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Körperverletzung

(erstellt: Mai 2013)

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Recht

1. Begriffsbestimmung und Übersicht

Als Körperverletzung kann die Misshandlung oder das Hervorrufen einer temporären bzw. dauernden Gesundheitsschädigung, auch mit Todesfolge, gelten. Dementsprechend unterscheidet das deutsche Recht die einfache, die gefährliche (Gebrauch von Gift oder Waffen), die schwere (Verlust eines wichtigen Körpergliedes, Entstellung, dauernde Behinderung oder Krankheit) und die fahrlässige Körperverletzung. Dabei ist in jedem Fall zu unterscheiden, ob die Tatfolge absichtlich oder wissentlich verursacht wurde oder der Täter zumindest mit ihr hat rechnen müssen.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Alten Testaments unterscheiden bei Körperverletzungen deren Schwere und die Folgen, die vorübergehend oder dauerhaft und sogar tödlich sein können. Bei vorübergehender Bettlägerigkeit als Folge eines Streits wird nicht die Körperverletzung geahndet, sondern der Arbeitsausfall ersetzt; bei bleibenden Schäden (Ex 21,22-25) kommt es zu Geldbußen oder talionischer Strafe, die in Lev 24,19-22 als Generalregel genannt wird. Dabei kennt das Alte Testament – ebenso wie die altorientalischen Parallelen – auch die Erfolgshaftung für Schäden, die unwillentlich verursacht wurden (→ Haftungsrecht). Fälle, bei denen die Todesfolge von vornherein beabsichtigt war, alle Kriegshandlungen und Körperverletzungen, die eine Bestrafung durch Gott oder offizielle bzw. anerkannte Autoritäten darstellen (so auch im vierten Lied vom → Gottesknecht), werden im vorliegenden Artikel nicht behandelt.

Die narrativen und weisheitlichen Belege nennen keine Rechtsfolgen für Körperverletzungen (mit Ausnahme der „Selbstjustiz“ Lamechs), sondern greifen sie als lebensweltliche Realität auf, um metaphorisch über Ungerechtigkeit zu sprechen (Hi 16,10-13) oder umgekehrt über ihre Berechtigung, da sie ein Mittel der gerechten Bestrafung darstellen oder Folge törichten Verhaltens sind.

Im Gleichnis Jesu über den treuen und ungetreuen Knecht ist die Körperverletzung der Mitknechte Bild für die „Parusievergessenheit“ in der christlichen Gemeinde; im Gleichnis vom barmherzigen Samariter ist die schwere Körperverletzung Auslöser für das weitere Geschehen. Beide Male wird Körperverletzung also negativ konnotiert.

2. Gesetze zu Körperverletzungen

2.1. Bundesbuch

2.1.1. Misshandlung der Eltern (Ex 21,15)

Ex 21,15 ist äußerst knapp und formelhaft abgefasst: „Wer seinen Vater und seine Mutter schlägt, soll unbedingt sterben.“ Hier ist ein Schlag gemeint, der zwar nicht tödlich ist, möglicherweise jedoch zu einer Körperverletzung führt. Die Todessanktion dürfte wörtlich zu verstehen sein; ob sie auch tatsächlich ausgeführt wurde, ist den Texten kaum zu entnehmen. Spr 19,26 („Wer den Vater misshandelt, die Mutter wegjagt, ist ein verkommener, schändlicher Sohn“) lässt davon nichts erkennen, sondern bleibt ohne Strafandrohung und bewegt sich eher auf der Ebene der Ethik und des persönlichen Rufes.

Aus Ex 21,15 lassen sich Schlussfolgerungen ziehen: es handelt sich nicht um ein familieninternes Recht, nach dem der angegriffene pater familias selber die Todessanktion vollzogen hätte; er ist ja gerade der Angegriffene und damit aufgrund seines Alters der Unterlegene, was umso mehr für eine Mutter gilt. Es ist also mit einer intergentalen Gerichtsbarkeit zu rechnen, die die einzelne Familie überschreitet und im größeren Sippenverband zu suchen ist, in späterer Zeit in den Institutionen der staatlichen Gerichtsbarkeit.

Die spiegelbildliche Strafe im Kodex → Hammurabi § 195 aus der Zeit um 1760-1750 v. Chr. (dem Sohn, der seinen Vater schlägt, wird die Hand abgeschnitten) könnte ebenfalls als eine Art literarischer Topos interpretiert werden. Doch auch hier wird, wie in Ex 21,15, deutlich, dass die Misshandlung der Eltern bedeutend strenger geahndet werden soll als andere vergleichbare Körperverletzungen. Die Bestimmung stellt einen Schutz für die betagten Eltern dar, für die ihre Kinder eine Gefahr werden konnten, da sie ihnen körperlich überlegen waren (vgl. dazu die Drohungen der aggressiv gezeichneten Göttin → Anat gegen ihren Vater → El im ugaritischen Text KTU 1.3:V:23; → Ugarit).

2.1.2. Körperverletzungen unter Streitenden (Ex 21,18-19)

Die Anordnung des Stoffes in Ex 21,18-27 hat folgende Gliederung:

  • Ex 21,18-19: Körperverletzung ohne Todesfolge unter freien Bürgern
  • Ex 21,20-21: Körperverletzung an Sklave / Sklavin mit und ohne Todesfolge
  • Ex 21,22-23a: Körperverletzung an einer schwangeren Frau mit und ohne Todesfolge oder hervorgehobener Stellung der Fehlgeburt
  • Ex 21,23b-25: Grundsatzregelung (Talionsformel)
  • Ex 21,26-27: schwere und minder schwere Körperverletzung an Sklave / Sklavin

Ex 21,18-19 geht von einer (zuerst verbalen) Auseinandersetzung unter Männern aus, die zur Handgreiflichkeit unter Benutzung eines Steins oder der Faust führt. Die Körperverletzung wird als Affekthandlung gewertet, die zur Bettlägerigkeit führt. Der Täter bleibt straffrei, wenn keine dauernde Bettlägerigkeit eintritt, sondern das Opfer, das eine am Streit beteiligte Partei war, sich zumindest mit einer Gehhilfe nach draußen begeben und am öffentlichen Leben teilnehmen kann. Der Arbeitsausfall muss vom Täter getragen werden (entweder durch die Arbeit des Täters selber oder durch einen entsprechenden Ersatz), ebenso die Heilungskosten, was nach Erklärung der Straffreiheit (נקה nqh) nur als Ersatzleistung zu werten ist.

Mit dem Thema der Körperverletzung befassen sich auch mehrere altorientalische Gesetzessammlungen. Der Kodex Urnammu (ca. 2100 v. Chr.) sieht in §§ 18-22 für vorsätzlich, außerhalb einer Schlägerei beigebrachte Verletzungen oder Verstümmelungen Geldstrafen bis zu einer Mine vor. Der Kodex Eschnunna (Beginn des 2. Jt.s v. Chr.) sieht in §§ 42-47 ebenfalls Geldbußen für zumeist willentlich beigebrachte Verletzungen, Verstümmelungen und Brüche vor, selbst wenn ein Bürger einem anderen die Nase abbeißt. Ähnliches gilt für die §§ 7-16 der hethitischen Gesetze (um 1600 v. Chr.), die in § 10 für den Fall, dass das Opfer durch die Verletzung (es ist nicht von Streit die Rede) krank wird, vorsehen, dass der Verursacher das Opfer pflegt und an dessen Stelle eine Arbeitskraft stellt. Nach der Gesundung sind 6 Schekel und die Arztkosten zu zahlen. Ohne dass literarische Abhängigkeit besteht, wird hier mit Unterschieden im Detail eine Parallelentwicklung zu Ex 21,18-19 sichtbar.

Kodex Hammurabi erlässt in §§ 195-201 Bestimmungen über bleibende Körperverletzungen, die nach dem gesellschaftlichen Stand des Opfers differenzieren: Die Tat eines Bürgers an einem anderen freien Bürger oder dessen Sohn wird talionisch am Täter bestraft (Zerstörung von Augen, Ausschlagen von Zähnen, Brechen von Knochen), bei niedriger Gestellten tritt Geldbuße ein. In §§ 202-205 sind Schläge auf die Wange das Thema. Hier werden je nach gesellschaftlichem Stand von Täter und Opfer Prügelstrafe, Geldstrafe oder Verstümmelung (hat ein Sklave den Sohn eines Bürgers geohrfeigt, wird ihm ein Ohr abgeschnitten) verhängt.

§§ 206-208 behandelt den Fall der Schlägerei. Bei einer schwereren Verwundung wird ein Unschuldseid verlangt, dass die Verletzung nicht willentlich (wörtlich: wissentlich) beigebracht wurde. Es sind die Arztkosten zu bezahlen, was wiederum an Ex 21,19 denken lässt, ohne dass literarische Abhängigkeit bestehen muss. Handelt es sich um eine Körperverletzung mit Todesfolge, muss ebenfalls der Eid geschworen werden, worauf eine Geldstrafe folgt, deren Höhe sich nach dem gesellschaftlichen Stand des Opfers richtet. Im zum Kodex Eschnunna gehörenden Fragment Hadad 116,9-11 erfolgt ohne Unschuldseid eine Geldstrafe, wenn ein Bürger während einer Schlägerei den Sohn eines Bürgers getötet hat (die Tatumstände in den Zeilen 7-8 sind unsicher).

2.1.3. Körperverletzungen einer schwangeren Frau als Unfall (Ex 21,22-25)

Ex 21,22-25 behandelt folgenden Fall: Bei einer Schlägerei unter Männern wird eine unbeteiligte Schwangere gestoßen, so dass der nicht lebensfähige Fötus abgeht. Hier handelt es sich eher um einen Unfall als um fahrlässige Tötung. Die Bestimmung wird in zwei einander entgegengesetzte Unterfälle aufgeteilt, die meistens als „bleibender Schaden“ (אָסוֹן ’āsôn) oder vorübergehende Verletzung, als der Tod der Frau oder ihr Überleben (so in Anlehnung an den Kodex Hammurabi und die mittelassyrischen Gesetze) oder als der Unterschied zwischen Früh- und Fehlgeburt gedeutet werden. Die anderen Belege für das entscheidende Wort אָסוֹן ’āsôn in Gen 42,4.38; Gen 44,29 beziehen sich auf Jakobs Kinder Josef und Benjamin; im hebr. Sirach (Sir 34,22; Sir 38,18; Sir 41,9) bezeichnen sie allgemein jegliches Unglück, Unheil oder Verderben. Es könnte mithin auch der familiäre Status des Kindes gemeint sein: אָסוֹן ’āsôn als Tötung des erstgeborenen oder wahrscheinlich letzten Kindes, לֹא אָסוֹן lo’ ’āsôn als ein Kind zwischen diesen Eckpunkten (eine altorientalische Parallele könnte § 50 der mittelassyrischen Gesetze sein, s.u.). Dadurch könnte sich auch der Plural יְלָדֶיהָ jəlādæhā „ihre (d.h. der Frau) Kinder“ erklären, bei dem es sich kaum um die Wiedergabe eines individuellen Falls mit einer Mehrlingsgeburt handelt. Da im minder schweren Fall der Geschädigte (der Ehemann der Frau) die Ersatzleistung (nicht die Strafe) festlegt, werden offenbar schiedsrichterlich urteilende Dritte, wahrscheinlich angesehene Persönlichkeiten, hinzugezogen (dieses Element dürfte ein Zusatz sein und eine Entwicklung der Rechtspraxis widerspiegeln; andere Deutungen übersetzen: „und er zahlt für die Fehlgeburt“. Die Schiedsrichter legen nach allgemeiner Auffassung die Summe fest, könnten aber auch aus dem Kreis der Schläger den Schuldigen identifizieren.). Auf den schwereren Fall wird als Rechtsfolge eine achtgliedrige Talionsformel genannt. Diese Ausführlichkeit erweist die Talion als etabliertes Rechtsprinzip, das eher als flexibler Parameter für eine materielle Ausgleichszahlung diente denn als wörtlich zu verstehende Vorschrift für Körperstrafen oder die Todesstrafe. Zum anderen ist sie hier literarisch erweitert und akribisch auf möglichst viele Fälle von Verletzungen ausgeweitet worden (in Dtn 19,21 wird eine fünfgliedrige Formel gleichsam anhangweise zitiert, um vor unangebrachtem Mitleid zu warnen und die genau entsprechende Strafe für den Falschankläger in Dtn 19,19 zu illustrieren).

Einen scharfen Kontrast dazu bildet das Prahllied des Lamech Gen 4,23-24, der einen Mann für seine Wunde, einen Jüngling für seine Strieme erschlagen will. Das Lied könnte sich auf eine alte überlieferte Gattung von Kriegerliedern zurückbeziehen; im jetzigen Kontext will es die gesteigerten Gefahren und negativen Möglichkeiten illustrieren, die aus dem technischen Fortschritt erwachsen können, da Lamechs Sohn Tubal-Kain der Stammvater aller Erz- und Eisenschmiede (und damit der Waffenschmiede) war. Das Talionsprinzip ist selber auch alt und wird schon im Kodex Hammurabi fassbar. Die biblische Talionsformel geht auf mündliche Vorstufen des Gewohnheitsrechts zurück und konnte literarisch erweitert werden.

Im vorliegenden Kontext hat die Formel die Funktion, mittels relativ fester Parameter das als höher eingeschätzte Leben der Frau (in diesem Fall würde das erste Glied „Leben um Leben“ evtl. eine Todessanktion ersetzen) bzw. des Kindes in hervorgehobener Stellung zu würdigen und die Wiedergutmachung nicht dem Spiel von Forderung und Verhandlung (Ex 21,22b) zu überlassen. Nicht alle Glieder der Talionsformel treffen im gegebenen Kontext sachlich zu. Das dadurch ausgedrückte Prinzip erlaubt jedoch eine flexible Festlegung der Rechtsfolge für alle möglichen durch אָסוֹן ’āsôn bezeichneten Tatbestände. Die Formel will jedoch nicht die Tötung eines Menschen mit dem Tod bestrafen, wenn klar von einem Unfall auszugehen ist, bei dem nicht einmal Vorsatz im Spiel war.

Ohne dass eine schwangere Frau involviert wäre, handelt es sich in Ex 2,13-14 ebenfalls um eine Rauferei (hier und Ex 21,22 wird nṣh Nif. verwendet, beteiligt sind jetzt zwei Hebräer in Ägypten), bei der jemand geschlagen wird. → Moses Intervention und die Frage des einen, ob er ihn wie den Ägypter am Vortag erschlagen wolle, zeigen, dass beim „Schlagen“ über die Körperverletzung hinaus schnell die Gefahr des Totschlags gegeben war.

In den altorientalischen Gesetzen wird nicht von Kindern gesprochen, die wegen eines Schlages aus dem Mutterleib austreten, sondern von der Leibesfrucht, wahrscheinlich ein noch nicht ausgebildeter, nicht lebensfähiger Fötus. Der sumerische Text UM 55-21-71 §§ 4-5 (evtl. zum Kodex Lipit-Eschtar gehörig, um 1930 v. Chr.) bestraft den Abgang der Leibesfrucht mit einer halben Mine Silber, den Tod der Frau (Tochter eines freien Mannes) mit dem Tod des Angreifers, dessen Handeln wohl als vorsätzlich angesehen wird. Der sumerische Text YOS I,28 ist eher als Schulübung denn als eigentliches Gesetz zu betrachten; in §§ 1-2 differenziert er zwischen Anstoßen und Schlagen, verhängt aber beide Male eine Geldstrafe. Die mittelassyrischen Gesetze (um 1100 v. Chr.) §§ 21, 50-52 sehen bei einem Verlust der Leibesfrucht eine Geldstrafe vor und teilweise auch Prügelstrafe, wenn der Schlag absichtlich geführt wurde. Interessant ist § 50, der für zwei Fälle die Todesstrafe vorsieht: wenn die von einem anderen Bürger geschlagene Ehefrau eines freien Bürgers an der Fehlgeburt stirbt und wenn der Mann der von der Fehlgeburt betroffenen Frau noch keinen Sohn hat. Ist die Leibesfrucht weiblich, muss er „das Leben ersetzen“.

Die hethitischen Gesetze sehen in §§ 17-18 Geldzahlungen für die abgegangene Leibesfrucht entsprechend den Schwangerschaftsmonaten vor, wobei der Betrag bei einer Sklavin nur halb so hoch ist wie bei einer Freien. Es wird von einem Unfall, nicht von Vorsatz oder Absicht ausgegangen, was auch im Kodex Hammurabi der Fall zu sein scheint, der in den §§ 209-214 nach dem sozialen Stand der Opfer bzw. Geschädigten unterschiedliche Geldzahlungen für die Leibesfrucht bzw. den Tod der Frau vorsehen. Handelt es sich um die Tochter eines freien Bürgers, die an der Fehlgeburt stirbt, soll die Tochter des Verursachers getötet werden. Der Schlag ist offenbar nicht vorsätzlich geführt worden; nach § 206 (Körperverletzung während einer Schlägerei mit Unschuldseid, dass die Verletzung ungewollt war) kann vermutet werden, dass auch im Fall der Schwangeren ein solcher Eid geleistet wurde.

2.1.4. Misshandlung von Schuldsklaven (Ex 21,20-21.26-27)

In Ex 21,20-21.26-27 zieht die Züchtigung eines Schuldsklaven oder einer Schuldsklavin (→ Sklaverei) mit unmittelbarer Todesfolge („er / sie stirbt unter seiner Hand“) eine nicht näher spezifizierte Sanktion nach sich, die als Blutrache durch die Angehörigen des einheimischen Sklaven zu verstehen ist (bei ausländischen Sklaven bzw. Kriegsgefangenen wäre eine solche Rechtsfolge nicht anzunehmen). Im Fall von Kindern, die in die Schuldknechtschaft verkauft wurden, kann es sich auch um eine stellvertretende Talion handeln, so dass ein Kind des Täters getötet würde. Es ist möglich, dass die offene Formulierung „er / sie soll gerächt werden“ einen Spielraum für einen monetären Ausgleich lassen will. Wie Ex 21,21 zeigt (bei einer Überlebensdauer von einem bis zwei Tagen tritt keine Sanktion ein, da der Täter der Abarbeitung der Schulden durch den Sklaven verlustig geht), kann die Sanktion in Ex 21,20 nicht nur im faktischen Schulderlass bestehen, sondern muss darüber hinausgehen.

Zerstörte Augen und ausgeschlagene Zähne (als Beispiele für bleibende Körperschäden) ziehen die Freilassung des Sklaven bzw. der Sklavin nach sich und damit wiederum den Verlust der Restschuld (diese stellt die Ersatzleistung dar, die für freie Bürger zu zahlen ist und von der Talionsformel gefordert, hier jedoch auf die Verhältnisse der Schuldknechtschaft übertragen wird). Die faktische Gleichstellung der Sanktionen in diesen Fällen des Verlustes von Körperteilen einerseits und der Züchtigung mit späterer Todesfolge andererseits, mithin ohne Tötungsabsicht, ist so zu erklären, dass der Verlust der Restschuld als Strafe und Selbstschädigung angesehen wird, der „Wert“ von Schuldsklaven also berechnet wurde. Nur der eigentliche Mord bzw. schwere Totschlag unterlag in jedem Fall, auch bei Sklaven, der Blutrache.

2.2 Kriterien für den Tatvorsatz (Num 35,16-23)

In seiner erweiterten Form ist Num 35,9-29 das komplexeste Gesetz über die Asylstädte (→ Asyl) und stammt aus nachexilischer Zeit. Zur Erweiterung gehört auch die Differenzierung zwischen Mord und Totschlag in Num 35,16-23, die einen möglichst lückenlosen Kriterienkatalog entwerfen will und dabei von entsprechenden Arten der Körperverletzung ausgeht. Der bewusste Gebrauch von Gegenständen, die tödlich wirken können, und der aus Hass oder Feindschaft geführte gefährliche Schlag (Num 35,16-21) gelten, wenn sie zum Tod des Opfers führen, als Körperverletzungen, die aus einer Tötungsabsicht heraus begangen wurden. Das Gegenstück sind Unfälle, die auf keinen Vorsatz schließen lassen (Num 35,22-23).

Die Kriterien für die Beurteilung von absichtlicher und unabsichtlicher Tötung lassen auf eine entsprechende Jurisdiktion schließen. Sie zeigen, dass auch der Eventualvorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit (beim Eventualvorsatz erkennt der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts, hier den Tod, nimmt ihn jedoch billigend in Kauf; bei bewusster Fahrlässigkeit liegt dieselbe Erkenntnis vor, doch vertraut der Täter darauf, dass der Erfolg nicht eintreten werde) mit der Tötungsabsicht gleichgesetzt werden.

2.3. Talionische "Generalregel" (Lev 24,18-22)

Innerhalb eines umfangreichen chiastischen Aufbaus (Lev 24,13-23), in dem jeder Teil an einer Achse gespiegelt wird, steht die Talion als Generalregel in der Mitte, die selber keine Spiegelung mehr erfährt. Die Formel wird einmal verbal formuliert, wobei die Verben durch כַּאֲשֶׁר ka’ǎšær verbunden werden („wie er getan hat, so soll ihm getan werden“), zum anderen wird substantivisch formuliert mit der Verbindung durch תַּחַת taḥat „für“. Die Talionsformel ist zudem zerteilt, das erste Glied „Leben für Leben“ bezieht sich jetzt auf den Ersatz für ein getötetes Stück Großvieh (Lev 24,18). Die Rechtsfolge für die absichtliche oder vorsätzliche Tötung eines Menschen wird hingegen mit מוֹת יוּמָת môt jûmāt „soll gewiss getötet werden“ bzw. יוּמָת jûmāt „soll getötet werden“ formuliert (Lev 24,17.21b). Die Körperverletzungen, die talionisch geahndet werden sollen, werden mit dem Begriff מוּם mûm „Gebrechen“ umschrieben, der in Lev 21,17-23 (von Menschen gesagt) und Lev 22,20-25; Num 19,2, Dtn 15,21; Dtn 17,1 (von Tieren gesagt) als Fehler oder Gebrechen ein Ausschlusskriterium für das Priestertum oder für die Eignung als Opfertier darstellt; dieser Aspekt dürfte der Fokus der Talion an dieser Stelle sein. Aufgrund der Formulierung der Tötungsdelikte ist an willentliche Körperverletzungen gedacht; die gleiche Schädigung soll als Tatfolge dem Aggressor zugefügt werden. Formelhaft unterstrichen wird das Prinzip durch drei weitere Glieder der Talionsformel (Bruch, Auge, Zahn). Wegen des kultisch konnotierten Lexems מוּם mûm „Gebrechen“ dürfte in der Sichtweise des → Heiligkeitsgesetzes an eine wörtliche Praxis der Talion, nicht an eine monetäre Abfindung, gedacht sein. Der kultische Aspekt würde auch erklären, warum das erste Glied „Leben um Leben“ abgetrennt wurde: der Todesfall ist kultisch irrelevant. Zwar wird hier die Talion als eine Generalregel zitiert, ihre Anwendung ist an dieser Stelle jedoch kultisch fokussiert und nicht im eigentlichen Sinn juristisch zu verstehen. Auch der auslösende Fall des Gotteslästerers ist kultisch konnotiert.

3. Körperverletzungen im narrativen und weisheitlichen Kontext

Von Körperverletzungen spricht die Bibel auch in Kontexten, die nicht im eigentlichen Sinn juristisch sind, wobei es sich um Strafen zur Wahrung des Rechtes oder zur Durchsetzung einer bestimmten Werteordnung handeln kann. In Hi 29,17 sagt → Hiob von sich selber, dass er „den Kiefer des Bösen zerschmetterte“ und seinen Zähnen die Beute entriss. Zwar scheint Hiob nicht im eigentlichen Sinn ein Berufsrichter gewesen zu sein, nahm entsprechende Funktionen jedoch wegen seines hohen Ansehens und Einflusses wahr. Das gewalttätige Bild in Hi 29,17 wird durch die soziale Solidarität in Hi 29,15-16 (Hilfe für Behinderte und Arme) in einen anderen Kontext gestellt und entspricht als Gegenmittel überhaupt dem gewalttätigen Vorgehen derer, die das Recht der Geringen beugen wollen.

Spr 17,10 ist vom Schelten für Verständige und von Schlägen für die Toren die Rede, was auf die Durchsetzung einer weisheitlichen Werteordnung hinweist, die mit der allgemein anerkannten korrespondiert. In Spr 23,35 werden in einem Spottlied Betrunkene zitiert, die (von anderen Zechern oder Stadtwächtern) Schläge erhalten, ohne dass sie dabei Schmerz empfinden. Diese Unempfindlichkeit, nicht die Gewaltausübung, wird als Folge der Torheit verurteilt. Spr 20,30 würde bei Beibehaltung des überlieferten Textes von blutigen Striemen sprechen, die den Bösen säubern, wodurch jedoch der Parallelismus gestört würde („Schläge die Kammern des Leibes“), so dass auch die Übersetzung „blutige Striemen läutern den Körper“ oder „den Übertreter“ vorgeschlagen wird. Unabhängig von der textkritischen Lösung wird auch hier die Durchsetzung von Normen deutlich, die nicht notwendig auf einer Gerichtsentscheidung beruhen muss, sondern im Kontext der Erziehung stehen kann.

Etwas Ähnliches stößt der Freundin in Hhld 5,7 zu, die bei ihrer nächtlichen Suche des Geliebten von den Wächtern geschlagen und verwundet wird, da sie sie für eine Hure halten und es als legitim ansehen, ihr Körperverletzungen zuzufügen.

Körperverletzung als Ausdrucksmittel einer prophetischen Zeichenhandlung findet sich in 1Kön 20,35-43. Der Prophetenschüler lässt sich von einem Gefährten wund schlagen, da seine folgende Parabel im Kriegskontext spielt (Zedekias Schlag ins Gesicht von → Micha Ben Jimla in 1Kön 22,24 stellt dagegen keine eigentliche Körperverletzung dar). Die Haftung für einen Kriegsgefangenen, der ihm angeblich entkommen ist, wird talionisch formuliert: „dein Leben anstelle seines Lebens“. Fokus des Geschehens ist allerdings nicht die Körperverletzung oder die Binde, die seinen Prophetenstatus unkenntlich macht, sondern die Selbstverurteilung des Königs von Israel, der mit dem unterlegenen aramäischen König Ben-Hadad eine Abmachung (בְּרִית bərît) geschlossen hatte, statt an ihm den Bann zu vollstrecken.

Ebenfalls im prophetischen Kontext findet sich die Notiz über Menschen, die den Rücken des Propheten schlagen und seine Wangen, d.h. den Bart raufen (Jes 50,6; drittes Lied vom → Gottesknecht). Die Verletzungen und Schmähungen (teilweise Entfernung des Bartes) sind Reaktionen auf das Trostwort Jes 50,4, wahrscheinlich von Exulanten am Propheten verübt, der zur Heimkehr aufruft. Diese Handlungen am Propheten müssen nicht notwendig auf ein Gerichtsurteil babylonischer Behörden zurückgehen (Jer 20,2; Jer 37,14-15 handelt es sich um Strafmaßnahmen der Jerusalemer Autoritäten; diese Strafen könnten den motivischen Hintergrund für Jes 50 bilden). Das Trostwort entspricht der eigenen Gewissheit des Propheten, von JHWH gerettet zu werden, weshalb er den Misshandlungen und Schmähungen nicht ausweicht.

In Gleichnisreden werden Körperverletzungen als bildhafte, jedoch der lebensweltlichen Realität entlehnte Vergleiche herangezogen. Hiob kleidet in Hi 16,10-13 seine Leiden in Bilder von Körperverletzungen, die ihm von Gott und (in einem Zusatz) von den Menschen zugefügt werden (besonders: auf die Wange schlagen, am Nacken packen). Im zweiten von drei Wachsamkeitsgleichnissen gebraucht Jesus in Mt 24,45-51 (par. Lk 12,42-48; das Gleichnis entstammt der Quelle Q) Verletzungen der physischen Integrität, die ein von seinem Herrn als Stellvertreter eingesetzter Sklave den Mitknechten und Mitmägden zufügt, als Bild für den ethischen Verfall derer, die das drohende Endgericht nicht ernst nehmen. Der Bestrafungsort des Knechtes ist bei den Ungläubigen, was seinem eigenen Unglauben entspricht. In der weiteren Überlieferung wurde das Gleichnis zur Warnung an die Gemeinde, die aufgrund der Parusieverzögerung in Parusievergessenheit gerät und Missstände einreißen lässt.

Im „Gleichnis vom barmherzigen Samariter“, das eigentlich ein Schul- bzw. Streitgespräch ist (Lk 10,25-37), wird der Mann, der von Jerusalem nach Jericho hinabgeht, in Lk 10,30 von Räubern geschlagen, ausgeraubt und halbtot liegen gelassen. Die sehr schwere Körperverletzung ist der zunächst bleibende Zustand, der für den Fortgang des Gleichnisses bedeutend ist, da der Priester und der Levit darauf nicht eingehen, sondern erst der Samariter. In Lk 10,34-35 wird mit den heilenden Maßnahmen, die der Samariter am Ort des Geschehens und in der Herberge ergreift, der Vorgang des Verletzens gleichsam rückgängig zu machen versucht.

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