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Grundrechte/Menschenrechte

(erstellt: Februar 2016)

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1. Zum Verständnis des Begriffs

Von „Grundrechten“ beziehungsweise „Menschenrechten“ zu sprechen, setzt ein rechtliches Koordinatensystem voraus, in dem eine klare Antwort gegeben wird auf die Fragen: Für wen gelten diese Rechte? Wer gewährt sie? Die klassische und historisch gewachsene Antwort lautet: Grundrechte sind die in den Verfassungen der Staaten aufgeführten Freiheitsrechte des Individuums gegenüber der Staatsmacht, die von dieser respektiert und geschützt werden müssen. Hinter dieser Auffassung steht ein bestimmtes Verständnis von ‚Recht’, ohne das auch die Idee von Grundrechten nicht plausibel gemacht werden kann: Rechte gibt es nur, wenn auch eine Instanz existiert, gegenüber der diese Rechte eingefordert werden können und welche Sorge dafür trägt, dass die Rechte auch eingehalten werden (Prodi, 2003, 312-318). In der Entwicklung der Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens und der sozialen Einbindung des Menschen ist diese Rolle sukzessive und alternativlos auf den neuzeitlich sich etablierenden Staat übergegangen (Reinhard, 1999, 125-209). Dieser bildet den formalen Rahmen, in dem Menschen sich als ‚Bürger’ politisch, wirtschaftlich und oft auch kulturell verfassen.

Damit ist eine Grundspannung etabliert, die prägende Wirkung auf das gemeinschaftliche und gesellschaftliche Leben der Menschen ausübt, und zwar die Spannung von Individuum und Staat. „Grundrechte“ zu haben bedeutet, dass innerhalb dieses Spannungsverhältnisses dem Individuum in zentralen Bereichen gegenüber dem Staat Vorrang eingeräumt wird, den dieser zu respektieren hat. „Grundlegend“ wiederum heißen diese Rechte, weil sie die notwendigen Voraussetzungen einer freiheitlichen menschlichen Existenz thematisieren, die im Laufe der Geschichte von Staaten immer wieder eingeschränkt und verletzt worden sind, darunter kommunikative Grundfreiheiten wie die Meinungs- oder Glaubensfreiheit, sogenannte Justizgrundrechte, auch Vereinigungsrechte sowie die Eigentumsfreiheit. Im Begriff der Grundrechte enthalten ist die Vorstellung, dass es quasi natürliche und deshalb unveräußerliche individuelle Rechte gibt, die der Maßstab für alle weiteren rechtlichen Setzungen und die Ordnung des Zusammenlebens sein sollten. Diese Idee ist naheliegend, wenn man sieht, wie ähnlich die Grundbedürfnisse von Menschen in unterschiedlichen Kulturen und Regionen sind, sie ist aber auch anspruchsvoll, wenn es um die sichere Begründung einer solchen universal gedachten „Ausstattung“ aller Menschen mit Grundrechten geht (Bielefeldt, 1998, 38-44).

An dieser Stelle drängt sich die Frage auf, ob Grundrechte und Menschenrechte dasselbe sind und meinen. Von ihrer sachlichen Intention und dem rechtlich so genannten „Schutzbereich“ her würde man dies wohl bejahen: Grundrechtsparagraphen aus den Verfassungen vieler Staaten und Menschenrechtskataloge weisen große Übereinstimmungen auf. Ein Unterschied besteht im Rechtsstatus: Grundrechte sind zu verstehen als die in staatliches Recht inkorporierten Menschenrechte; diese wiederum lassen sich formulieren und als (moralischer, völkerrechtlicher) Anspruch geltend machen gegenüber einem (etwa autoritären) staatlichen Recht. Wer an erster Stelle von den Menschenrechten spricht und die Grundrechte nachordnet, wird betonen wollen, dass es, gemäß der Grundidee solcher Rechtsansprüche, eigentlich keine Einschränkung des Adressatenkreises geben kann: Wenn aufgrund ihrer Natur Menschen die gleichen Rechte zukommen sollten, darf dies nicht davon abhängig sein, ob jemand einem Staat zugehört und welchem. Insofern erscheint es naheliegend, die Menschenrechte als die umfassendere Perspektive vorauszusetzen. Eine umgekehrte Lesart ist aber auch möglich: Ohne einen politisch-rechtlich verfassten Rahmen ist es gar nicht möglich, Ansprüche zu adressieren und zu garantieren. Insofern bleiben menschenrechtliche Forderungen ein stumpfes Instrument, solange sie nicht zur normativ bestimmenden Grundlage staatlichen Rechts, eben zu dessen Grundrechten, werden.

2. Entstehung und Geschichte

Man kann in einem engeren und in einem weiteren Sinn von der Entstehungsgeschichte der Grund- und Menschenrechte sprechen. Im engeren Sinne ist damit der Prozess gemeint, in dem die in diesen Rechten liegenden Ansprüche in der Sprache des Rechts ausformuliert und kodifiziert wurden (Menke/Raimondi, 2011). Die Magna Charta Libertatum (1215) erwirkt die Bindung des Herrschers an Rechte, die dem Adel und den Freien zustehen: Rechts- und Eigentumsschutz sowie die Zustimmungspflichtigkeit bei der Steuer. Mit der Petition of Rights (1628) richtete sich das englische Parlament an den König und reklamierte weitere für die Geschichte der Menschenrechte zentrale Güter, etwa den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, die Garantie auf ein ordentliches Gerichtsverfahren, oder die Mitsprache des Parlamentes in Steuerfragen. In der Bill of Rights (1689), die bis heute als die Grundlage der britischen parlamentarischen Demokratie gilt, werden die Rechte des Parlaments gegenüber dem König umfassend festgeschrieben. Die Virginia declaration of Rights (1776) gilt als prägendes Dokument für die Bill of Rights der Vereinigten Staaten sowie die französische Déclaration des droits de l’homme et du citoyen (1789). In diesen Dokumenten findet sich der Kern jenes Menschenrechtskatalogs, der später die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948) sowie die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte des Europarates (1950) bildet.

Die deutsche Verfassungsgeschichte kennt den Begriff der Grundrechte seit der Paulkirchenversammlung von 1848: Von der Nationalversammlung dort beraten und geschlossen, bringen die Grundrechte des deutschen Volkes den Gleichheitsgedanken und eine „unmittelbare individuelle Freiheitsgewährung gegenüber einer umfassenden Staatsgewalt“ (Kleinheyer, 1975, 1048) zum Ausdruck. Diese Freiheiten wurden bereits wenig später zurückgenommen, denn auch die Weimarer Reichsverfassung (1919) verzichtete auf eine Einklagbarkeit der Grundrechte und ermöglichte ihre Einschränkung durch Notverordnungen. So bildet auf deutschem Boden erst das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949) einen Verfassungstext, der vollumfänglich an den Menschenrechten Maß nimmt. Die Rechtswerdung grund- und menschenrechtlicher Gehalte ist indes nicht abgeschlossen: Thematisch fokussierte Vertragswerke der UN (Konventionen) entfalten den menschenrechtlichen Anspruch in Bezug auf jeweils konkrete Lebens- und Erfahrungsfelder, z.B. die Situation von Frauen (Frauenrechtskonvention, 1979), Kindern (Kinderrechtskonvention, 1989) oder Behinderten (Behindertenrechtskonvention, 2006).

Neben diesem Bezug auf den Prozess der rechtlichen Kodifizierung sollte aber auch in einem umfassenderen Sinn von der Entstehung der Menschenrechte gesprochen werden. Denn die Verrechtlichung ist zwar ein unverzichtbarer Schritt, um eine Existenz, in der die menschlichen Grundbedürfnisse abgedeckt sind, zu verwirklichen, aber sie bildet nicht den Ausgangspunkt des Menschenrechtsanspruchs. In historischer Perspektive waren und sind es vielmehr reale Leidens- und Unterdrückungserfahrungen, die dazu führen, dass Menschen sich erheben und Unfreiheit überwinden wollen (Joas, 2011, 23-33). Kampf und Empörung sind deshalb die zentralen Momente der Menschenrechtsgeschichte: Erfahrungen des antikolonialen Befreiungskampfes um Selbstbestimmung zählen zu solchen Erfahrungsorten wie auch der Ringen um menschenwürdige Arbeitsverhältnisse im Zuge der Industrialisierung oder der fortdauernde Kampf um die Gleichbehandlung der Geschlechter. Aus dem Impuls eines „So nicht…!“ erwächst das Bestreben nach einer dauerhaften, das heißt rechtlichen Verankerung der emanzipatorischen Forderung nach gleicher Freiheit. Menschenrechtsdokumente sind deshalb niemals der Beginn der Menschenrechtsgeschichte, sondern eine Etappe innerhalb eines offenen Entwicklungsprozesses: Sie dokumentieren einerseits eine politische Absicht, zeugen in abstrakter Sprache von „erlittenen“ historischen Erfahrungen; sie garantieren andererseits nicht, dass diese Absichten auch Wirklichkeit werden, sondern machen weitere Anstrengungen in Politik und Geschichte notwendig und stimulieren diese, um die darin enthaltenen Versprechen zu erfahrener Wirklichkeit werden zu lassen (Bogner, 2014, 38-53).

Wie das Recht, so stehen auch weltanschauliche und religiöse Begründungszusammenhänge nicht in einem linearen, sondern in einem komplexen Verhältnis zu den Menschenrechten. Am Beispiel des christlichen Glaubens wird dies deutlich: Eine zentrale Grundlage dieses Glaubens ist die Überzeugung von der gleichen Würde aller Geschöpfe aufgrund ihrer Geschöpflichkeit durch den einen Schöpfer. Deshalb liegt es nahe, aus dem christlichen Glauben heraus auch für die Menschenrechte einzutreten – weil sie ein rechtliches Instrument sind, mit dem diese religiös motivierte Überzeugung im Bereich politisch-sozialen Handelns zum Ausdruck gebracht werden kann. Verkehrt wäre es aber, im Umkehrschluss zu behaupten, überhaupt nur dank des christlichen Glaubens gäbe es die Menschenrechte. Historisch richtig ist vielmehr, dass Vertreter des Christentums lange Zeit gegen die Durchsetzung dieser Rechte gekämpft haben, weil sie darin einen vermeintlich gottlosen Anthropozentrismus sahen. Erst im Laufe des 20. Jahrhunderts haben sich beide großen Kirchen zu einer konstruktiven Sicht auf die Menschenrechte durchgerungen. Dies ist mittlerweile umso glaubwürdiger, als sie erkannt haben, dass darin wesentliche Gehalte der lebensbejahenden Botschaft ihrer biblischen Tradition zum Ausdruck kommen (Hilpert, 2001, 33-36).

3. Systematische Aspekte

3.1 Adressat und Träger von Grund- und Menschenrechten

Die Grundrechte verpflichten den Staat – unabhängig davon, ob er als Legislative, Exekutive oder Judikative auftritt. Das heißt konkret: Dem Parlament ist es verwehrt Gesetze zu erlassen, welche die Grundrechte des Einzelnen einschränken; die Regierung muss von Übergriffen auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger absehen; Gerichte müssen in der Rechtsprechung die Grundrechte zum Maßstab nehmen. Adressat der Grundrechte ist somit der Staat, Träger hingegen die Bürgerinnen und Bürger. In dieser Hinsicht funktionieren diese Rechte als klassische Abwehrrechte, die herrschaftsbegrenzende Wirkung entfalten und zunächst keine Auswirkung auf die Beziehungen zwischen den Rechtssubjekten (Bürgern) untereinander haben. Insofern die Menschenrechte aber nicht nur unmittelbare Rechtssubjektivität für den Einzelnen entfalten, sondern auch als objektiver Wertmaßstab für Verfassungstexte als ganze dienen, werden sie auch als Beurteilungsmaßstäbe für die rechtliche Ausgestaltung privatrechtlicher Beziehungen herangezogen. Über die Rechtsprechung beeinflussen sie die Rechtsfortschreibung. So kann man sagen: Grund- und Menschenrechte sind in den vergangenen Jahrzehnten zum objektiven Bewertungsmaßstab für die rechtliche Ordnung freiheitlicher Verfassungsstaaten insgesamt geworden.

3.2 Dimensionen der Grund- und Menschenrechte

Man unterscheidet heute zwischen der Respekt-, der Schutz- und der Gewährleistungsdimension der Grund- und Menschenrechte. Zunächst sollen aktive Eingriffe des Staates in diese Rechte abgewehrt werden (passiver Respekt); des weiteren ist der Staat verpflichtet, Einzelne aktiv vor Verletzungen seiner Menschenrechte durch Dritte zu schützen (aktiver Schutz); schließlich hat er proaktiv Maßnahmen zu einer fortschreitenden Implementierung und Erfüllung menschenrechtlicher Standards in seinem Geltungsbereich zu ergreifen.

Allen drei Dimensionen liegt derselbe normative Kern der Menschenrechte zugrunde – die Überzeugung, dass es Sinn und Zweck aller politischen Ordnung ist, die Freiheit jedes Menschen nach der Maßgabe der Gleichheit zur Geltung zu bringen. Dies ist der Sinn des oft verkürzt als „Diskriminierungsverbot“ genannten Prinzips, ohne das die Menschenrechte ihren Sinn verlieren. Solche, jedem Menschen zukommende Freiheit hat bürgerlich-politische Aspekte (Meinungsfreiheit, Aufenthaltsfreiheit, Berufsfreiheit, politische Partizipationsrechte), sie entfaltet aber auch wirtschaftlich-soziale Tragweite (Bildung, Nahrung, Arbeit, Gesundheit). Diese beiden „Flügel“ der Menschenrechte können nicht voneinander getrennt werden, sie bedingen einander vielmehr, um die Freiheit des Menschen in ihren unterschiedlichen Dimensionen erfahr- und erlebbar werden zu lassen. Als normatives Prinzip der Menschenrechte ist gleiche Freiheit nicht selbsttragend, sondern verweist auf die Menschenwürde als Grund und Ursprung der Rede und Politik der Menschenrechte.

3.3 Können Grund- und Menschenrechte eingeschränkt werden?

Es ist zu unterscheiden zwischen dem moralischen und dem positiven Recht: Der moralische Anspruch etwa des Menschenrechts auf körperliche Unversehrtheit fordert uneingeschränkte Geltung, selbst wenn die erlebte Realität diesem Anspruch nicht entspricht. Der im positiven Recht formulierte Menschenrechtsanspruch hingegen kann prinzipiell eingeschränkt werden: Sobald (grund-) rechtliche Ansprüche anderer in Konflikt mit dem eigenen Anspruch geraten, muss ein Ausgleich gefunden werden, der beiden Positionen gerecht wird. Rechte sollen Zuständigkeiten und Handlungsräume innerhalb des sozialen Raumes regulieren und voneinander abgrenzen. Wo für den einen Akteur Möglichkeiten eröffnet werden, ergeben sich für den anderen unter Umständen Einschränkungen seiner Interessen und Möglichkeiten.

Dies gilt auch für die Grund- und Menschenrechte: Die Meinungsfreiheit kann durch das Beleidigungsverbot eingeschränkt werden; ein mit dem Recht auf Religionsfreiheit begründeter Anspruch auf den Muezzinruf oder das Glockenläuten kann in Konflikt geraten mit Anspruch anderer auf ungestörte Nachtruhe; das elterliche Erziehungsrecht kann mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes kollidieren. Jedes Mal muss eine Abwägung stattfinden, die den wesentlichen Gehalt des entsprechenden Grundrechts nicht aufhebt (Wesensbestandsgarantie) und dem Sachverhalt angemessen ist (Verhältnismäßigkeitsgebot).

Aus theologisch-ethischer und rechtsethischer Sicht lässt sich hinzufügen: Trotz der ethischen Unverfügbarkeit der Menschenrechte können Einschränkungen auch theologisch als legitim angesehen werden, weil diese Rechte Angelegenheiten der weltlichen Wirklichkeit und damit vorläufige und nicht letzte Dinge zu regeln beanspruchen.

4. Anknüpfungspunkte religiöser Bildung

4.1 Rechte oder Werte?

Für religiöse Akteurinnen und Akteure besteht eine Herausforderung darin, ein Verhältnis zu Rechtsfragen und zum Recht insgesamt zu gewinnen: Kann man darin mehr erkennen als ein bloß technisches Instrument zur Steuerung der sozialen Ordnung? Zu einer solchen Gewichtung tendiert schnell, wer den Akzent religiöser Bildung vor allem in der Bildung und Vertiefung von ‚Werten’ sieht. Es kommt dann zu einer sachfremden Dichotomie von Werten und Rechten – man verkennt deren Komplementarität: Das, was Menschen für ihr Handeln wertvoll und wichtig ist, kann im Recht verallgemeinert werden und damit eine Option guten Lebens auch für andere sein. Mit anderen Worten: Ohne rechtliche Struktur verharrt eine Gesellschaft im Zustand ungeordneter Wertekonkurrenz; es stehen keinerlei Mittel und Wege zur Verfügung, um sich hinsichtlich des für alle Guten zu orientieren, ohne in eine „Tyrannei der Werte“ (Schmitt, 1979,36-39) und damit letztlich in ein totalitäres System abzurutschen. Insofern stellt das freiheitliche Rechtssystem an sich einen, wenn nicht den sozialethisch zentralen Wert dar. Für die religiöse Bildung bedeutet das: Neben dem handelnden Subjekt, dessen Handlungsmotivation und das dem Handeln zugrundeliegende Wertegerüst, ist immer auch auf den (kommunitären, gesellschaftlichen, politischen) Kontext zu blicken, in dem sich solches Handeln auswirkt und von dem es geprägt ist. ‚Grundrechte’ können eine Kategorie sein, um das „Praktischwerden“ einer religiösen Existenzweise umfassend, und zwar individuell und sozial zu thematisieren.

4.2 Neue ‚mediatisierende’ Instanzen

Eine an den Grundrechten Maß nehmende Rechtskultur ordnet das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern auf vertikale Weise: Der Staat legitimiert sich über die Leistungen, die er für seine Bürgerinnen und Bürger erbringt; sein Handeln hat deshalb an deren grundlegenden Interessen und Rechten Maß zu nehmen, nicht umgekehrt.

Damit Grundrechte „funktionieren“ und erfahrbar sind, bedarf es einer solchen Vertikalbeziehung. Ehemalige horizontale Einbindungen des Menschen wie etwa die alten landesherrlichen Gefolgschaftsstrukturen wurden damit relativiert und abgelöst: Der Staat ist als Adressat grund- und menschenrechtlicher Ansprüche nunmehr direkt greifbar, Bürgerinnen und Bürger können ihre grundlegenden Rechte unmittelbar geltend machen. Daraus ergibt sich eine Aufgabe, die auch für den Bereich religiöser Bildung von Belang werden kann: Es ist stets neu danach suchen, wo unter der Hand Grundrechte nicht mehr im vollen Sinne in Anspruch genommen werden können und sich ihre Wirkung verflüchtigt, weil durch sich ändernde Lebensgewohnheiten und kulturelle Umbrüche neue mediatisierende Instanzen entstehen, welche die Rechtssubjektivität des Einzelnen verschleiern.

Dies kann beispielsweise für eine mediale Konsumkultur zutreffen, in der einflussreiche und global agierende Unternehmen die lebensweltlichen Einbindungen des Menschen derart umfassend kanalisieren und steuern, dass die Zuschreibung für Handlungsverantwortung zunehmend unübersichtlich oder sogar unmöglich wird. Rechte in Anspruch zu nehmen und die Rechte anderer respektieren zu lernen, wird schwieriger oder unmöglich. Ziel christlicher Religionspädagogik könnte es sein, die herrschaftskritischen Ressourcen des christlichen Glaubens einzusetzen, um das zersetzende Potential jener neuen „Mächte und Gewalten“ zu identifizieren, die Menschen daran hindern, Nutznießer und vollmächtige Träger ihrer Grund- und Menschenrechte zu sein.

4.3 Offene Begründungsfragen

Die Charakterisierung der Grundrechte als „unveräußerlich“ wird häufig über eine naturrechtliche Argumentation begründet. Eine solche Reflexion auf die „Natur des Menschen“ ist aber durchaus umstritten. Vielfach wird – zu Recht – ins Feld geführt, dass Einsichten zur menschlichen Natur abhängig sind vom wissenschaftlichen Kenntnisstand über diese Natur (Bogner/Mügge, 2015). Damit tritt eine Dimension des Politischen in den Blick, die den Menschenrechten eigen ist:

Die Menschenrechte dürfen als unveräußerliche Rechte gelten, aber sie benötigen dennoch mutiger und exponierter Akteurinnen und Akteure. Denn selbst wenn es einleuchtet, dass es die Menschenrechte als ein weltweites Freiheitsethos und unverbrüchliche Grundlage der sozialen Welt geben soll, bleibt offen, was sie im Einzelnen bedeuten. Ihr konkreter Schutzbereich unterliegt ständiger Diskussion: Waren es einst die Menschenrechte von Frauen, dann die von Kindern, heute die von Migranten oder Homosexuellen – die Felder, in denen die Menschenrechte zur Geltung gebracht werden können, treten nur sukzessive in den Blick, so wie auch das moralische Bewusstsein des Menschen sich wandelt und einem Entwicklungsprozess unterliegt. Was aber führt Menschen dazu, sich zu Promotoren von Anliegen zu machen, die gegen viel Widerstände und oft auch unter persönlichem Risiko erst noch erkämpft werden müssen?

Religion kann eine Motivationsressource sein, aus der heraus sich Menschen in Situationen engagieren, die nach nüchternem Kalkül vielleicht aussichtslos oder nicht lohnenswert erscheinen. Religiöse Bildung kann die Geschichte der Grund- und Menschenrechte als einen Topos solchen Engagements begreifen, an dem die Verknüpfung von konkreter Situation und kollektiver Struktur, die wechselseitige Verwiesenheit von individueller und gemeinschaftlicher Ebene sowie die oft paradoxe Verquickung von kurzfristiger Aktion und langfristigem Erfolg menschlichen Handelns sichtbar werden.

Literaturverzeichnis

  • Bielefeldt, Heiner, Auslaufmodell Menschenwürde, Freiburg i. Br. 2011.
  • Bielefeldt, Heiner, Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos, Darmstadt 1998.
  • Bogner, Daniel, Das Recht des Politischen. Ein neuer Begriff der Menschenrechte, Bielefeld 2014.
  • Bogner, Daniel/Mügge, Cornelia (Hg.), Natur des Menschen. Brauchen die Menschenrechte ein Menschenbild?, Freiburg i. Br. 2015.
  • Hilpert, Konrad, Menschenrechte und Theologie. Forschungsbeiträge zur ethischen Dimension der Menschenrechte, Freiburg i. Br. 2001.
  • Joas, Hans, Die Entstehung der Werte, Berlin 2011.
  • Kleinheyer, Gerd, Art. Grundrechte, Menschen- und Bürgerrechte, Volksrechte, in: Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland 2 (1975), 1047-1082.
  • Menke, Christoph/Raimondi, Francesca (Hg.), Die Revolution der Menschenrechte. Grundlegende Texte zu einem neuen Begriff des Politischen, Berlin 2011.
  • Reinhard, Volker, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, München 1999.
  • Prodi, Romano, Eine Geschichte der Gerechtigkeit. Vom Recht Gottes zum modernen Rechtsstaat, München 2003.
  • Schmitt, Carl, Tyrannei der Werte, in: Schelz, Sepp (Hg.), Die Tyrannei der Werte, Hamburg 1979, 9-39.

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