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Grundgesetz

(erstellt: Mai 2019)

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1. Allgemeine Grundzüge

Das Grundgesetz wurde am 8. Mai 1949 mit 52 Ja-Stimmen und 12 Gegenstimmen vom Parlamentarischen Rat verabschiedet und wurde am 23. Mai 1949 nach der Annahme durch die Landtage mit Ausnahme des bayerischen Landtags verkündet und trat gemäß Art. 145 Abs. 2 GG am folgenden Tag darauf in Kraft (Leder, 2009, 336f.). Auch wenn das Grundgesetz den Titel Verfassung nicht trägt, da man aufgrund der Teilung Deutschlands 1949 den Eindruck einer endgültigen Verfassung nicht erwecken wollte, stellt das Grundgesetz nach der deutschen Einheit zweifelsfrei für alle 16 Bundesländer die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Bezeichnung des Grundgesetzes als Provisorium bezog sich nicht auf seine Funktion als Verfassung, sondern auf die Teilung des Landes (Hense, 2009, 6f.). Die Einheit wurde über Art. 23 alter Fassung des GG vollzogen und nicht über den Weg einer neuen Verfassung nach Art. 146 GG (Leder, 2009, 343f.).

Das Grundgesetz enthält grundrechtliche Gewährleistungen und Normen zur Staatsorganisation. Die Normen des Grundgesetzes sind wie folgt gegliedert: I. Die Grundrechte (Art. 1-19), II. Der Bund und die Länder (Art. 20-37), III. Der Bundestag (Art. 38-49), IV. Der Bundesrat (Art. 50-53), IVa. Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53a), V. Der Bundespräsident (Art. 54-61), VI. Die Bundesregierung (Art. 62-69), VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70-82), VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83-91), VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a, 91b), IX. Die Rechtsprechung (Art. 92-104), X. Das Finanzwesen (Art. 104a-115), Xa. (Verteidigungsfall Art. 115a-115l), XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116-146).

Als Verfassung nimmt es in der Hierarchie der Rechtsnormen den höchsten Rang ein und regelt die grundlegende Ordnung des Staates sowie das Verhältnis zwischen den Bürgern und dem Staat. Vor dem Hintergrund von Art. 1 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG müssen die nachgeordneten Normen, die Urteile der Gerichte sowie Akte der Exekutive mit den Normen des Grundgesetzes übereinstimmen, falls die Übereinstimmung fehlt, sind die untergeordneten Normen nichtig. Dies explizit festzustellen, ist Hauptaufgabe des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 93 GG als Hüter der Verfassung. Die stark ausgebaute Verfassungsgerichtsbarkeit hat maßgeblich zur Wirkkraft des Grundgesetzes beigetragen und ist auf die Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung zurückzuführen. Die Normen des Grundgesetzes kennzeichnen die Bundesrepublik Deutschland als einen freiheitlichen-grundrechtlichen, föderativen, demokratischen und sozialen Bundesstaat, als einen Rechtsstaat und eine repräsentative parlamentarische Demokratie, in der das Prinzip der Gewaltenteilung verwirklicht ist und freie, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlen gewährleistet sind (Hense, 2009, 7-15).

Das GG bekennt sich in Art. 1 Abs. 2 explizit zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“ (→ Grundrechte/Menschenrechte). Das Grundgesetz positiviert in den Art. 1-19 GG die klassischen präpositiven Menschenrechte bzw. Grundrechte, deren gerichtliche Durchsetzung bis hin zur Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 4a beim Bundesverfassungsgericht für jedermann möglich ist. Die Grundrechte weisen einen Doppelcharakter auf. Sie sind subjektive Abwehrrechte gegenüber dem Staat, sie bilden aber zugleich eine „objektive Werteordnung“ aus, „die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt“ (Bundesverfassungsgericht, 1958, 198), und die Grundrechte sind auch dann wirksam, wenn sich kein Einzelner auf diese Grundrechte beruft. Der einzelne Bürger muss sich für die Berufung auf Grundrechte nicht rechtfertigen, während der Staat für sein Handeln stets in der Begründungspflicht steht. Die Grundrechte strahlen daher auch auf das Privatrecht aus und der Staat hat im Sinne der staatlichen Schutzpflicht vor Ein- bzw. Übergriffen zu schützen sowie die Verwirklichung der Grundrechte zu fördern (Hense, 2009, 7-9). Die Grundrechte enthalten zudem institutionelle Garantien, wie beispielsweise die verpflichtende Einrichtung des schulischen Religionsunterrichts (→ Religionsunterricht, Recht) als ordentliches Lehrfach in öffentlichen Schulen (→ Schule) in den Bundesländern, in denen Art. 7 Abs. 3 GG Geltung hat (Meckel, 2011, 265).

Mit der Normierung der Grundrechte trifft das Grundgesetz entsprechende Wertentscheidungen. In Art. 104 Abs. 1 wird zudem das Folterverbot verankert. Nach Art. 19 Abs. 4 steht jedem, der sich durch die Staatsgewalt „in seinen Rechten verletzt [sieht] […] der Rechtsweg offen.“ Art. 1 Abs. 1 GG geht von der Unantastbarkeit und Vorstaatlichkeit der Menschenwürde aus, deren Achtung und Schutz Aufgabe der Staatsgewalt ist und normiert in Art. 1 Abs. 3 GG, dass die Grundrechte alle drei Gewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) binden und „unmittelbar geltendes Recht“ darstellen. Dies ist die grundlegende Absage des Grundgesetzes an einen totalitären Staat, wie sie auch in der Präambel des Grundgesetzes deutlich wird. Die Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 79 Abs. 1 GG regeln die Änderung des Grundgesetzes mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestags und des Bundesrats und schützen es so vor innerer Aushöhlung. Nach Art. 79 Abs. 3 GG unterliegen die Art. 1-20 GG sowie die Aufteilung in Länder sowie deren grundsätzliche Mitwirkung bei der Legislative der Unveränderlichkeit. Die Bundesrepublik ist gemäß dem GG eine wehrhafte → Demokratie, da sie mit Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG Normen enthält, die über die Verwirkung von Grundrechten handeln und Verbotsmöglichkeiten vorsehen, wenn die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird.

Die Bundesrepublik Deutschland ist als föderaler Bundesstaat insbesondere aufgrund der Art. 30, 70, 83 GG vom Subsidiaritätsprinzip (→ Subsidiarität) geprägt. Die Länder genießen daher durch den Bundesrat gemäß Art. 50 GG Mitwirkungsrechte „bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union“. Nach Art. 31 GG gilt der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Art. 28 Abs. 2 GG garantiert die kommunale Selbstverwaltung. Der Bundestag wird nach Art. 38 GG vom Volk als Souverän gewählt. Die Parteien sind gemäß Art. 21 Abs. 1 GG Mitwirkende „bei der politischen Willensbildung des Volkes“. Plebiszitäre Elemente sind dem GG fremd und nach Art. 29 Abs. 2 nur bei der Neugliederung des Bundesgebietes vorgesehen. Die Normen über die Bundesregierung (Art. 62-69 GG) zielen auf die Sicherung stabiler Regierungen (insbesondere Art. 63, 67 und 68 GG) und sehen eine starke Stellung des Bundeskanzlers vor, der nach Art. 65 GG „die Richtlinien der Politik“ und nach Art. 64 GG die Besetzung des Kabinetts bestimmt. Ein parlamentarisches Misstrauensvotum kann nach Art. 67 GG nur gegen den Bundeskanzler und damit gegen seine gesamte Bundesregierung und nicht gegen einzelne Bundesminister gestellt werden. Es sieht die Wahl eines neuen Bundeskanzlers vor, sodass es keine kanzlerlose Zeit geben kann. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung und dem nationalsozialistischen Regime versehen die Art. 54-61 GG den von der Bundesversammlung und nicht direkt vom Volk gewählten Bundespräsidenten mit wesentlich geringeren Machtbefugnissen. Die Auflösung des Bundestages ist vor dem Hintergrund der Weimarer Zeit nur unter den Bedingungen der Art. 63 Abs. 4 und Art. 68 GG möglich (Diestelkamp/Stern, 1986, 1096-1104; Hufen, 2002, 180).

2. Religionsrechtliche Grundzüge

Während der Beratungen des Parlamentarischen Rates war zunächst nur Art. 4 über die Gewährung der → Religionsfreiheit vorgesehen, während auf den Einfluss der Kirchen insbesondere der Gottesbezug in der Präambel, Art. 6, Art. 7 Abs. 3 GG und die durch Art. 140 GG erfolgte Inkorporation der Weimarer Art. 136-139 und 141 zurückgeht (Hense, 2009, 5f.; Diestelkamp/Stern, 1986, 1093-1096).

Das Verhältnis von Staat und Religion in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) beruht auf den drei Säulen der Unterscheidung von Staat und Religion (Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit Art. 140 GG), der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG). Der in der Wurzel neutrale Staat spannt den Rahmen der Religionsfreiheit auf, der nach Art. 4 GG individuelle, kollektive (siehe auch Art. 137 Abs. 2 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG), korporative, private, öffentliche sowie positive und negative Religionsfreiheit umfasst. Die in Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistete freie Religionsausübung ist gemäß der Lumpensammlerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts extensiv zu verstehen, sodass auch Caritas und Diakonie, die aus religiöser Überzeugung geschehen, unter den Begriff der Religionsausübung fallen (Bundesverfassungsgericht, 1969, 236). Im Kontext der insbesondere von der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 4 GG hervorgehobenen, korporativen Religionsfreiheit ist Art. 19 Abs. 3 GG zu beachten, sodass auch juristische Personen Grundrechtsträger sein können. Als Konsequenz der korporativen Religionsfreiheit ist das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften zu sehen. Es garantiert gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Das Ordnen umfasst die Normsetzungskompetenz, das Verwalten, die freie Betätigung der Organe der jeweiligen Religionsgemeinschaft zur Verwirklichung der eigenen Angelegenheiten sowie die eigene innere Organisation, Verwaltung, Leitung sowie eine eigene Gerichtsbarkeit und ein eigenes Prozessrecht.

Gemäß der in Art. 4 GG verankerten positiven und negativen Religionsfreiheit hat jeder das Recht der Freiheit zur oder von der Religion und damit die Freiheit, einen oder keinen Glauben auszubilden, diesen im forum internum und im forum externum zu bekennen, auszuüben und wieder zu wechseln. Positive und negative Religionsfreiheit sind einander gleichgeordnet und müssen im Kollisionsfall mittels praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden. Nach Art. 136 WRV Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 GG kann niemand „verpflichtet [werden], seine religiöse Überzeugung zu offenbaren“, unbeschadet von dem Fall, dass davon Rechte oder Pflichten abhängen oder zu statistischen Zwecken. Nach Art. 136 Abs. 4 darf es keinen Zwang zu religiösen Handlungen oder religiösen Begründungen eines Eids geben.

Das Neutralitätsprinzip (→ Staatliche Neutralität) lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie Art. 136 Abs. 2 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG ableiten. Diese Neutralität ist nicht mit laizistischem Neutralismus bzw. der Neutralisierung von Religion im öffentlichen Raum zu verwechseln, sodass die BRD unter der Hand die Weltanschauungslosigkeit bzw. Religionslosigkeit zur Weltanschauung des Staates erheben würde. Die BRD folgt als freiheitlicher Staat gemäß dem Prinzip der Toleranz keinem religiösen oder weltanschaulichen Wahrheitskonzept, sondern lässt mit seinem Religionsrecht Raum für die Entwicklung und Entfaltung religiöser Pluralität. Er wahrt daher eine neutrale Äquidistanz zur Religion und überlässt die Entscheidung für oder gegen eine Religion dem Einzelnen (Hense, 2013, 31-35). So formuliert das Bundesverfassungsgericht in seinem zweiten Kopftuchurteil vom 27.01.2015: „Die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität ist indessen nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung.“ (Bundesverfassungsgericht, 2016, 339). Der neutrale Staat hat demnach ein genuines Interesse an der Verwirklichung der Religionsfreiheit und dem Wirken der Religionen auch im öffentlichen Raum.

Neben dieser Funktion der Religionsermöglichung muss das Religionsrecht aber zugunsten anderer Grundrechte bzw. Rechtspositionen zugleich auch die Funktion der Religionsbegrenzung erfüllen. Zwischen diesen beiden Polen, Religionsermöglichung und Religionsbegrenzung, bewegt sich das Religionsrecht der BRD, das den Prinzipien der Neutralität, der Parität und der Toleranz gerecht werden muss. Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG bedeutete mit der Absage an jede Form von Staatskirche bzw. Staatsreligion das definitive Ende des landesherrlichen Kirchenregiments, obwohl das Staatskirchentum 1919 faktisch nicht mehr existierte. Aus Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG („Es besteht keine Staatskirche.“) lässt sich das Verbot jeder institutionellen Vermischung von Staat und Religion herleiten, allerdings kein absolutes Kooperationsverbot von Staat und Religion. Staat und Religion sind demnach zwar in der Wurzel restlos unterschieden, können aber, ohne sich zu vermischen, in Beziehung zueinander treten. Der Begriff der Unterscheidung trifft die Relation von Staat und Religion besser als der Begriff der Trennung, der zum einen zum Missverständnis einer absoluten Trennung im Sinne einer Beziehungslosigkeit von Staat und Religion oder zum anderen zum Missverständnis der Vermischung von Staat und Religion führen könnte. Daher scheinen Bezeichnungen des Staat-Religion-Verhältnisses als „hinkende Trennung“ (Stutz, 1926, 54, Fußnote 2) oder „balancierte Trennung“ (Böckenförde, 1982, 64) nicht restlos zu überzeugen. Staat und Religion stehen nach dem Religionsrecht der BRD in einem Verhältnis der Unterscheidung in freundschaftlicher Kooperation. Die klare Unterscheidung von Staat und Religion ist nicht Hindernis, sondern vielmehr die Voraussetzung für eine Kooperation bei bleibender Unterscheidung (Unruh, 2015, 50-102).

Vor diesem Hintergrund sind die gemeinsamen Angelegenheiten (res mixtae) von Staat und Religion wie z.B. der Religionsunterricht, die theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten, die Anstaltsseelsorge etc. zu betrachten. Daher stellt der konfessionelle Religionsunterricht gemäß Art. 7 Abs. 3 GG an öffentlichen Schulen keine Verletzung der staatlichen Neutralität dar. Der Staat hat ein eigenes kulturstaatliches Interesse an einem bekenntnisgebundenen Religionsunterricht, da er etwas leistet, was der neutrale Staat selbst nicht leisten kann und darf. Der Religionsunterricht dient als ein Mittel zur Verwirklichung der positiven Religionsfreiheit der Schüler sowie der korporativen Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaften gemäß Art. 4 GG und der Verwirklichung der in Art. 6 Abs. 2 GG verankerten Pflicht und dem Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder, die die religiöse Erziehung mit einschließt. Daher besteht sein Interesse nicht an einem religionskundlichen Unterricht (Meckel, 2011, 265-270).

Dem Prinzip der Parität folgend gilt in der BRD die Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften. Dies meint keine Egalisierung im Sinne einer schematischen formalen Gleichbehandlung und einer Ergebnisgleichheit, sondern Chancengleichheit bei der Realisierung der Religionsfreiheit und materiale Gleichbehandlung. Das Prinzip der Parität verbietet keine Differenzierung, da Ungleiches nicht gleich behandelt werden muss. Die zweistufige Parität zeigt sich in der Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Status einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 137 Abs. 5 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, der einen Körperschaftsstatus sui generis darstellt und die Religionsgemeinschaft dadurch weder in den Staatsaufbau integriert noch zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben verpflichtet, und der privatrechtlichen Verfasstheit von Religionsgemeinschaften gemäß Art. 137 Abs. 4 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG. Nach Art. 137 Abs. 7 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG werden Weltanschauungsgemeinschaften den Religionsgemeinschaften gleichgestellt (Unruh, 2015, 160-204). Wenngleich nach der Lumpensammlerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesverfassungsgericht, 1969, 247f.), bei der Beurteilung von Religionsausübung das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft als Ausgangspunkt dient, bleibt den staatlichen Gerichten nach der Bahai-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Letztprüfungsrecht, da die alleinige formale Berufung auf Art. 4 GG nicht ausreicht, sondern es sich „auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln“ (Bundesverfassungsgericht, 1991, 341) muss.

Neben den bereits genannten Normen des GG enthalten die durch Art. 140 GG inkorporierten Artikel der WRV Bestimmungen zur Kirchen- bzw. Kultussteuer gemäß Art. 137 Abs. 6 WRV, zur Gleichstellung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gemäß Art. 137 Abs. 7 WRV, zu den Staatsleistungen und zur Eigentumsgarantie der Religionsgemeinschaften gemäß Art. 138 WRV, zum Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 139 WRV und zur Anstaltsseelsorge gemäß Art. 141 WRV.

Für das Religionsrecht des GG und der inkorporierten WRV-Artikel ist kennzeichnend, dass es bei allen christlichen Wurzeln und der entsprechenden Verwurzelung keine alleinigen Privilegien für die christlichen Konfessionen normiert, sondern als pluralitätsfähiges Religionsrecht im Dienste aller Religionen steht. Dies zeigt sich auch in der Begriffsentwicklung vom Staatskirchenrecht hin zum Begriff des Religionsrechts.

Literaturverzeichnis

  • Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Staat – Gesellschaft – Kirche, Enzyklopädische Bibliothek. Christlicher Glaube in moderner Gesellschaft 15, Freiburg i. Br./Basel/Wien 1982.
  • Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 2015, in: Entscheidungen der amtlichen Sammlung (BVerfGE) 138 (2016), 296-376.
  • Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Februar 1991, in: Entscheidungen der amtlichen Sammlung (BVerfGE) 83 (1991), 341-362.
  • Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss des Ersten Senats vom 16. Oktober 1968, in: Entscheidungen der amtlichen Sammlung (BVerfGE) 24 (1969), 236-252.
  • Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958, in: Entscheidungen der amtlichen Sammlung (BVerfGE) 7 (1958), 198-230.
  • Diestelkamp, Bernard/Stern, Klaus, Art. Grundgesetz, in: Staatslexikon II (1986), 1093-1108.
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  • Hense, Ansgar, Die grundgesetzliche Ordnung von Staat und Religion – ein Erbe der „konstantinischen Wende“?, in: Una sancta 68 (2013), 28-37.
  • Hense, Ansgar, 60 Jahre Grundgesetz, Kirche und Gesellschaft 360, Köln 2009.
  • Hufen, Friedhelm, Art. Grundgesetz, in: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht II (2002), 180f.
  • Leder, Gottfried, 60 Jahre Grundgesetz, in: Stimmen der Zeit 227 (2009), 336-349.
  • Meckel, Thomas, Religionsunterricht im Recht. Perspektiven des katholischen Kirchenrechts und des deutschen Staatskirchenrechts, Kirchen- und Staatskirchenrecht 14, Paderborn/München/Wien/Zürich 2011.
  • Stutz, Ulrich, Die päpstliche Diplomatie unter Leo XIII. nach den Denkwürdigkeiten des Kardinals Domenico Ferrata, Abhandlungen der preussischen Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-historische Klasse 3/4, Berlin 1926.
  • Unruh, Peter, Religionsverfassungsrecht, Baden-Baden 3. Aufl. 2015.
  • Die Verfassung des Deutschen Reichs („Weimarer Reichsverfassung“) vom 11. August 1919, in: Reichsgesetzblatt (RGBl), 1919, 1383-1418.

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