die-Bibel.de

Religionsgemeinschaften als institutionelle Einrichtung(en) in Deutschland

(erstellt: Februar 2017)

Permanenter Link zum Artikel: https://bibelwissenschaft.de/stichwort/200252/

Zum Verständnis von Religionsgemeinschaften als institutionelle Einrichtungen ist der juristische Begriff selbst (1.) und spezifisch die Frage der Körperschaft des öffentlichen Rechts (2.) zu klären.

1. Der juristische Begriff

Der Begriff Religionsgemeinschaft kommt in Deutschland in juristischen Zusammenhängen zu allererst in Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes vor – dort heißt es:

„Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen“ (Grundgesetz Art. 7 Abs. 3; Hervorhebung durch den Verfasser).

Damit wird den hier genannten Gemeinschaften erheblichen Einfluss auf den staatlichen Religionsunterricht eingeräumt. Daran schließt sich unmittelbar die Frage an, welche verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen, um eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz zu sein?

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass es sich hierbei um keinen einheitlich entwickelten Rechtsbegriff handelt, da Religionsgemeinschaft in verschiedenen Rechtstexten unterschiedlich ausgelegt und verwendet wird (auch unbestimmter Rechtsbegriff genannt, dazu Hufen, 2010; sowie einige Gerichtsbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes, z.B. BVerfGE 78, 205, 212; BVerfGE 21, 73, 79; BVerfGE, 103, 142, 156, BVerfGE, Aktenzeichen: 1 BvR 857/07 und einige mehr). Muckel erläutert den Hintergrund folgendermaßen:

„Die Rechtsordnung setzt an verschiedenen Stellen das Bestehen einer Religionsgemeinschaft voraus. Neben Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist dies auf verfassungsrechtlicher Ebene insbesondere in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 bis 7, Art. 138 Abs. 1 und 2 sowie Art. 141 WRV der Fall, wobei hier allerdings das inhaltsgleiche Wort ‚Religionsgesellschaft‘ verwendet wird. Schon der Text der Verfassung deutet an, dass der Begriff der Religionsgemeinschaft in verschiedenen Vorschriften unterschiedliche Bedeutungen haben kann. Das zeigen etwa die Regelungen in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 und 6 WRV, wonach Religionsgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und dann das Recht zur Erhebung von Steuern haben. Demgegenüber geht es in den Vorschriften des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 bis 4 WRV mit ihren Bestimmungen über die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften (Art. 137 Abs. 2 WRV), das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (Art. 137 Abs. 3 WRV) und ihre Rechtsfähigkeit nach bürgerlichem Recht (Art. 137 Abs. 4 WRV) nicht um Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts hoheitliche Befugnisse haben. Es ist rechtslogisch nicht zwingend, aber doch zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Begriff der Religionsgemeinschaft schon innerhalb von Art. 137 WRV in einzelnen Facetten unterschiedliche Bedeutung hat. In jedem Falle aber besteht aufgrund der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung keine einheitliche Bedeutung des Begriffs der Religionsgemeinschaft im Verhältnis von (Bundes-)Verfassungsrecht einerseits und einfachem Bundes- sowie Landesrecht andererseits“ (Muckel, 2004, 722f.).

Zu der nicht vorhandenen Eindeutigkeit der Rechtsbegriffsbestimmung zeigt sich, dass der Begriff Religionsgemeinschaft im juristischen Sinne nicht zwingend an die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gekoppelt sein muss (konkretes Gegenbeispiel siehe unten unter 3). Dies wurde teilweise von politischer Seite in Bezug auf Art. 7 Abs. 3 jahrzehntelang anders gesehen, weshalb zum Beispiel Muslimen lange ein eigener Religionsunterricht im Sinne von Art. 7 Abs. 3 verweigert wurde. Hier hat sich jedoch die politische Rechtsauffassung geändert: Man kann als religiöse Vereinigung organisiert sein, Anträge stellen, Veranstaltungen betreuen und versuchen, mit dem Staat zu kooperieren; unabhängig von der juristischen Verfasstheit einzelner Gemeinden. Der Staat sieht demnach, solange keine Statusänderung durchgeführt bzw. beantragt worden ist, eine Vereinigung als juristische Person, eingetragenen Verein usw. (Creifelds, 2014). Entsprechende Kooperationen mit und ohne Beantragungen des Körperschaftsstatus wurden (bis auf den RU) jahrzehntelang durch die islamischen Gemeinden durchgeführt (→ Islamische Religionsgemeinschaften als institutionelle Einrichtungen in Deutschland, außerdem Yanik, 2012).

Das Grundgesetz kennt Regelungen und Verpflichtungen sowohl für solche Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 WRV) als auch andere, bei denen diese Voraussetzung nicht aufgestellt wird (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3, Art. 138 Abs. 1 und 2 sowie Art. 131 WRV). „Die Rechtsordnung unterscheidet exakt zwischen korporierten Religionsgemeinschaften und anderen. Schon vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG mit ‚Religionsgemeinschaften‘ nur solche mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus meint“ (Muckel, 2004, 725).

Waren diese Ansichten lange Zeit nicht mit der faktischen Rechtsprechung deckungsgleich, so zeugen die jüngsten Kooperationsverträge aus den Jahren 2012-2014 der Bundesländer Bremen und Hamburg mit muslimischen Verbänden davon, dass diese rechtliche Interpretation einer vergleichsweise geringen Zahl Rechtswissenschaftler doch durch den politischen Vollzug bestätigt worden ist, denn die muslimischen Verbände konnte in den beiden Bundesländern diese Verträge als Religionsgemeinschaften schließen, obwohl sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (und damit Ebenbürtigkeit mit der evangelischen Kirche in Deutschland und ihren Gliedkirchen) nicht inne haben (für Bremen: Senatspressestelle des Bundeslandes Bremen, 2013; Weyerer, 2015; für Hamburg: o.A., 2012; Senatskanzlei Hamburg, 2012 und Freie und Hansestadt Hamburg, 2012): Religionsgemeinschaften sind (im juristischen Sinne) also auch solche Gemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Bei den Bundesländern Bremen und Hamburg ging es im Übrigen nicht (in erster Linie) um die Gestaltung des Religionsunterrichtes, sondern besonders auch um Mitspracherechte bei Friedhöfen (die bisher nur Kirchen vorbehalten waren), öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt-Einflussnahme („Wort zum Sonntag“) und allgemeine Kooperation.

Neben besagten Kooperationsverträgen des deutschen Staates, in diesem Fall der Bundesländer, mit Religionsgemeinschaften besteht ein weiteres Beispiel in der Möglichkeit der rituellen Schlachtung von Tieren ohne vorige Betäubung (genannt Schächtung), das für die Lebenspraxis und den Alltag der mittlerweile etwa 5 Millionen Muslime (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2009, 11;81 – dort damals mindestens 4,3 Millionen genannt), der ca. 100.000 Juden in Deutschland (Destatis, 2015, 63) und einiger anderer religiöser Strömungen in Deutschland Relevanz hat: Diese Schlachtung ist nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz zulässig, wenn die religiösen Gesetzmäßigkeiten einer Religionsgemeinschaft zwingend verlangen, dass das Tier nicht betäubt ist und ausbluten muss (dies ist laut der jüdischen Rechtsüberlieferung, der Halacha, sowie dem islamischen Recht, der Scharia, klare Speisevorschrift und ist deshalb für Juden und Muslime verpflichtend). Obwohl in Deutschland keine islamische Gemeinde den Körperschaftsstatus innehat, wurde hier Religionsgemeinschaft so interpretiert, dass sie viele Mitglieder umfasst, sich als Gemeinschaft organisiert und somit für eine religionsbezogene Relevanz der Thematik sorgt – losgelöst von der juristischen Form und dem Status, der diesen Gemeinschaften zugesprochen wurde.

Auch aus diesen genannten Verfahrensweisen folgt, dass Religionsgemeinschaften für die Mitgestaltung bzw. Einflussnahme in der Umsetzung eines Religionsunterrichtes auch nicht zwingend eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein müssen, wie aus einer juristischen Einschätzung des Gesetzgebers selbst deutlich wird (Bundesregierung, 2000, 34).

Trotz diesen Ausführungen und der rechtlichen Möglichkeiten auch ohne den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist klar erkennbar, dass die Körperschaft des öffentlichen Rechts die Rechtsform ist, die den Religionsgemeinschaften die größte Rechtssicherheit und Wirkungsvielfalt bietet, wie nachfolgend aufgezeigt werden soll.

2. Körperschaften des öffentlichen Rechts – Bedingungen/Institutionelles

Wie bereits angedeutet wurde, ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) eine Rechtsform, die einerseits im Zusammenspiel von Religionsgemeinschaft und Staat erheblichen Einfluss hatte, andererseits aber kritisch hinterfragt wird.

Religionsgemeinschaften bzw. jegliche Vereinigungen, die den Status einer (korrekt formuliert) nicht-staatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen bekommen, sollen im Sinne einer Kooperation mit dem Staate im Idealfall eine „Verlängerung“ bzw. „Stütze“ für die staatlichen Stellen und Behörden sein, Aufgaben im Sinne des Staates bzw. der Wertegemeinschaft zu erfüllen. „Diese Definition verwechselt das Sein mit dem Sollen: Weil der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Rechte und Pflichten übertragen werden können, die sonst dem Staat vorbehalten sind, sollen und dürfen nur solche Körperschaften in den öffentlichen Status erhoben werden, die Aufgaben des Staates (unter seiner Aufsicht) erfüllen“ (Schmidt-Eichstaedt, 1973, 137).

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind somit eine besonders organisierte Form einer Kooperation mit dem Staat, nämlich anhand vom Staat abgeleiteter, konkreter Befugnisse, also „kein universaler publizistischer Gesamtstatus“ (Campenhausen/de Wall, 2006, 251), die in die Tat umgesetzt werden.

Mit der Körperschaft des öffentlichen Rechts gehen die nachfolgenden Rechte einher (nähere Aufklärung und detaillierte Kommentierung einzelner Rechte und rechtlicher sowie religionsbezogen-relevanter Aspekte liefern von Campenhausen/de Wall, 2006; von dort ist auch diese Aufzählung entnommen; kritische Haltung gegenüber diesen Kriterien von religionswissenschaftlicher Seite liefern unter anderem Oebbecke, 2007, 261-276; Leibold/Kühnel, 2003, 100-119):

  1. 1. nicht-staatlich: Religionsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, werden als nicht-staatlich identifiziert; dies ist eine Besonderheit resultierend aus Art. 140 GG.
  2. 2. Dienstherrnfähigkeit: Dies umfasst die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Beamte einzustellen und Arbeitsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur zu begründen und diese umfassend zu gestalten.
  3. 3. Disziplinargewalt: Hierbei handelt es sich um Rechtsmittel, die der Dienstherr (innerhalb des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) zugesprochen bekommen hat, um seine Beamte zur Pflichterfüllung anzuhalten.
  4. 4. Vereidigungsrecht: Das Vereidigungsrecht verleiht den Disziplinargerichten der jeweiligen Religionsgemeinschaften das Recht, Eide abzunehmen (bei Disziplinarmaßnahmen, Anhörungen und der Vereidigung zu Beginn der Tätigkeit) – es steht somit in enger Verbindung zur Disziplinargewalt.
  5. 5. Organisationsgewalt: Hierunter versteht man die rechtlichen Kompetenzen, die den Körperschaften des öffentlichen Rechts eingeräumt wurden, namentlich die Errichtung, Bildung, Einrichtung, Ausübung und Änderung von Organen und Gliedern innerhalb der Religionsgemeinschaften und deren Strukturen.
  6. 6. Res Sacrae: „Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Kirchen und Religionsgemeinschaften hat nach herkömmlicher Ansicht auch zur Folge, daß sie Teilen ihres Vermögens als sog. res sacrae den Status einer öffentlichen Sache i.S. des staatlichen Verwaltungsrechts verleihen können“ (Campenhausen/de Wall, 2006, 260). Das heißt im Klartext: Körperschaften des öffentlichen Rechts dürfen Vermögen erzeugen, anhäufen, selbst verwalten etc.
  7. 7. Autonomie: „Die Dienstherrnfähigkeit und Organisationsgewalt stellen für die Religionsgemeinschaften große Bereiche und viele Möglichkeiten unterschiedlichen Handelns innerhalb der kirchlichen bzw. religionsgemeinschaftlichen Strukturen dar. Diese beiden Rechte allein wären für die Religionsgemeinschaften jedoch von niedrigem Wert, da die Befugnisse fehlen […], Entscheidungen und Handlungen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu treffen. Dieses Recht heißt Autonomie. Staatliche Rechtsordnung nötig die Religionsgemeinschaften nicht, sich in einer unpassenden Rechtsform zu organisieren. Grundsätzlich besitzen Entscheidungen der Religionsgemeinschaften (sofern sie der Rechtsordnung nicht widersprechen) vor Gerichten Gültigkeit“ (Yanik, 2012, 66).
  8. 8. Parochialrecht: Das Parochialrecht bewirkt die automatische Zugehörigkeit eines Bekenntnisgenossen zu einer Gemeinde und stellt somit die Wirkungsentfaltung der Autonomie dar. Konkretes Beispiel dazu: Zieht man beispielsweise als Angehöriger einer Gliedkirche der EKD und damit auch der evangelischen Kirche in Deutschland (als Körperschaft des öffentlichen Rechts) von Nord- nach Süddeutschland um, bleibt man weiterhin Mitglied der EKD als Körperschaft des öffentlichen Rechts und muss folglich automatisch weiterhin Kirchensteuer bezahlen (interessante verfassungsrechtliche Gedanken trägt Muckel vor, der Fragen danach stellt, ob ein Körperschaftsaustritt einem Kirchenaustritt gleichkommt und wie dies mit den Rechten vereinbar ist, die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zugesprochen werden, im Spannungsfeld einer gelebten Glaubenspraxis, Muckel, 2009, 174-182).
  9. 9. Privilegienbündel: Das Privilegienbündel umfasst zahlreiche Bereiche, von denen die wesentlichsten folgende sind: Schutzbestimmungen für Amtsbezeichnungen innerhalb der Religionsgemeinschaften, Befreiung von Leistungspflichten, besondere Rücksichtnahme auf die Interessen der Religionsgemeinschaften (vor allem im Baurecht), Freistellung von staatlicher Kontrolle (gilt nur für Grundstücksverkehrsgesetz und Denkmalschutzgesetze), Mitwirkung in öffentlichen und staatlichen Gremien (Jugendhilfeausschuss der Jugendämter, Ortsräte, Rundfunkgremien etc.), steuerrechtliche Vergünstigungen (Freistellung von Körperschafts-, Vermögens-, Grund-, Erbschaftssteuer), Einkommenssteuerersparnisse (5 % der Einkünfte dürfen einkommenssteuerrechtlich abgesetzt werden, beispielsweise Einnahmen aus Veranstaltungen wie Jugendfahrten etc.), Urkundenfähigkeit (Beglaubigungen und Urkunden gelten als öffentliche Urkunden) in Verbindung mit Zurückweisungshoheit (Nichtakzeptieren von vorangegangenen Privilegien oder Handlungen, beispielsweise eines von der Kirche beglaubigten Zeugnisses, ist strafbar, da die Körperschaft missachtet wird – Gleiches gilt für die Anzweiflung der Körperschaft, obwohl der Status bestätigt ist), Mitgliedssteuer-Erhebung durch den Staat (der Staat wird für diese Dienstleistung bezahlt) sowie abschließend Anstaltsseelsorge (vgl. die Aufzählung in ähnlicher Form bei Campenhausen/de Wall, 2006, 267f.)
  10. 10. Träger von Friedhöfen: Bestattungsgesetze der einzelnen Länder regeln klar und deutlich, dass nur Körperschaften des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein dürfen (Bundesregierung, 2007, 16).

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu werden, ist nur auf Antrag und durch eine Einzelfallprüfung möglich. Dazu definiert der Staat Kriterien, die erfüllt werden müssen. Diese ergeben sich wesentlich aus Art. 140 GG i.V.m. Abs. 5 WRV), um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts werden zu können.

Die Kriterien sind im Überblick:

  1. 1. Organisationsordnung (Ansprechpartner des Staates): Der Staat verlangt ein organisiertes Auftreten der Religionsgemeinschaft. Hierzu zählen das Vorliegen einer Organisationsordnung (beispielsweise eine Satzung, Verfassung etc.), die „mindestens der Satzung eines eingetragenen Vereins entspricht“ (Bundesregierung, 2000, 35) und klarstellt, wer im Zweifelsfall der Ansprechpartner des Staates ist (beispielsweise bei theologischen Zweifeln oder Fragestellungen, siehe Klinkhammer, 2002, 191). Der Staat fordert also „Instanzen, die in Glaubensdingen verbindlich sprechen können“ (Albrecht, 1995, 30). Viele Religionsgemeinschaften haben keine vergleichbare Struktur wie Kirchen und stehen an dieser Stelle vor der Hürde, dass sie sich hierarchisch organisieren müssen; nötigenfalls besteht das Gericht auf eine religionswissenschaftliche und juristische Prüfung (Yanik, 2012, 9; angefordert wurde so eine Einschätzung von der Religionswissenschaftlerin Gritt Klinkhammer, die ein Gutachten zusammen mit Heiner de Wall veröffentlicht hat (Klinkhammer/de Wall, 2012);
  2. 2. Größe der Mitgliederzahl (Relevanz der Religionsgemeinschaft): Allgemein wird eine Mitgliederzahl verlangt, die auf die öffentliche Relevanz schließen lässt und (im Verhältnis zu der Bevölkerungszusammensetzung einer Kommune) deutlich macht, dass eine Religionsgemeinschaft ihr öffentliches Handeln und Wirken im Sinne ihrer hinreichend existierenden Mitglieder umzusetzen versucht. „Der allgemeine Richtwert, der die Mitgliederzahl der islamischen Organisation in Relation zu der Bevölkerungszahl im jeweiligen Bundesland setzt, liegt bei 1:1000“ (Yanik, 2012, 9). Fragwürdig scheint hier, dass der Gesetzgeber diesen Richtwert nicht einhält: „In Bayern wurde allerdings 1998 auch dem Deutschen Orden mit einer nur wenige Dutzend umfassenden Mitgliederzahl der Körperschaftsstatus verliehen“ (Rohe, 2001, 240, Fußnote 36).
  3. 3. Stabilität bzw. Gewähr der Dauer: Der Staat wird keiner Vereinigung bzw. Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einräumen, wenn nicht zweifelsfrei sichergestellt ist, dass diese den Rechtsfrieden nicht durch Verfeindungen, Konkurrenzen oder sonstige Aktivitäten gefährdet (Campenhausen/de Wall, 2006, 92f.).
  4. 4. Dauer des Bestehens von mindestens 30 Jahren: Dieser Punkt hängt mit der Gewähr der Dauer bzw. Stabilität eng zusammen, da der Staat fordert, dass eine Religionsgemeinschaft sich „im allgemeinen Rechtsleben des Landes als gefügte Organisation zeitlich bewährt hat“ (Rohe, 2001, 236).
  5. 5. Ausreichende Finanzausstattung: Um die Organisation und das aktive Führen der Geschäfte, Belange, Vorhaben und Aktivitäten voraussetzen zu können, verlangt der Staat, eine Finanzausstattung offen zu legen, die wirtschaftlichen Ansprüchen genügt.
  6. 6.Rechtstreue (Staatstreue): Der Staat verleiht Rechte nur an diejenigen Organisationen, bei denen er sich aufgrund ihrer Beschaffenheit und inneren Struktur sicher sein kann, dass diese dem staatlichen Rechtsprinzip nicht zuwider handeln. Der Staat verlangt folglich nach Rechtssicherheiten. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits klargestellt, dass dieses Kriterium zwingend notwendig ist und der Staat nur unter der Feststellung dieser Tatsache den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen darf (BVerfGE, 2000, Rn. (1-109); sowie in neuerer Fassung auch BVerfGE, 2015, Rn. (1-13)). Das heißt: Wird bei einem oder mehreren Antragstellern zwar der Status Religionsgemeinschaft nach Art. 140 GG festgestellt, der Aspekt Rechtstreue aber in der Begutachtungen verneint, so wird der Antrag auf Körperschaft des öffentlichen Rechts mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden.

Literaturverzeichnis

  • Albrecht, Alfred, Die Verleihung der Körperschaftsrechte an muslimische Vereinigungen, in: Kirche und Recht (1995) 1, 25-30.
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hg.), Muslimisches Leben in Deutschland. Im Auftrag der Deutschen Islam Konferenz, Nürnberg 2009. Online unter: https://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/566008/publicationFile/31710/vollversion_studie_muslim_leben_deutschland.pdf, abgerufen am 13.06.2016.
  • Bundesregierung, Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Renate Künast, Monika Lazar und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Stand der rechtlichen Gleichstellung des Islam in Deutschland. Herausgegeben von der Pressestelle des Deutschen Bundestags: 16. Wahlperiode. Drucksache 16/5033, o.O. 2007. Online unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/050/1605033.pdf, abgerufen am 21.06.2016.
  • Bundesregierung, Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Rüttgers, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Wolfgang Zeitlmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU. Islam in Deutschland. Herausgegeben von der Pressestelle des Deutschen Bundestages: 14. Wahlperiode. Drucksache 14/4530, o.O. 2000. Online unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/045/1404530.pdf, abgerufen am 12.06.2016.
  • BVerfGE, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015. Aktenzeichen: 2 BvR 1282/11 – Rn. (1-13), o.O. 2015. Online unter: http://www.bverfg.de/e/rs20150630_2bvr128211.html, abgerufen am 21.12.2016.
  • BVerfGE, Beschluss vom 31. Mai 2011, Aktenzeichen: 1 BvR 857/07, o.O. 2011. Online unter: http://openjur.de/u/363866.html, abgerufen am 21.06.2016.
  • BVerfGE 103, 142, 156, Bundesverfassungsgericht Urteil des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2000. Aktenzeichen: 2 BvR 1444/00, o.O. 2001. Online unter: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv103142.html, abgerufen am 21.06.2016.
  • BVerfGE, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2000. Aktzenzeichen: 2 BvR 1500/97 – Rn. (1-109), o.O. 2000. Online unter: http://www.bverfg.de/e/rs20001219_2bvr150097.html, abgerufen am 21.12.2016.
  • BVerfGE 78, 205, 212, Bundesverfassungsgericht Urteil des Zweiten Senats vom 18. Mai 1988. Aktenzeichen: 2 BvR 579/84, o.O. 1988. Online unter: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv078205.html, abgerufen am 21.06.2016.
  • BVerfGE 21, 73, 79, Bundesverfassungsgericht Urteil des Ersten Senats vom 12. Januar 1967. Aktenzeichen: 1 BvR 169/63, o.O. 1967. Online unter: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv021073.html, abgerufen am 21.06.2016.
  • BVerwGE 110, 326 (Ls. 2), S. 337ff., Bundesverwaltungsgericht Urteil verkündet am 23.02.2000. Aktenzeichen: BVerwG 6 C 5.99, o.O. 2000. Online unter: http://www.judicialis.de/Bundesverwaltungsgericht_BVerwG-6-C-5-99_Urteil_23.02.2000.html, abgerufen am 12.06.2016.
  • Campenhausen, Axel von/de Wall, Heinrich, Staatskirchenrecht. Eine systematische Darstellung des Religionsverfassungsrechts in Deutschland und Europa. Ein Studienbuch, München 4. Aufl. 2006.
  • Creifelds, Carl (Hg.), Rechtswörterbuch, München 21. Aufl. 2014.
  • Destatis (Statistisches Bundesamt Deutschland) (Hg.), Statistisches Jahrbuch 2015, Wiesbaden 2015. Online unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/StatistischesJahrbuch/StatistischesJahrbuch2015.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 13.06.2016.
  • Senatspressestelle des Bundeslandes Bremen (Hg.), Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Islamischen Religionsgemeinschaften im Lande Bremen, Bremen 2013. Online unter: http://www.senatspressestelle.bremen.de/sixcms/media.php/13/2013_01_04%20Vertragsentwurf.pdf, abgerufen am 12.06.16.
  • Freie und Hansestadt Hamburg, Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem DITIB-Landesverband Hamburg, SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg und dem Verband der Islamischen Kulturzentren, Hamburg 2012. Online unter: http://www.hamburg.de/contentblob/3551370/data/download-muslim-verbaende.pdf, abgerufen am 12.06.2016.
  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Online unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_7.html, abgerufen am 12.06.2016.
  • Hufen, Christian, Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff, in: Zeitschrift für das juristische Studium 3 (2010) 5, 603-607. Online unter: http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_5_373.pdf, abgerufen am 21.06.2016.
  • Klinkhammer, Gritt, Auf dem Weg zur Körperschaft des öffentlichen Rechts? Die Integration des Islam in Deutschland im Spannungsfeld von säkularer politischer Ordnung, Religionsfreiheit und christlicher Kultur, in: Klinkhammer, Gritt/Frick, Tobias (Hg.), Religionen und Recht, Marburg 2002, 181-201.
  • Klinkhammer, Gritt/de Wall, Heinrich, Staatsvertrag mit Muslimen in Hamburg. Die rechts- und religionswissenschaftlichen Gutachten, Bremen 2012. Online unter: http://elib.suub.uni-bremen.de/edocs/00102852-1.pdf, abgerufen am 11.11.2016.
  • Leibold, Jürgen/Kühnel, Steffen, Islamophobie. Sensible Aufmerksamkeit für spannungsreiche Anzeichen, in: Heit-Meyer, Wilhelm (Hg.), Deutsche Zustände, Folge 2, Frankfurt a. M. 2003, 100-119.
  • Muckel, Stefan, Körperschaftsaustritt oder Kirchenaustritt. Der sogenannte Kirchenaustritt im Schnittfeld von staatlichem Verfassungsrecht und katholischem Kirchenrecht, in: JuristenZeitung 64 (2009) 4, 174-182.
  • Muckel, Stefan, Wann ist eine Gemeinschaft Religionsgemeinschaft? Überlegungen zum Begriff der Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Dachverbände, in: Ress, Wilhelm (Hg.), Recht in Kirche und Staat, Berlin 2004, 715-742.
  • o.A., Religionsgemeinschaften. Hamburg unterzeichnet Staatsvertrag mit Muslimen und Aleviten, in: Spiegel Online, o.O. 13.11.2012. Online unter: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/hamburg-unterzeichnet-staatsvertrag-mit-muslimen-und-aleviten-a-867032.html, abgerufen am 12.06.2016.
  • Oebbecke, Janbernd, „Deutsche Religionsverfassung und Islam“, in: Meyer, Lidwina (Hg.), Recht, Religion, Politik. Auf dem Weg zu einer Anerkennung des Islam in Deutschland, Rehburg-Loccum 2007, 261-276.
  • Robbers, Gerhard, Kommentar zum Art. 7 GG, in: Mangoldt, Hermann von/Klein, Friedrich/Starck, Christian (Hg.), GG. Kommentar zum Grundgesetz. Band 1: Präambel, Art. 1-19, München 2016, Art. 7 Randnotiz 149.
  • Rohe, Mathias, Möglichkeiten und Grenzen der Bildung islamischer Religionsgemeinschaften in Deutschland, in: Islam in Deutschland. Der Bürger im Staat 41 (2001) 4, 233-240.
  • Schmidt-Eichstaedt, Gerd, Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und seine Anwendung auf die Kirchen. Eine Neubestimmung des Begriffs der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, verbunden mit einer Überprüfung des öffentlich-rechtlichen Status von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Berlin 1973.
  • Schmitt-Kammler, Arnulf/Thiel, Markus, Kommentar zum Art. 7 GG, in: Sachs, Michael (Hg.), Grundgesetz, München 7. Aufl. 2014, Art. 7 Randnotiz 41.
  • Senatskanzlei Hamburg, Seit 2007 laufende Verhandlungen über Verträge mit islamischen Verbänden und Alevitischer Gemeinde erfolgreich abgeschlossen, Hamburg 14.08.2012. Online unter: http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/3551764/2012-08-14-sk-vertrag/, abgerufen am 12.06.2016.
  • Weyerer, Godehard, Zwei Jahre Staatsvertrag mit den islamischen Religionsgemeinschaften, in: Deutschlandradiokultur Bericht, o.O. 01.03.2015. Online unter: http://www.deutschlandradiokultur.de/bremen-zwei-jahre-staatsvertrag-mit-den-islamischen.1278.de.html?dram:article_id=312939, abgerufen am 12.06.2016.
  • Yanik, Muhammet, Die Anerkennung des Islam als Religionsgemeinschaft in Deutschland. Die Frage der nicht-staatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, der aktuelle Status und die möglichen Konsequenzen für islamische Gemeinden bei einer Erteilung, Bremen 2012. Online unter: http://elib.suub.uni-bremen.de/edocs/00102947-1.pdf, abgerufen am 09.07.2014.

PDF-Archiv

Alle Fassungen dieses Artikels ab Oktober 2017 als PDF-Archiv zum Download:

VG Wort Zählmarke
die-Bibel.dev.4.18.12
Folgen Sie uns auf: