Ein Jobeljahr ist nach jedes 50. Jahr, nämlich die Zeit nach sieben mal sieben Sabbatjahren (→ Brache / Brachjahr; → Erlassjahr).
Das Jobeljahr hat seinen alttestamentlichen Namen von dem Widderhorn (hebr. jôbel), durch dessen Blasen es eröffnet wurde. Im Lateinischen wurde daraus neben der unübersetzten Form iobeleus (so die Vulgata) später das ähnlich klingende Wort iubilaeus, das an iubilare „jubeln“ denken lässt. Davon sind dann „Jubiläum“ und „Jubeljahr“ abgeleitet. Luther, der wieder auf den „Hall“ der – wie er übersetzte – „Posaune“ zurückgeht, nannte das Jobeljahr „Halljahr“.
Das Jobeljahr gehört im Alten Testament ausschließlich dem priesterlichen Schrifttum an (→ Priesterschrift). In wird es eingeführt, in spielt es eine Rolle bei der Berechnung des Werts von Grundstücken, nach würde Erbbesitz im Jobeljahr an einen anderen Stamm fallen, wenn Frauen dorthin heirateten.
Die Grundausrichtung des Jobeljahres besteht nach darin, dass in ihm „Freilassung ausgerufen“ wird, wozu der schon aus dem Akkadischen bekannte Ausdruck dərôr verwendet wird (gr. áphesis, lat. remissio). Damit gehört das Jobeljahr zu den Institutionen, die die Verfügungsgewalt Fremder über Grundstücke und Personen beendigen (→ Erlassjahr).
Die Jobeljahrbestimmung in steht in einer langen Tradition. Schon aus dem alten Mesopotamien sind unregelmäßige „Freilassungen“ bekannt, bei denen Schuldurkunden auf königlichen Befehl zerstört werden müssen. In und begegnen auch in Juda derartige Akte aus besonderem Anlass. Die Sklavengesetze (→ Sklaverei) in und mit der Freilassung von Schuldsklaven im siebten Jahr und das Erlassjahrgesetz bringen Regelmäßigkeit und Berechenbarkeit in das Geschehen. Dieses Motiv greift auf, allerdings mit erheblichen Veränderungen. Durch die siebenfache Verlängerung des Zeitraums wird die Freilassung von versklavten Personen () je nach Beginn der Versklavung zu einem unerreichbaren Ziel. Die Aufforderung zum Freikauf derer, die bei Nicht-Juden versklavt sind, durch ihre Verwandten versucht dem entgegenzusteuern. Ob die vorgesehene Statusänderung bei innerjüdischer Versklavung vom Sklaven- zum Tagelöhner- oder Beisassenstatus () wirklich eine Verbesserung darstellt, kann bezweifelt werden. Ganz neu an ist die ausgefeilte Berücksichtigung von Gründstückstransaktionen (). Sie sieht, allgemein gesprochen, die Restitution eines Urzustands gerechter Verteilung alle fünfzig Jahre vor. Vorausgesetzt ist dabei, dass es eine solche gerechte Verteilung seit der → Landnahme, also nach dem (fiktiven) Erlass des Gesetzes am → Sinai, gab. Sollte das Gesetz aber, wie mit guten Gründen vermutet wird, im → Exil entstanden sein, könnte es auch die Rückgabeansprüche der Exilierten gegenüber den im Land gebliebenen ärmeren Bevölkerungsteilen legitimieren wollen, die sich die Güter der exilierten Reichen angeeignet hatten.
Anders als das siebenjährliche Brach- und Erlassjahr spielt das Jobeljahr in der jüdischen Sozialgeschichte der persischen, hellenistischen und römischen Zeit keine praktische Rolle. Wichtiger werden wirkungsgeschichtlich seine theologischen Grundintentionen. Dazu gehört neben der Vorstellung periodischer Wiederherstellung eines gerechten Urzustandes der wirtschaftsethische Spitzensatz, dass Grund und Boden deshalb nicht für immer verkauft werden dürften, weil der Gott Israels ihr eigentlicher Eigentümer ist (). Das Motiv, dass im Jobeljahr „Freilassung ausgerufen“ wird (), macht es zum Modell für Freilassung überhaupt. So kann man in der prophetischen Ankündigung von , „Freilassung“ und „ein Jahr des Wohlgefallens für JHWH auszurufen“, einen ins → Eschatologische gewendeten Anklang an die Jobeljahrvorstellung hören. Nach macht sich Jesus diese Botschaft in seiner Predigt in der Synagoge von Nazaret zu eigen.
Literatur-Recherche Bibelwissenschaftliche Literaturdokumentation Innsbruck
Literatur-Recherche Biblische Bibliographie Lausanne
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