Zeit auf. Aus den alttestamentlichen Hinweisen auf die Ausgestaltung eines Gerichtsverfahrens lassen sich die Koordinaten für dieses Instrument des menschlichen Zusammenlebens ableiten.

2.1. Die Instanzen der Zurechtweisung

An acht Stellen wird das Partizip Hi’fil der Wurzel יכח jkḥ benutzt, um eine Art Instanz in einem Verfahren zu beschreiben, bei dem Fehlverhalten aufgedeckt und abgestellt werden soll. Diesem מוֹכִיחַ môkîaḥ bzw. אִישׁ מוֹכִיחַ ᾿îš môkîaḥ (nur Ez 3,26) wird dabei einerseits die Aufgabe der Entscheidung in einem Streitfall zugesprochen; so eindeutig in Hi 9,33 (vgl. Hi 32,12; Hi 40,2; Ez 3,26 in metaphorischer Sprache von der Zunge; Spr 24,25 im Plural; Spr 25,12). Wie man vor allem Am 5,10 (vgl. auch Jes 29,21) entnehmen kann, gehört ein מוֹכִיחַ môkîaḥ ursprünglich in die Institution der Torgerichtsbarkeit. Bei aktuell auftretenden Streitfällen wurde aus dem Kreis der Ältesten eine anerkannte Autorität als Schiedsperson bestimmt, die nach Anhörung von Zeugenaussagen zu schlichten hatte.

Wie beide Stellen zeigen, kann das Partizip sowohl den Schlichter als auch den Kläger, unter Umständen sogar den Beklagten bezeichnen. Diese Unschärfe bei der genauen Bestimmung lässt vermuten, dass יכח jkḥ eine Rechtsprechung ohne Amtspersonen voraussetzt. Hierzu passen auch die Stellen in der Genesis, bei denen der Vorgang des יכח jkḥ im Familien- und Sippenrecht angesiedelt wird. Durch יכח jkḥ wird ein Vergleich erzielt (Gen 20,16) oder ein Konflikt zur beiderseitigen Zufriedenheit zur Lösung gebracht (Gen 21,25; Gen 31,37). Sogar die Entscheidung für die richtige Ehefrau kann mit dem Begriff umschrieben werden (Gen 24,14.44), wobei wie in einer Art Orakel der göttliche Wille am Eintreffen eines vorher festgelegten Zeichens erkannt wird.

2.2. Der Ablauf von Zurechtweisung

Als Parallelbegriffe zum Verbum יכח jkḥ im Sinne eines prozessualen Vorganges finden sich vor allem die Wurzeln שׁפט špṭ „richten“ und ריב rjb „einen Rechtsstreit führen“. Vielleicht bietet Text vom Salomonischen Urteil (1Kön 3,16-28) ein Beispiel für einen solchen Schlichterspruch oder ein „Feststellungsurteil“ (Boecker). Dann wäre ein Ergebnis von Zurechtweisung im forensischen Sinn ein Urteil (מִשְׁפָּט mišpāṭ, so 1Kön 3,28), bei dem durch Ausgleich oder Restitution ein vorheriger Zustand wiedererreicht werden soll.

Die klassische Studie von Boecker (vgl. Mayer, 622) nennt im Wesentlichen zwei unterschiedliche Möglichkeiten eines solchen Verfahrens. Bei dem Appelationsverfahren ruft der Beschuldigte die Instanz auf, ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Er selbst beteuert seine Unschuld. Eine andere Art des Rechtens wäre die Feststellungsklage: Mehrere betroffene Parteien müssen sich verantworten, um den tatsächlich Schuldigen festzustellen. Vornehmlich das Nif’al des Verbes (Gen 20,16; Jes 1,18) scheint diesen Schlichtungsvorgang zu beschreiben.

2.3. Was wird „zurechtgewiesen“?

Die innerhalb eines יכח-Verfahrens zur Sprache kommenden Vergehen können unterschiedlichen Sphären entstammen. Übergeordneter Leitbegriff dürfte die Tora sein, die im → Dekalog zusammengefasst ist. Wenn im Lande Fluchen, Lügen, Morden, Stehlen und Ehebrechen überhand nehmen und Treue, Liebe und Gotteserkenntnis fehlen, muss eine Zurechtweisung erfolgen (Hos 4,1-4), die in diesem Text Aufgabe der Priester ist. Aber auch Gott stellt den Gottlosen seine Taten vor Augen, die in Stehlen, Ehebrechen, Verleumdung und Meineid bestehen (Ps 50,18-20, vgl. Ex 20, 14-16).

In der Anklage des → Elifas an → Hiob werden die Vergehen gegen die als Grund für eine bestrafende Zurechtweisung gesehen (Hi 22,6-10; vgl. Ex 22,1.25; Dtn 24,6.17ff). Insofern ergibt sich, dass das Ziel von Zurechtweisung ist, das Zusammenleben (wieder) zu ermöglichen, unterschiedliche Interessen auszugleichen und für das gerechte Verteilen zu sorgen, wie es der Tora JHWHs entspricht.

2.4. Gott im Rechtsverfahren

Ein Spezialfall dieser Vorstellung ist, dass auch Gott in einem יכח-Verfahren angeklagt werden kann. Hi 13 liefert ein Beispiel für diese Art des Rechtens. → Hiob tritt in einen Rechtsstreit mit Gott ein (Hi 13,3) und bringt seine Anklage vor (Hi 13,6; Substantiv). Eigentümlicherweise kommt Gott nun aber eine Doppelfunktion zu, denn er wird nicht nur von Hiob angeklagt, sondern ist gleichzeitig auch der, der die Falschaussagen der Freunde Hiobs, die seine Schuld beweisen wollen, zurechtweisen wird (Hi 13,10). Diese Schlichter / Richter-Funktion Gottes erkennt Hiob ebenfalls an (Hi 13,15).

3. Der pädagogische Gebrauch

Da offensichtlich der Vorgang des Zurechtweisens nicht notwendigerweise an eine Institution mit Amtspersonen geknüpft war, gleichzeitig aber dem toragemäßen Leben dienen sollte, ist leicht verständlich, dass in einem weiteren Gebrauch auch der private Erziehungsbereich einbezogen wurde. Anlass für ein יכח jkḥ in diesem Zusammenhang ist auch die Frage nach dem richtigen Verhalten in bestimmten Situationen. Daher liegt auf der Hand, dass hauptsächlich die alttestamentliche Weisheitsliteratur Belege liefert. Neben die Ältesten und Priester treten hier vor allem die Eltern und die Weisheitslehrer.

3.1. Die erziehende Zurechtweisung der Eltern

Die → Eltern sind in erster Linie diejenige Instanz, die die Kinder auf Verfehlungen und unlauteres Handeln hinzuweisen haben (→ Familie; → Sohn / Tochter). Dabei kann es sich konkret um unpassenden Umgang mit der „fremden Frau“ (Spr 6,20-24) handeln oder ganz allgemein ein Lebensrat formuliert sein (Spr 15,5). Wiewohl diese Art der Erziehung vornehmlich durch das Wort der Mahnung geschieht, kann das Zurechtweisen auch recht handgreiflich geschehen. In diesen Zusammenhang gehört das Substantiv תּוֹכַחַת tôkaḥat. In Spr 29,15 tritt die Zurechtweisung neben der Rute (שֵׁבֶט šebæṭ) als das probate pädagogische Mittel elterlicher Erziehung auf.

Die Zurechtweisung ist dabei zurückgebunden an die dem Erfahrungswissen entnommenen Ratschläge zum gelingenden Leben und ist somit ein notwendiges Korrektiv bei falschen Entscheidungen. Diese nach dem Verständnis der Sprüche zum Untergang führenden Handlungen der Kinder müssen durch die Eltern korrigiert werden; diese Zurechtweisung abzulehnen, kann nur zu einer Abkehr vom rechten Pfad und damit zum Tode führen.

3.2. Die erziehende Zurechtweisung durch den Gerechten

Die pädagogisch motivierte Zurechtweisung kann auch von dem Gerechten (צַדִּיק ṣaddîq) als anklagender Instanz durchgeführt werden. So bittet der Beter in Ps 141,5 darum, der Gerechte möge ihn zurechtweisen, wenn er die falsche Speise der Übeltäter essen möchte, um zu verhindern, dass er ebenfalls zu den Übeltätern gerechnet wird. Dieses auf Lev 19,17 zurückgehende Gebot, auf den Lebenswandel des Nächsten korrigierend einzuwirken (vgl. auch Spr 27,5 mit dem Substantiv), kann als Aufgabe für den Gerechten auch auf endzeitliche Verhältnisse ausgedehnt werden. In Weish 2,14 hat der Gerechte, der dem Gebot folgend Gottlose auf ihren falschen Lebenswandel hinweist, Hohn, Spott und Verfolgung zu erleiden. Letztlich wird die Zurechtweisung des Gerechten durch Gottes Zurechtweisung im Endgericht bestätigt (vgl. Weish 5,23 [Lutherbibel: Weish 5,24] und Weish 12,2; hier mit dem griech. Begriff ἐλέγχειν „zurechtweisen“). Allerdings hat diese Scheidung im Endgericht die irdische Scheidung in Gerechte / Kluge und Gottlose / Toren zur Voraussetzung, da auch die beste Pädagogik nicht bei allen Menschen auf fruchtbaren Boden fällt, vgl Spr 9,7-8; Spr 15,12 und ähnlich Spr 19,25.

4. Der theologische Gebrauch

Die Mehrzahl der alttestamentlichen Belege weist Gott als Subjekt der Zurechtweisung auf. Insofern JHWH der Garant des Rechtes ist und auch als derjenige gilt, der das Recht in Kraft gesetzt hat, ist Gott in beiden Sphären der Zurechtweisung vertreten: Er kann als Subjekt von יכח jkḥ im Sinne eines Richters als auch eines Erziehers auftreten, als auch oberste Appelationsinstanz sein (Hi 16,21; 1Chr 12,18). Je nach den Adressaten wird der Ausgang positiv erfleht oder negativ gefürchtet.

4.1. Das strafende Handeln JHWHs

Die Vorstellung, dass der Urheber des Rechtes auch der Garant für seine Einhaltung ist, steht hinter der Vorstellung von JHWHs Strafhandeln. Besondere Zuspitzung erhält daher die Zurechtweisung, wenn es um die Bestrafung von Fehlverhalten des Königs geht. Maßstab für das rechte Verhalten ist wiederum die Tora. Dabei hat JHWH die Kläger- und Richterfunktion inne, und zwar nicht nur für sein eigenes Volk (Jes 1,18; Mi 6,2; Ps 50,8), sondern auch für die Völker der Welt (Jes 2,4 par. Mi 4,3; 1Chr 16,21).

Vornehmlich ist dieses strafende Zurechtweisen innerweltlich gemeint und zeigt sich in der Geschichte. Dabei scheint neben dem Verb das Substantiv תּוֹכַחַת tôkaḥat für dieses strafende und restituierende Handeln JHWHs reserviert zu sein. Ähnlich wie beim in prophetischer Rede für die Endzeit erwarteten → „Tag Jahwes“ kann auch ein Tag der Zurechtweisung erwartet werden. So wird etwa Ephraim vor einem solchen Strafen gewarnt (Hos 5,9) oder die Bedrohung Jerusalems kann als Tag der Zurechtweisung verstanden werden (Jes 37,3, vgl. 2Kön 19,3).

4.2. Das erziehende Handeln JHWHs

Das Alte Testament in seiner Endgestalt deutet die Katastrophen, die über das Volk Israel im Laufe seiner Geschichte hereingebrochen sind, nicht nur als endgültige und vernichtende Strafe, sondern versteht sie (im Rückblick) auch als nötiges Mittel zur Besserung. Das Motiv dieses von Gott evozierten „Erziehungsleidens“ (→ Leid) sowohl für das Individuum wie für das Volk ist ein weit verbreiteter Topos. Er findet sich zum einen öfter in prophetischer Rede, wobei die Züchtigung auf den (drohenden) Untergang von 587 v. Chr. anspielt, der als Reaktion auf eine (außen)politische Verfehlung verstanden wird, z.B. in Hab 1,12 durch das Wüten der „Chaldäer“ oder in Jer 2,19 durch das Taktieren mit Ägypten und „Assur“.

Neben diese konkreten politischen Verfehlungen, die von Gott durch den Verlust der Eigenstaatlichkeit gezüchtigt werden, gibt es aber auch zum anderen das individuelle Verständnis in den Klageliedern des Einzelnen. In Ps 6,2 par. Ps 38,2 schildert der Beter eine schwere Krankheit und deutet sie im Rahmen des alttestamentlichen → Tun-Ergehen-Zusammenhanges als Strafe und Zurechtweisung Gottes, wobei er auch die liebende Zuwendung und Heilung von Gott erwartet. In der ersten Elifas-Rede des → Hiobbuches (vgl. Hi 5,17; → Elifas) wird solches Erziehungsleiden an sich schon als positive Zuwendung Gottes zum Einzelnen gewertet, was Hiob selbst aber schroff zurückweist und als zynische Aussage von Außenstehenden entlarvt (vgl. Hi 6,25f).

Innerhalb der → Weisheitsliteratur wird jedoch als cantus firmus die pädagogische Bedeutung des Zurechtweisens betont: „Wen der HERR liebt, den weist er zurecht, und hat doch Wohlgefallen an ihm wie ein Vater am Sohn“ (Spr 3,12 nach der Lutherübersetzung).

Literaturverzeichnis

1. Lexikonartikel

  • Theologisches Wörterbuch zum Neuen Testament, Stuttgart 1933-1979
  • Die Religion in Geschichte und Gegenwart, 3. Aufl., Tübingen 1957-1965
  • Biblisch-historisches Handwörterbuch, Göttingen 1962-1979
  • Theologisches Wörterbuch zum Alten Testament, Stuttgart u.a. 1973ff
  • Theologisches Handwörterbuch zum Alten Testament, 5. Aufl., München / Zürich 1994-1995
  • Der Neue Pauly, Stuttgart / Weimar 1996-2003
  • Religion in Geschichte und Gegenwart, 4. Aufl., Tübingen 1998-2007
  • Handbuch theologischer Grundbegriffe zum Alten und Neuen Testament, Darmstadt 2006

2.Weitere Literatur

  • Boecker, H.J., 1970, Redeformen des Rechtslebens im Alten Testament (WMANT 14), 2. Aufl., Neukirchen-Vluyn
  • Crüsemann, F., 1992, Das Gericht im Tor, in: J. Hausmann / H.J. Zobel (Hgg.), Alttestamentlicher Glaube und biblische Theologie (FS H.D. Preuß), Stuttgart, 69-79
  • Häusl, M., 2005, Zuraten, zurechtweisen und sich zurückhalten: Sprüche zur Sprache aus der älteren Weisheit (Spr 10-22 und 25-29), BZ 49, 26-45
  • Mayer, H., 1982, Art. יכח jkḥ, in: ThWAT III, Stuttgart u.a. 620-628
  • Niehr, H., 1997, The constitutive principles for establishing justice and order in Northwest Semitic societies with special reference to ancient Israel and Judah, ZABR 3, 112-130
  • Niehr, H., 1999, Die Rechtsprechung im Tor, BiKi 54, 128-130
  • Otto, E., 1991, Techniken der Rechtssatzredaktion israelitischer Rechtsbücher in der Redaktion des Prophetenbuches Micha, SJOT, 119-150
  • Seeligmann, I., 1967, Zur Terminologie für das Gerichtsverfahren im Wortschatz des biblischen Hebräisch, in: B. Hartmann (Hg.), Hebräische Wortforschung (FS W. Baumgartner; VT.S 16), Leiden, 251-278

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