„Bestechung“ und „Bestechlichkeit“ gehören zusammen mit Unterschlagung, Rechtsbeugung, Verwahrungsbruch usw. zum strafrechtlichen Kontext der Korruption. Ebenso wie der Terminus „Korruption“ lassen sich die Begriffe inhaltlich aber nur sehr schwer und kulturbezogen definieren. Wurde beispielsweise Bestechung im deutschen Sprachraum traditionell im Sinne der passiven Bestechung im Amt definiert (vgl. so noch Noethlichs, 1044 mit Verweis auf §§ 331f StGB), so hat sich die inhaltliche Bestimmung infolge der zunehmenden Wirtschaftkriminalität zunehmend dem im englischen und französischen Sprachraum gängigen Bezug auf jegliche Personen mit Stellvertreterfunktion angeglichen (vgl. für den Wirtschaftssektor schon §§ 299f StGB).
Kulturunabhängig bedeutet „Bestechung“ den Versuch, die Handlungsweise eines anderen durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen (vgl. Noethlichs, 1043). Jenseits einer moralischen Bewertung sind Bestechung und Bestechlichkeit systemtheoretisch betrachtet daher zunächst nur Formen eines reziproken Gabentausches und damit eine Form menschlicher Interaktion, die unter Umständen gemeinschaftsbildend sein kann, wie schon Cicero diskutiert:
Magna enim illa communitas est, quae conficitur ex beneficiis ultro et citro datis acceptis, quae et mutua et grata dum sunt, inter quos ea sunt firma devinciuntur societate. „Bedeutsam ist auch jene Gemeinschaft, die sich bildet aus dem gegenseitigen Geben und Empfangen von Wohltaten. Solange diese wechselseitig und erwünscht sind, werden diejenigen, unter denen sie vorkommen, in enger Gemeinschaft verbunden.“ (Cicero, De officiis I,56; Übersetzung: Heinz Gunermann; Text gr. und lat. Autoren)
Nicht von ungefähr leitet im Babylonischen Talmud Traktat Ketubbot 105a den Begriff
Darüber hinaus lassen sich folgende Punkte kulturübergreifend als Aspekte einer Definition festhalten (vgl. zum folgenden Noethlichs, 1045):
● Während jede Person bestechen kann, ist Bestechlichkeit nur bei Amtsträgern im weiteren Sinne, d.h. bei Personen mit Stellvertretungsfunktion, möglich.
● Bestechung ist die Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen materieller oder anderer, z.B. rechtsgütlicher Art. In Abgrenzung zu Nötigung oder Erpressung muss die Bestechung beiden Parteien einen Vorteil verschaffen.
● Bestechung beeinflusst die Entscheidung oder Aktion eines Funktionsträgers in dessen Amtsbereich, wobei unerheblich ist, ob der angestrebte Effekt normkonform ist oder illegal.
Die antiken Kulturen haben für diesen Sachverhalt keine Fachterminologie im engeren Sinne entwickelt.
Der ägyptische Terminus fq3 „Richtergeschenk“ (Hannig, 307; vgl. Noonan, 13) ist im Sinner obiger Definition recht eindeutig. In Mesopotamien werden die akkadischen Ausdrücke tātu(m) / dātu(m), katra / kadra und kudrûm für den Sachverhalt von Bestechung verwendet, wobei Letzteres aber ab 2000 v. Chr. auch die Amtsgebühr bezeichnen kann. Im Akkadischen meint der mit dem hebr.
Die Bestechungsgabe wird im Hebräischen gewöhnlich mit
In der griechischen Terminologie spiegelt sich die problematische Differenzierung von Bestechung und Geschenk, da die Begriffe oft beides bezeichnen können. Dies gilt besonders für das Verb πείθω „überreden“. Weitere gängige Begriffe sind die Derivate von θεραπεύω, (συν-)δεκάζω (insb. verwendet für die Bestechung von Richtern; Noethlichs, 1058f), ὠνέομαι, πρίαμαι, δωρωδοκέω und διαφθείρω (Harvey, 82-89). Jedoch wird im griechischen Recht durchaus klar zwischen Bestechung (δῶρα) und anderen Vergehen wie Unterschlagung (κλοπή) unterschieden (Noethlichs, 1058 mit Verweis auf Aristoteles, Athenaion politeia 54,2). Das hebräische
In allen frühen Hochkulturen der Antike gilt Unbestechlichkeit als ein hohes Gut.
Gleichzeitig belegen zahlreiche Klagen bzgl. bestechlicher Richter in der mesopotamischen Literatur, dass Bestechung und Bestechlichkeit bereits in den frühsten staatlichen Systemen ein akutes Problem darstellten (Noonan, 10; Noethlichs, 1051). Deutliche Aspekte der Korruptionsbekämpfung trägt das Verbot des altsumerischen Herrschers Urukagina vοn Lagesch (um 2375 v. Chr.), Abgaben bei Ehescheidung einzufordern (Noethlichs, 1051; Kümmel, 62). Zu den prominentesten antiken Zeugnissen zählt der Hymnus auf den Sonnengott Schamasch (Noethlichs, 1052; Kümmel, 58f), in dem der Gott dem bestechlichen Richter mit Zorn und Strafe droht. Diese Verbindung mit der sakralen Sphäre bleibt fortan für alle antiken Kulturen prägend. Stehender Topos ist, dass Gott diejenigen straft, die gegen Bestechung das Recht beugen, und diejenigen liebt und belohnt, die keine Bestechung annehmen und für die Schwachen eintreten. So sagt der babylonische Fürstenspiegel dem Fürsten militärisches Unheil voraus, wenn er Bestechungsgelder annehmen und ungerecht handeln sollte (Kümmel, 60). Ein konkreter Bestechungsfall ist u.a. für die Stadt Badtibira unter → Hammurabi belegt, der nach Kenntnisnahme eine Ermittlung anordnete (Kümmel, 55f, weitere Fälle ebd., 62-64). Ob auch der oft angeführte §5 des Codex Hammurabi (TUAT I [1982], 39-80), der die Abänderung eines ergangenen Urteils durch einen Richter behandelt, zwangsläufig in den Kontext der Bestechlichkeit gehört, ist diskutabel (dazu Boecker, 70f; Kümmel, 60f).
Für das antike Ägypten bescheinigt Diodorus Siculus I 75 den hohen Stellenwert eines unbestechlichen Rechtswesens, und in der Aussage des Vezirs Rechmire unter → Thutmosis III. (~1490-1436 v. Chr.), er habe immer ohne Erwartung einer Belohnung gerichtet, wird der Anspruch bestätigt (Text: Pritchard, 213). Gleichwohl zeigt dieses Selbstlob, dass die Realität oft anders ausgesehen haben wird und sich eher in der Klage eines Handwerkers gegen seinen Vorgesetzten in Papyrus Salt 124 spiegelt (dazu Helck, 68; weitere Beispiele ebd.). Wohl nicht ohne Hintergrund findet sich in der sog. „Lehre für Merikare“ (Text: Pritchard, 414-418; → Weisheitsliteratur in Ägypten) die Empfehlung, man solle nur Reiche als Beamte bestellen, da Arme von den Besitzenden abhängig und parteilich seien (dazu Helck, 67).
Der bereits in den mesopotamischen Quellen zum Ausdruck kommende Bezug zur Religion wird auch in den alttestamentlichen Texten deutlich. Ebenso setzt sich der sowohl in mesopotamischen wie auch ägyptischen Zeugnissen zum Ausdruck kommende Schwerpunkt auf Bestechung im Kontext der Rechtssprechung im Alten Testament fort (Crüsemann / Öhler, 50). In der diachronen Betrachtung lässt die Verteilung der Belege erkennen, dass das Problemfeld „Bestechung“ in allen Abschnitten der alttestamentlichen Geschichte virulent ist.
Bereits in der vorköniglichen Zeit (vgl. Kleiner, 103) wird in Israel das Annehmen von Geschenken
Dass dieser Anspruch nicht immer eingelöst wurde, belegen die zahlreichen Klagen über bestechliche Richter (; ; ; ; ; ; ; vgl. auch ; ). Besonders deutlich wird die Problematik dargestellt in der dialektischen Gegenüberstellung von und , in der die ihm vom gesamten Volk attestierte Gerechtigkeit Samuels der Rechtsbeugung seiner Söhne, die Bestechungsgeschenke annehmen, entgegengehalten wird. Auch die Worte der Propheten , und über die Missstände in Jerusalem u.a. wegen Rechtsprechung gegen Geschenke sind markante Zeugnisse zumindest für die subjektive Wahrnehmung von Bestechung in der alttestamentlichen Welt. Jedoch bleiben alle diese Klagen recht pauschal, so dass die näheren historischen Hintergründe und Vorgehensweisen unbestimmt bleiben.
Ein sozio-historischer Hintergrund der Ablehnung von Bestechung ist im alttestamentlichen wie auch im frühen Judentum sicherlich das Verständnis von Gerechtigkeit als „Gemeinschaft mit“, das Bestechung als unsolidarisches und treuloses Verhalten werten muss (Kleiner, 151). Da diese „Gemeinschaft mit“ im Kontext des Volkes Israel auch eine Gemeinschaft mit Gott bedeutet, ist die bereits in den frühen Hochkulturen zu beobachtende Verbindung zur sakralen Sphäre nur konsequent. Dabei dient die Unbestechlichkeit Gottes in mehrfacher Weise als Ausgangspunkt der Überlegungen. Zum einen wird betont, dass das Richten Sache Gottes ist (; ), weshalb es ohne Ansehen der Person geschehen müsse (ebd.; vgl. . [Lutherbibel: ]). Zum anderen wird auf die für die Rechtsprechung negativen Folgen von Bestechlichkeit hingewiesen. Diese mache in der Urteilssprechung blind. Daher solle der Richter ebenso wie Jahwe, der keine Bestechungsgaben annimmt, keine Geschenke
Die sakrale Komponente von Bestechung findet sich im eschatologischen Denken der alttestamentlichen Autoren (→ Eschatologie) zugespitzt: Wer Bestechung hasst und ablehnt, übersteht das Endgericht unbeschadet und wird leben (; ); die Hütten der Bestechlichen hingegen werden vom Feuer gefressen werden (). Eine weltliche Bestrafung für die Annahme von Bestechung wird dagegen im Alten Testament nirgends beschrieben.
Im Gegensatz zur Bestechlichkeit im Rechtswesen sind derartige Korruptionsfälle im Bereich der Verwaltung durch die alttestamtlichen Quellen nur dürftig bezeugt. Die Klage des Propheten → Ezechiel gegen die Beamten (), sie seien nur auf Gewinn
Im Kontext der Außenpolitik lässt sich aufgrund obiger Definition in den bezeugten Fällen nur schwerlich von Bestechung sprechen. Insofern der Gebende aber vom Empfangenden etwas erhält, sind die Bestechung des → Ben-Hadad von Damaskus durch → Asa, König von Juda (), und die des → Tiglat-Pileser durch → Ahas (), die zur Kündigung älterer Bündnisverträge führten, zu diskutieren, insbesondere wenn man die Könige in ihrer Funktion als Stellvertreter des Königreiches versteht (vgl. hierzu Kleiner, 130-133). Jedoch ist gerade im außenpolitischen Bereich die Differenzierung von Bestechung im engeren Sinne und einem Geschenk, für das man im diplomatischen Gegenzug etwas erwartet, schwer möglich.
Die alttestamentlichen Ansichten werden in neutestamentlicher Zeit sowohl im Judentum als auch im entstehenden Christentum rezipiert und elaboriert. So folgern die Rabbinen aus , dass es dem Toren, der Bestechung annimmt oder besticht, schlimm ergehen muss, wenn schon der Weise metaphorisch blind wird; d.h., er dürfe erst sterben, wenn er blind und wirr geworden und auf fremde Hilfe angewiesen sei (Babylonischer Talmud, Traktat Pe’a 8,9b/d; Sifre Deuteronomium 144 z.St.; Mekhilta R. Jischmael zu ; vgl. Noethlichs 1054). Dagegen wird derjenige, der Bestechungsgeschenke hasst, leben (Targum zu Spr 15, 27). Recht drastisch lässt die Tempelrolle aus → Qumran Gott fordern (11Q19, 51,12-19), jeden, der Bestechung annimmt und das gerechte Urteil beugt, ohne Scheu zu töten. Dabei ist der Zusammenhang mit ebenso deutlich wie im Verbot der Bestechlichkeit im erweiterten Königsgesetz (11Q19, 57,20).
Die aus der Gottesfurcht geborene selbstlose Unbestechlichkeit gilt in rabbinischer Zeit als das herausragende Kennzeichen des redlichen Richters (Targum Onkelos zu ).
Auch im christlichen Kontext bildeten die alttestamentlichen Vorschriften und Mahnungen zur unparteilichen Rechtsprechung eine große Rolle (Noethlichs 1069; Dassmann, passim). Es fällt jedoch auf, dass die neutestamentlichen Lasterkataloge Bestechung und Bestechlichkeit nicht explizit erwähnen und auch in der Folgezeit unter dem Themenkomplex Habsucht und Geldgier subsumieren. Die in den Evangelien überlieferten Korruptions-Delikte können nicht im Sinne der obigen Definition als Bestechung gewertet werden, wenngleich das Gleichnis vom ungerechten Verwalter () viele Einzelzüge eines Bestechungsfalls zeigt (vgl. aber Noethlichs, 1071). Auch die Zahlung der Ältesten an die Wache an Jesu Grab, die erzählen sollten, die Jünger hätten den Leib Jesu gestohlen (, ist der Bestechung ähnlich. Jedoch liegt das Moment des Amt- bzw. Stellvertretungsgeschäftes hier nicht vor (vgl. Noethlichs, 1071). Bestechlichkeit zeigt freilich Felix, der Statthalter von Achaia, der von Paulus Geld für dessen Freilassung erwartet (), sich aber auch in anderen Fällen als korrupt erwies (vgl. Flavius Josephus, Antiquitates Judaicae XX, 163; Text gr. und lat. Autoren).
Literatur-Recherche Bibelwissenschaftliche Literaturdokumentation Innsbruck
Literatur-Recherche Biblische Bibliographie Lausanne
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